Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.896/2017
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_896/2017  
 
 
Urteil vom 27. April 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione. 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Italien, 
vertreten durch Rechtsanwältin Alexia Sidiropoulos, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Basler Versicherung AG, Aeschengraben 21, 4051 Basel, vertreten durch
Rechtsanwalt Oskar Müller, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
21. November und 4. Dezember 2017 (200 17 675 UV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Nach einer Schadenmeldung UVG vom 21. Dezember 2011 übernahm die Basler
Versicherung AG (nachfolgend Basler) den Fall des als Berichterstatter aus
Krisengebieten tätig gewesenen A.________ als Berufskrankheit und erbrachte die
gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 27. November 2014, bestätigt durch
den Einspracheentscheid vom 3. Februar 2015, stellte die Basler die Leistungen
für Taggelder und Heilbehandlung per 31. Juli 2014 ein und verneinte den
Anspruch auf eine Invalidenrente. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 13. Dezember 2016 ab,
soweit darauf einzutreten war. Mit Urteil vom 6. Juli 2017 hiess das
Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut, hob den
angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur Einholung eines
Gerichtsgutachtens und anschliessender neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurück. 
 
B.   
Das Verwaltungsgericht eröffnete den Parteien mit Verfügung vom 13. Oktober
2017, es beabsichtige, Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, mit der Begutachtung zu beauftragen, und unterbreitete
ihnen den vorgesehenen Fragenkatalog. A.________ liess die fehlende
Spezialkompetenz bzw. Sachkenntnis des vorgesehenen Gutachters rügen und PD Dr.
med. C.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Spital B.________, als
Experten vorschlagen; die Basler stellte die Frage nach der genügenden
Erfahrung des Gutachters in diesem Bereich. Mit Verfügung vom 21. November 2017
hielt das Verwaltungsgericht am Gutachter Dr. med. B.________ fest. Daraufhin
liess A.________ die Bestimmung eines neuen gerichtlichen Gutachters infolge
Vorliegens eines formellen Ablehnungsgrundes beantragen, was das
Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 ablehnte. Gleichzeitig
erteilte es Dr. med. B.________ den Gutachtensauftrag. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, die Verfügungen vom 21. November und 4. Dezember 2017 seien
aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, einen neuen Gerichtsgutachter mit
Expertise in Psychotraumatologie einzusetzen. Ferner lässt er um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung ersuchen. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen
von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1
S. 44 mit Hinweisen). 
 
2.   
Das Verwaltungsgericht hat mit Verfügungen vom 21. November und 4. Dezember
2017 eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. B.________ angeordnet und
das Ablehnungsbegehren des Versicherten gegen den vorgesehenen Experten
abgewiesen. Dabei handelt es sich um das Verfahren nicht abschliessende
Zwischenentscheide. 
 
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht gegen selbstständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide sind nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den
Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Ist die Beschwerde nicht zulässig oder wurde von
ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt ein Zwischenentscheid im Rahmen einer
Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt
auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 140 V 282 E. 2 S. 283 mit Hinweisen).  
 
2.2. Gestützt auf Art. 92 BGG ist die Beschwerde möglich, wenn der angefochtene
Zwischenentscheid den formellen Ausstand einer sachverständigen Person
betrifft. Nicht auf einen personenbezogenen Ablehnungsgrund zielen Einwendungen
gegen Gutachterpersonen, die sich nicht aus den konkreten Verhältnissen des
Einzelfalls ergeben. Sie führen nicht zur bundesgerichtlichen Befassung mit
einem Zwischenentscheid über die Gutachtensanordnung (vgl. BGE 138 V 271 E.
2.2.2 S. 277; Urteil 8C_862/2017 vom 23. April 2018 E. 2.2 mit Hinweis).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Garantie des rechtlichen
Gehörs bei der Einsetzung des Gutachters. Er bringt vor, Ausfluss der durch
diese Garantie gewährleisteten Abnahme erheblicher Beweisanträge und Mitwirkung
an der Beweiserhebung sei die Durchsetzung qualitätsbezogener Rahmenbedingungen
bei Einholung eines medizinischen Gutachtens. Wie bereits vor dem kantonalen
Gericht macht er geltend, dem eingesetzten Gutachter Dr. med. B.________ fehle
es an der notwendigen Spezialkompetenz, konkret an fundierter Erfahrung im
Bereich der Psychotraumatologie, sei er doch gemäss seiner Homepage im Bereich
der Verkehrspsychologie spezialisiert. Der Beschwerdeführer beruft sich
diesbezüglich auf eine mit der vorinstanzlichen Stellungnahme eingereichte
E-Mail des von ihm kontaktierten Spezialisten Prof. Dr. med. C.________ vom 23.
Oktober 2017. Darin äusserte sich Prof. Dr. med. C.________ dahingehend, er
erachte es im vorliegenden Fall aufgrund der bereits vorliegenden
divergierenden Gutachten als unabdingbar, dass das Obergutachten durch einen
Experten mit fundierten Kenntnissen in Psychotraumatologie durchgeführt werde.
Neben ihm selber verfüge auch PD Dr. med. E.________, Chefarzt der Klinik für
Psychiatrie und Psychotherapie F.________, über ausgewiesene Kenntnisse in der
Psychotraumatologie. Ansonsten sei ihm niemand bekannt, der fundierte
Kenntnisse in diesem Bereich habe und Gutachten durchführe. Die Einsetzung des
Dr. med. B.________ als Gutachter - so der Beschwerdeführer - verhindere daher
aufgrund dessen fehlender fundierter Expertise im Bereich der
Psychotraumatologie die Schaffung einer verlässlichen medizinischen
Entscheidgrundlage und verletze damit den Anspruch auf eine sachgerechte
Begutachtung. Als qualitätsbezogene Rahmenbedingung der Begutachtung sei dies
noch vor der Gutachtenserstellung durchzusetzen, weshalb die vorinstanzliche
Verfügung aufzuheben sei.  
 
