Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.899/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_899/2017            

 
 
 
Urteil vom 23. Januar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 15. November 2017 (AL.2017.00166). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 11. Dezember 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. November 2017, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2017 an A.________, worin
auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren
und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin von A.________ am 26. Dezember 2017 (Poststempel)eingereichte
Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (
BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S.
245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen), 
dass das kantonale Gericht den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des
Kantons Zürich vom 17. Juli 2017 bestätigte, wonach dem Beschwerdeführer
mangels Erfüllens der Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG keine
Arbeitslosenversicherungsleistungen zustünden, 
dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht, insbesondere nicht
aufzeigt, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen dazu qualifiziert
falsch im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft sein sollen; pauschale Vorhaltungen wie das Gericht sei
voreingenommen, habe den Sachverhalt nicht wahrheitsgetreu gewürdigt oder den
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, reichen genauso wenig aus wie auf aus
früheren Jahren, ausserhalb der vom kantonalen Gericht für massgeblich
erklärten Rahmenfrist, stammende Beiträge an die Arbeitslosenversicherung zu
verweisen, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das
Kostenbefreiungsgesuch als gegenstandslos geworden erweist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Januar 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel 

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