Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.900/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_900/2017  
 
 
Urteil vom 30. Mai 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Betschart. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, 
Bundesgasse 35, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 7. November 2017 (VBE.2017.47). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geb. 1958, ist seit März 2007 bei der B.________ AG als
Versicherungsbroker tätig und über die Arbeitgeberin bei der Schweizerischen
Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) gegen die Folgen
von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 21. September 2014 rutschte
er auf einer ausgelegten nassen Zeltplane nach vorne und gegen aussen aus,
stürzte und verletzte sich am rechten Knie. Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med.
C.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte am 22.
September 2014 eine Zerrung des medialen Seitenbands/ Läsion am rechten Knie,
und beschloss mit dem Versicherten ein zuwartendes Verhalten. Eine
Arbeitsunfähigkeit attestierte er nicht. Nach einer weiteren Arztkonsultation
am 18. November 2015 und einer MRI-Untersuchung am 12. Dezember 2015 unterzog
sich A.________ am 4. März 2016 einer medialen Teilmeniskektomie mit
Knorpelglättung am rechten Knie. Die Mobiliar teilte ihm mit Schreiben vom 13.
Mai 2016 mit, dass die noch geklagten Beschwerden nicht in kausalem
Zusammenhang mit dem Ereignis vom 21. September 2014 stünden, weshalb ab dem
18. November 2015 keine Leistungspflicht mehr bestehe. Auf Ersuchen von
A.________ erliess die Versicherung am 18. Mai 2016 eine gleichlautende
Verfügung. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 29.
November 2016 ab. 
 
B.   
Mit Entscheid vom 7. November 2017 wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau die gegen den Einspracheentscheid gerichtete Beschwerde ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihm die
gesetzlichen Leistungen ab 18. November 2015 zuzusprechen; eventualiter sei die
Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Mobiliar beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht
und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S.
236 mit Hinweisen). 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem
sie eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ab 18. November 2015 mangels
eines natürlichen Kausalzusammenhangs verneinte.  
 
2.2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den für die
Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 UVG) unter
anderem vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und
eingetretenem Schaden richtig wiedergegeben (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit
Hinweisen). Gleiches gilt für die Grundsätze betreffend das im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweismass der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) und den Beweiswert
medizinischer Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352
ff.).  
Hervorzuheben ist, dass bei Entscheiden gestützt auf versicherungsinterne
ärztliche Beurteilungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem
Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, strenge Anforderungen an
die Beweiswürdigung zu stellen sind: Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, ist eine
versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG
oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 135 V 465 E. 4 S. 467 ff.; 122 V 157
E. 1d S. 162 f.). 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe den medizinischen
Sachverhalt nicht hinreichend geklärt, indem sie es unterlassen habe, ein
Gutachten einzuholen.  
 
3.2. Die Vorinstanz gab die medizinischen Akten korrekt wieder, worauf
verwiesen wird. Zunächst leitete sie daraus zutreffend ab, dass der
Leistungsanspruch nicht als Grundfall, sondern unter dem Aspekt eines Rückfalls
bzw. einer Spätfolge zu beurteilen sei. Denn zwischen dem ersten Besuch beim
Hausarzt am 22. September 2014, bei dem keine weiteren Therapien oder
Abklärungen beschlossen wurden, und dem erneuten Arztbesuch im Spätherbst 2015,
nach dem die MRI-Untersuchung angeordnet wurde, lag weder eine
Arbeitsunfähigkeit vor noch fand eine Behandlung statt. Zudem fehlen
echtzeitliche ärztliche Aussagen über Brückensymptome. Anhaltspunkte für solche
Brückensymptome ergeben sich weder aus den (unbegründeten und unbelegten)
gegenteiligen Behauptungen des Dr. med. D.________ noch aus der in der
Beschwerdeschrift zitierten E-Mail-Nachricht des Beschwerdeführers vom 6. Juni
2016, wonach er ständig Schmerzen gehabt, die Knieschiene monatelang getragen
und die schmerzstillende Creme stets aufgetragen habe. Denn hierbei handelt es
sich um eine blosse Parteibehauptung. Mit der Vorinstanz ist somit davon
auszugehen, dass nicht das Dahinfallen der Kausalität, sondern das Vorliegen
eines natürlichen (sowie adäquaten) Kausalzusammenhangs zwischen den als
Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerden und dem Unfall
nachzuweisen ist, damit eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers
entsteht (vgl. anstelle vieler: Urteil 8C_61/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 3.2,
in: SVR 2017 UV Nr. 19 S. 63).  
 