3.2.   
Die vorgebrachten Rügen vermögen die Eintretensvoraussetzungen des Art. 93 Abs.
1 BGG nicht zu erfüllen: 
 
3.2.1. Ein Entscheid, mit dem eine zusätzliche Sachverhaltsabklärung angeordnet
wird, bewirkt praxisgemäss in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; er führt regelmässig lediglich
zu einer (dieses Kriterium nicht erfüllenden) Verlängerung des Verfahrens. Dies
gilt nach ständiger Rechtsprechung selbst dann, wenn die vorinstanzliche
Feststellung, der rechtserhebliche Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt,
offensichtlich unrichtig wäre oder auf einer qualifiziert unrichtigen oder
sogar willkürlichen Beweiswürdigung beruhte. Auch eine solche Rechtsverletzung
(Art. 95 lit. a und Art. 97 Abs. 1 BGG) vermöchte dem Nachteil an sich
unnötiger Abklärungen nicht rechtlichen Charakter zu geben (statt vieler:
Urteil 8C_862/2017 vom 23. April 2018 E. 4.1.1 mit Hinweisen).  
 
3.2.2. Der Beschwerdeführer macht bezüglich der Eintretensvoraussetzung des
nicht wieder gutzumachenden Nachteils unter Berufung auf BGE 137 V 210 geltend,
auch die Gutachtereinsetzung durch eine richterliche Behörde müsse gerichtlich
überprüft werden können. Dabei übersieht er, dass das gesteigerte Bedürfnis
nach gerichtlichem Rechtsschutz gemäss Rechtsprechung bezüglich Anfechtbarkeit
der Anordnung eines Administrativgutachtens bejaht wurde, weil dort die bei der
Beweiseinholung durch ein Gericht vorgesehenen Garantien zugunsten der privaten
Partei nicht zum Tragen kommen (BGE 138 V 271 E. 1.2.2 S. 276; 137 V 210 E.
3.4.2.7 S. 256). Dieses gesteigerte Bedürfnis nach gerichtlicher
Überprüfbarkeit zwecks Durchsetzung der Mitwirkungsrechte ist folglich zu
verneinen, wenn ein Gericht selber ein Gutachten anordnet. Das gilt umso mehr,
als bei einem Gericht - im Gegensatz zur Verwaltung - nicht einmal der Anschein
des Interesses an einem bestimmten Ergebnis besteht. Soweit im Übrigen ein
rechtlicher Nachteil insofern im Raum steht, als die gegen die Begutachtung und
deren Modalitäten erhobenen materiellen Einwände zu Unrecht als unbegründet
abgetan wurden, ist auf das in BGE 138 V 271 E. 3.2 S. 279 Erwogene zu
verweisen: Diesfalls mag zwar weiterhin eine gewisse Beeinträchtigung in der
beweisrechtlichen Rechtsverfolgungsposition bestehen, doch wird der allenfalls
verbleibende Nachteil auch in der hier gegebenen Konstellation hinreichend
ausgeglichen, da die betreffenden Rügen mit der Anfechtung des Endentscheids
vor Bundesgericht immer noch erhoben werden können (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl.
zum Ganzen: Urteil 8C_862/2017 vom 23. April 2018 E. 4.1.2). In BGE 138 V 271
hat das Bundesgericht - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - die Frage
der Weiterziehbarkeit von Entscheiden kantonaler Versicherungsgerichte oder des
Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stellen
betreffend Gutachtenseinholung ans Bundesgericht grundsätzlich verneint, sofern
nicht formelle Ausstandsgründe betroffen sind (BGE 138 V 271 E. 3 S. 278 f.).  
 