3.3. In Würdigung der medizinischen Aktenlage kam das kantonale Gericht zum
Schluss, dass kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis
vom 21. September 2014 und den ab Spätherbst 2015 behandelten Kniebeschwerden
bestehe. Es stützte sich dabei im Wesentlichen auf den Aktenbericht des
beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. E.________, Facharzt für
Chirurgie, vom 23. November 2016, der von einer degenerativen Ursache des
Meniskusrisses ausgeht.  
 
4.  
 
4.1. Dr. med. E.________ führte in seinem Bericht vom 23. November 2016
(ergänzt durch das Schreiben vom 1. Februar 2017) im Wesentlichen aus, dass der
Beschwerdeführer am 21. September 2014 beim Ausgleiten auf der nassen Zeltplane
ein Valgus-Trauma mit einer Zerrung des medialen Seitenbands am rechten Knie
erlitten habe. Dagegen sei es nicht zu einem axialen Stauchungstrauma mit
zusätzlicher Rotationskomponente gekommen, und es hätten auch keine klinischen
Anzeichen einer frischen Meniskusruptur bestanden. Der Hausarzt sei von einer
Druckdolenz des medialen Seitenbands mit typischer Verstärkung bei Valgisation
ausgegangen und habe auch auf vorbestehende Beschwerden hingewiesen. Dies
korreliere mit den Befunden der MRI-Aufnahmen vom 12. Dezember 2015, in denen
diskrete ödematöse Veränderungen im Bereich des medialen Seitenbandapparats,
passend zu einer leichten Zerrung, beschrieben würden. Die im MRI-Bericht, im
Operationsbericht vom 4. März 2016 sowie im Austrittsbericht vom 11. März 2016
geschilderte komplexe Läsion des medialen Meniskushinterhorns und der pars
intermedia mit irregulären Rissen sei klassisch degenerativ bedingt. Auch der
von Dr. med. D.________ festgestellte Lappenriss sei im Zusammenhang mit der
komplexen Rissform anzusehen. Weiter beschreibe Dr. med. D.________ eine
leichte Varus-Achse, die eine entsprechend erhöhte Kompression für den medialen
Meniskus beinhalte. Zusätzlich lägen ebenfalls degenerativ bedingte
Knorpelschäden (Chondrose Grad I femoral und tibial, Chondrose Grad I bis II
lateral tibial) vor. Folglich könne in der Gesamtschau dieser Aspekte -
fehlendes Ereignis, fehlende initiale Klinik, klassische komplexe Rissform,
keine auch in der Folge typische Meniskussymptomatik, nachgewiesener Schaden
aufgrund des Valgus-Traumas - mit der Zerrung des Innenbands nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Meniskusschaden ausgegangen werden,
der durch den Unfall vom 31. September 2014 verursacht worden sei. Daran
änderten auch die Ausführungen des Dr. med. D.________ vom 8. Juli 2016 nichts,
zumal vom Hausarzt mehrfach betont worden sei, dass der Versicherte schon
vorbestehend leichte Knieschmerzen gehabt habe. Dies korreliere absolut mit der
Klinik und der bildgebend festgestellten Pathologie.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Dr. med. D.________ verweist demgegenüber zunächst auf eine
Brückensymptomatik, die jedoch - wie gesagt - nicht belegt ist (s. vorne E.
3.2). Sodann spricht er von einem mehrfach glaubhaft geschilderten
Kniedistorsionstrauma mit Sturz. Mit der Vorinstanz ist allerdings zu erwidern,
dass es sich hierbei um eine beweisrechtlich unzulässige
"Post-hoc-ergo-propter-hoc-Argumentation" handelt. Eine gesundheitliche
Schädigung kann demnach nicht schon deswegen als durch einen Unfall verursacht
gelten, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb S.
341 f.; vgl. Urteil 8C_354/2015, 8C_362/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 7.2, in:
SVR 2016 UV Nr. 24 S. 75). Demgegenüber zeigte Dr. med. E.________ - in
Würdigung der Stellungnahmen des Dr. med. D.________ - einerseits auf, dass der
erstbehandelnde Arzt keine klinischen Anzeichen einer frischen Meniskusläsion
festgestellt hatte und es namentlich weder zu einer Arbeitsunfähigkeit noch zu
Blockierungen des Kniegelenks gekommen sei, was bei einem unfallbedingten
Meniskusriss zu erwarten gewesen wäre. Andererseits legte er dar, dass sowohl
die Art der Verletzung (Rissform, Knorpelschäden) als auch die vorbestehenden
Kniebeschwerden gegen eine traumatische Meniskusverletzung sprechen. Der
Vorinstanz ist somit darin zu folgen, dass die abweichende Einschätzung des Dr.
med. D.________ nicht geeignet ist, auch nur geringe Zweifel an der Beurteilung
des Dr. med. E.________ zu wecken.  
 
4.2.2. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten fachlichen
Qualifikationen des Dr. med. Weiss nichts. Denn es gilt der Erfahrungstatsache
Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte nicht nur in der
Funktion als Hausärzte (BGE 135 V 465 E. 4.5. S. 470; 125 V 351 E. 3a/cc S.
353), sondern auch als spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Urteile 8C_180/2017 vom 21.
Juni 2017 E. 4.4.2; 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 in: SVR 2015 IV
Nr. 26 S. 78; 8C_231/2013 vom 18. Juli 2013 E. 5.3 in: SVR 2013 IV Nr. 40 S.
119, je mit Hinweisen).  
 
4.3. Dr. med. E.________ erstellte den Aktenbericht vom 23. November 2015 in
Kenntnis aller medizinischen Unterlagen, berücksichtigte sämtliche relevanten
gesundheitlichen Beschwerden und setzte sich insbesondere auch mit den
Einwänden des Dr. med. D.________ auseinander, die er zu entkräften vermochte.
Er verneinte die natürliche Kausalität im Wesentlichen anhand des
Unfallhergangs, des Verletzungsbilds und der vorbestehenden Beschwerden. Sein
Bericht ist einleuchtend, schlüssig und nachvollziehbar begründet. Mit der
Vorinstanz ist die Beurteilung des Dr. med. E.________ somit als beweiskräftig
anzusehen und die Notwendigkeit weiterer Abklärungen zu verneinen.  
 
4.4. Daran vermögen auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu
ändern: Er macht zum einen geltend, es dürfe nicht zum Verlust seiner Ansprüche
gegen die Unfallversicherung führen, dass er im Vertrauen auf seinen Hausarzt
lange mit der Operation der Knieverletzung zugewartet habe. Zum andern dürfe
die Unfallkausalität nicht schon deswegen verneint werden, weil er im Zeitraum
vom 21. September 2014 bis zur Operation im März 2016 nie arbeitsunfähig
gewesen sei, denn dies sei lediglich darauf zurückzuführen, dass er eine
körperlich leichte Bürotätigkeit ausübe. Letzteres mag zwar zutreffen, doch
geht aus den vorstehenden Erwägungen hervor, dass andere, gewichtigere Umstände
gegen einen Kausalzusammenhang sprechen. Soweit der Beschwerdeführer sich auf
Brückensymptome berufen will, ist zu entgegnen, dass eine frische
Meniskusruptur gemäss Dr. med. E.________ zu einer Blockade des Kniegelenks
geführt hätte, eine solche hier aber nicht dokumentiert ist. Im Übrigen zeigte
Dr. med. E.________ auf, dass die Meniskusverletzung überwiegend wahrscheinlich
degenerative Ursachen hat, so dass sich der zeitliche Abstand zwischen dem
Unfallereignis und der Behandlung letztlich weder zu Gunsten noch zu Ungunsten
des Beschwerdeführers auswirkt.  
 
4.5. Im Ergebnis hatte die Vorinstanz keinen Anlass, weitere
Sachverhaltsabklärungen zu treffen und verneinte die natürliche Kausalität der
ab Spätherbst 2015 geklagten Beschwerden im rechten Knie sowie eine
entsprechende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ab 18. November 2015 zu
Recht. Die Beschwerde ist abzuweisen.  
 
5.   
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Mai 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Betschart 

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