3.2.3. Namentlich ist auch mit Bezug auf die Rüge der fehlenden fachlichen
Eignung der gerichtlich bestimmten Gutachter die Eintretensvoraussetzung des
drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtsprechungsgemäss nicht
erfüllt (vgl. Urteile 8C_862/2017 vom 23. April 2018 E. 4.1.3, 8C_509/2008 vom
4. Februar 2009 E. 5.3 mit Hinweisen). Gegen den kantonalen Entscheid über die
Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin wird dem Versicherten die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht offen stehen. Gemäss 
Art. 93 Abs. 3 BGG können dannzumal auch zuvor gefällte Zwischenentscheide
mitangefochten werden, so dass der Beschwerdeführer - soweit erforderlich - die
Rüge der fehlenden fachlichen Kompetenz im betreffenden Beschwerdeverfahren
vortragen kann.  
 
3.3. Mit der Gutheissung der Beschwerde würde sodann kein nach der
Rechtsprechung bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erspart. Auch insoweit
stellt die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus
prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme dar, die restriktiv zu handhaben ist,
zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, da sie die mit dem
Zwischenentscheid zusammenhängenden Fragen mit dem Endentscheid anfechten
können (dazu statt vieler Urteil 8C_862/2017 vom 23. April 2018 E. 4.2 mit
Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was ausnahmsweise die
selbstständige Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids in diesem Punkt
rechtfertigen könnte.  
 
3.4. Zusammenfassend handelt es sich hinsichtlich der Beanstandung der
fachlichen Qualifikation bei den Verfügungen des Verwaltungsgerichts vom 21.
November und 4. Dezember 2017 mithin um nicht selbstständig anfechtbare
Zwischenentscheide, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten
ist.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren ein Ausstands- bzw.
Ablehnungsbegehren aus formellen Gründen geltend. Er bringt diesbezüglich vor,
das kantonale Gericht habe in der Verfügung vom 21. November 2017 nicht nur das
Ablehnungsbegehren gegen den Gutachter abgewiesen, sondern sich auch zur E-Mail
des Prof. Dr. med. C.________ vom 23. Oktober 2017 geäussert und diese
aktenwidrig interpretiert. In der auch Dr. med. B.________ zugestellten
Verfügung werde nämlich festgehalten, Prof. Dr. med. C.________ spreche "
(zumindest sinngemäss) allen anderen Spezialärzten in Psychiatrie und
Psychotherapie die vorliegend erforderliche fachliche Gutachterfähigkeit ab und
stelle sich selbst und PD Dr. med. E.________ als schweizweit einzig Fähige
dar". Diese Äusserungen - so der Beschwerdeführer - seien geeignet, den
eingesetzten Gutachter Dr. med. B.________ negativ zu beeinflussen, was eine
unabhängige und wertungsfreie Abklärung des medizinischen Sachverhalts
verhindere.  
 
4.2. Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die
gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind.
Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind,
Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es
sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann.
Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die
sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn
Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der
Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der
Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das
subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss
vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die
erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht
zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab
anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f.; SVR 2017 IV Nr. 67 S. 208, 9C_19/
2017 E. 3.2; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 2.1.3 S. 231).  
 
4.3. Fraglich ist zunächst, ob die Einwendungen des Beschwerdeführers überhaupt
den formellen Ausstand einer sachverständigen Person betreffen. Einerseits
zielen sie nicht auf einen personenbezogen Ablehnungsgrund, da sie nicht das
Verhältnis zwischen dem Versicherten und dem Sachverständigen betreffen;
andererseits ergeben sie sich nicht aus den konkreten Verhältnissen des
Einzelfalls (vgl. E. 2.2 hievor). Selbst wenn von einem formellen
Ausstandsgrund auszugehen wäre, hat das kantonale Gericht in der Verfügung vom
4. Dezember 2017 das Vorliegen besonderer Umstände, die eine objektive,
ergebnisoffene Untersuchung und Begutachtung durch Dr. med. B.________ in Frage
stellen, zu Recht verneint. Wie es zutreffend ausgeführt hat, werden im
Anschluss an die Mitteilung der vorgesehenen Gutachter von den Parteien
regelmässig Einwendungen, insbesondere auch fachlicher Art, erhoben. Dies
vermag grundsätzlich weder einen Anschein der Befangenheit noch die Gefahr der
Voreingenommenheit des Sachverständigen zu erwecken. Vielmehr würde es dem mit
der Möglichkeit, den Ausstand von Sachverständigen verlangen zu können,
verfolgten Zweck zuwiderlaufen, wenn durch das Äussern von Kritik oder von
Zweifeln an der Kompetenz des Sachverständigen die Durchführung eines
Ausstandsverfahrens erzwungen und der ordentliche Verfahrensgang beeinträchtigt
werden könnten. Dass vorliegend die Befangenheit mit der vom Gericht in der
Gutachtensanordnung zusammengefassten bzw. interpretierten Meinungsäusserung
eines anderen Experten begründet wird, vermag daran nichts zu ändern.  
 
4.4. Da zusammenfassend das Ausstandsbegehren ohnehin als unbegründet
abzuweisen wäre, braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden, ob darauf
überhaupt einzutreten ist.  
 
5.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit zulässig, unbegründet. 
 
6.   
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird mit dem heutigen Urteil
in der Hauptsache gegenstandslos. 
 
7.   
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. April 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben