Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.889/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_889/2017  
 
 
Urteil vom 4. Juli 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 15. November 2017 (IV.2013.01138). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ ist dipl. Pflegefachmann. Ab August 2003 arbeitete er als
Krankenpfleger bei einem Arzt. Am 15. Januar 2007 wurde er auf dem Velo von
einem Auto angefahren. Er stürzte und verletzte sich. Im Juni 2008 meldete er
sich bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Im Februar
2009 kündigte der Arbeitgeber das obige Anstellungsverhältnis. Die IV-Stelle
holte u.a. ein polydisziplinäres Gutachten des Medizinischen Zentrums Römerhof
(MZR), Zürich, vom 12. Dezember 2010/18. April 2011 ein. Mit Verfügung vom 4.
Juli 2011 verneinte sie den Rentenanspruch mangels Invalidität des
Versicherten. Seine Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 18. März 2013 ab. In teilweiser Gutheissung seiner
Beschwerde hob das Bundesgericht diesen Entscheid auf. Es wies die Sache zu
ergänzender Abklärung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im
Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil 8C_371/2013 vom 28. November 2013). 
 
B.   
Die Vorinstanz holte ein interdisziplinäres (neurologisches/
neuropsychologisches/psychiatrisches) Gutachten des Universitätsspitals
B.________ vom 27. Februar 2016 ein. Am 8. September 2016 forderte sie das
Universitätsspital B.________ auf, zu den Eingaben der Parteien zum Gutachten
Stellung zu nehmen und zu erklären, ob es dieses gemäss BGE 141 V 281
überarbeiten könne. Das Universitätsspital B.________ reichte eine
Stellungnahme vom 15. November 2016 ein. Mit Entscheid vom 15. November 2017
wies die Vorinstanz die Beschwerde ab; sie überband die gerichtlich von Fr.
40'752.45 auf Fr. 30'260.- reduzierten Gutachtenskosten der IV-Stelle. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der
Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm ab Januar 2008
eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; von der Kürzung der Gutachtenskosten
sei abzusehen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur beweiskräftigen
Abklärung des Invaliditätsgrades zurückzuweisen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es -
offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten
Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (
Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art.
105 Abs. 2 BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher
Tatsachen, die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der
Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den
Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Bei den aufgrund
dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um
Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V 585). 
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zur Invaliditätsbeurteilung bei
psychischen Erkrankungen (BGE 141 V 281; vgl. auch BGE 143 V 409, 418) richtig
dargelegt. Gleiches gilt zum massgebenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist als Erstes, ob das kantonale Gericht
Bundesrecht verletzt hat, indem es in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle
vom 4. Juli 2011 den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte.  
 
3.2. Im interdisziplinären Gutachten des Universitätsspitals B.________ vom 27.
Februar 2016 wurde ausgeführt, als Pflegefachmann sei der Versicherte zu 100 %
arbeitsunfähig. In einer optimal leidensangepassten Tätigkeit mit regelmässigen
Pausen, klar strukturierten Aufgabenstellungen und geringem Geräuschpegel
bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Limitierend seien die
neuropsychologischen Defizite, v.a. die Beeinträchtigungen in den
Aufmerksamkeits- und Exekutivfunktionen sowie die kognitive und motorisch
Verlangsamung. Aus psychiatrischer und neurologischer Sicht sei der Versicherte
in der angestammten Tätigkeit als Krankenpfleger nicht eingeschränkt.  
 
Laut dem Gutachten des Universitätsspitals B.________ arbeitete der Versicherte
seit ca. Januar/Februar 2013 in einem Halbtagespensum in der Logistik im Spital
C.________. Seit 1. Juli 2014 arbeitet er dort zu 40 % meist montags und
donnerstags im Hol- und Bringdienst. Zudem ist er einen Tag pro Woche (10 %;
3,5-4 Stunden) bei einem Nachbarn für Putz- und Gartenarbeiten angestellt. 
 
3.3. Das kantonale Gericht erwog im Wesentlichen, laut den Gutachtern des
Universitätsspitals B.________ brauche der Beschwerdeführer aus
neuropsychologischer Sicht für jegliche Tätigkeiten etwa doppelt so viel Zeit
wie ein gesunder Arbeitnehmer. Die Arbeit im Spital C.________ sowie die Putz-
und Gartenarbeit beim Nachbarn seien vom Arbeitsinhalt und -pensum her
leidensangepasst. Im Gutachten vom 27. Februar 2016 sei aber nicht diskutiert
worden, dass der Versicherte im Spital C.________ ganztägig mit
uneingeschränkter Leistung gearbeitet und dabei offenbar ohne erkennbare
Unsicherheiten und unfallfrei regelmässig ein Auto in der Innenstadt gelenkt
habe. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass das Spital ihn nicht während
zweier Jahre in seinem Fahrdienst beschäftigt hätte, wenn auch nur geringe
Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit bestanden hätten. Die Hypothese der
neuropsychologischen Gutachter des Universitätsspitals B.________, wonach er an
einer sein Arbeitsvermögen pro Zeiteinheit stark einschränkenden allgemeinen
kognitiven und motorischen Verlangsamung sowie rascher Ermüdbarkeit leide, habe
sich in der durch die psychiatrischen Gutachter erfolgten Befragung seiner
Vorgesetzten im Spital C.________, D.________, nicht erhärten lassen. Auch in
der Stellungnahme vom 15. November 2016 seien die Gutachter des
Universitätsspitals B.________ nicht in der Lage gewesen, diese anamnestische
Information adäquat zu berücksichtigen. Zudem sei aus ihrem Gutachten nicht
ersichtlich, wie der Versicherte sein 40%iges Pensum an zwei ganzen
Arbeitstagen à netto rund acht Arbeitsstunden bewältigen könne, wenn er laut
dem neuropsychologischen Teilgutachten doch für jegliche Tätigkeiten etwa
doppelt so viel Zeit brauche wie ein gesunder Arbeitnehmer seines Alters. Dass
er an seinem Arbeitsplatz ein Schlafzimmer und jeweils mindestens zwei Ruhetage
zwischen den Arbeitstagen habe, ändere nichts daran, dass jemand, der
tatsächlich für alle Verrichtungen doppelt soviel Zeit benötige wie eine
gesunde Person, für die Erledigung eines 40%igen Arbeitspensums nicht zwei,
sondern vier ganze Arbeitstage aufwenden müsste. Dies müsse nicht heissen, dass
der Versicherte im Rahmen der Begutachtung des Universitätsspitals B.________
trotz der unauffälligen Symptomvalidierung aggraviert oder simuliert habe. Denn
laut dem neuropsychologischen Gutachten des Universitätsspitals B.________
könnten das Verhalten der untersuchten Person und die Messergebnisse durch vom
Untersucher nicht immer erkennbare starke psycho-physische Stressreaktionen des
Probanden aufgrund der Begutachtungssituation verzerrt werden. Weiter sei
aufgrund des psychiatrischen Gutachtens des Universitätsspitals B.________
davon auszugehen, dass die authentische Schwere der Symptomatik in erheblichem
Ausmass davon abhänge, wie stark der Versicherte gestresst werde durch die
situationsbedingte Notwendigkeit, seine vermeintlichen hirnorganischen
neuropsychologischen Defizite deutlich zu machen. Indessen sei nicht
nachvollziehbar, weshalb die Gutachter des Universitätsspitals B.________ den
Stress in der Begutachtungssituation völlig unberücksichtigt gelassen hätten
und bei der Festlegung der Arbeitsunfähigkeit ohne Weiteres davon ausgegangen
seien, die gezeigten neuropsychologischen Defizite träten auch bei angepasster
Arbeit auf, obwohl die arbeitsanamnestischen Informationen dies widerlegt
hätten. Von weiteren Abklärungen seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
Vielmehr liessen sich aufgrund des nicht gelösten Widerspruchs zwischen diesen
Informationen und den neuropsychologischen Testergebnissen die funktionellen
Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage
nicht schlüssig und widerspruchsfrei nachweisen. Somit sei in Würdigung des
gesamten medizinischen Sachverhalts und der normativ vorgeschriebenen Kriterien
festzustellen, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden bestehe.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt als Erstes, erst mit Beschluss vom 8. September
2016 habe die Vorinstanz die Gutachter des Universitätsspitals B.________ mit
der Rechtsprechung BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 konfrontiert und ihr
Gutachten vom 27. Februar 2016 als mangelhaft bezeichnet. Sie hätte sie aber
spätestens Ende Juni 2015 auffordern müssen, diese Praxis zu berücksichtigen.
Es verstosse gegen Treu und Glauben und sei unfair, den Gutachtern ex post
vorzuwerfen, sie hätten diese neue Praxis nicht beachtet. Zudem habe die
Vorinstanz gegen den rechtsverbindlichen Auftrag gemäss dem bundesgerichtlichen
Rückweisungsurteil 8C_371/2013 vom 28. November 2013 verstossen. Gestützt
hierauf sei abzuklären, ob authentische neuropsychologische Funktionsstörungen
bestünden, welcher Diagnose sie gegebenenfalls zugeordnet werden könnten und ob
sie die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. In diesem Urteil sei jedenfalls
nicht die Rede davon, dass eine Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281
vorgenommen werden müsste.  
 
4.2. Im Gutachten des Universitätsspitals B.________ vom 27. Februar 2016 wurde
u. a. eine gemischte dissoziative Störung (Konversionsstörung; ICD-10 F 44.7)
diagnostiziert Somit ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die
Gutachter des Universitätsspitals B.________ aufforderte, zusätzlich die Praxis
gemäss BGE 141 V 281 zu berücksichtigen, da sie auf hängige Fälle anwendbar ist
(Urteil 8C_461/2017 vom 27. September 2017 E. 7.2; vgl. nunmehr auch BGE 143 V
109, wonach das strukturierte Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 grundsätzlich
auf alle psychischen Erkrankungen anzuwenden ist). Soweit der Versicherte
vorbringt, diese vorinstanzliche Aufforderung sei verspätet erfolgt, ist dies
unbehelflich. Denn er legt nicht dar, inwiefern ihm hieraus ein rechtlich
relevanter Nachteil erwachsen sein soll.  
 
5.   
Weiter macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Gutachten des
Universitätsspitals B.________ vom 27. Februar 2016 seien die vom Bundesgericht
im Rückweisungsurteil 8C_371/2013 gestellten Fragen überzeugend beantwortet
worden. Demnach bewirkten seine neuropsychologischen Funktionsstörungen eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit als Krankenpfleger und eine 50%ige
Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten. In der Stellungnahme des
Universitätsspitals B.________ vom 15. November 2016 sei die Diagnose der
gemischten dissoziativen Störung detailliert gerechtfertigt worden. Die von der
Vorinstanz aufgeführten Gründe reichten nicht aus, um vom Gutachten des
Universitätsspitals B.________ abzuweichen. Sie habe keine Abklärungen zu den
Anforderungen des Arbeitsplatzes sowie der Art und Weise, wie er noch in der
Lage sei, seiner angepassten Tätigkeit nachzugehen, getroffen. Seine Ehefrau
habe am 11. Oktober 2016 angegeben, dass er mit dem Auto bloss eine ca. einen
Kilometer lange, ihm bekannte Strecke vom Spital zur Post fahren müsse. Aus dem
Alltag bekannte Wege und Strassen könne er gehen und fahren. Für alles, was neu
sei, brauche er Unterstützung. In der Arbeitsstelle im Spital könne er
jederzeit abliegen und schlafen. Über Mittag schlafe er regelmässig. Wegen
starker Ermüdung betrage sein Schlafbedürfnis in der Nacht rund zehn Stunden.
Entgegen der Vorinstanz habe seine Vorgesetzte D.________ seine
Konzentrationsschwierigkeiten und Müdigkeit bestätigt sowie festgehalten, eine
kurzzeitige Erhöhung des Arbeitspensums auf 80 % sei erfolglos verlaufen. Ihre
Ausführungen deckten sich mit dem Ergebnis des Gutachtens des
Universitätsspitals B.________. Gleiches gelte für die Angaben seiner Ehefrau
gegenüber den Gutachtern des Universitätsspitals B.________ vom 19. Juni 2015.
Am 15. November 2016 hätten die Gutachter des Universitätsspitals B.________
zudem die Bedenken des Dr. med. E.________ vom 12. Januar 2010 betreffend seine
Fahrtauglichkeit bestätigt. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung dürfe sich die
Vorinstanz nicht über das Gerichtsgutachten des Universitätsspitals B.________
hinwegsetzen. 
 
6.   
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nicht ohne zwingende Gründe von den
Einschätzungen des medizinischen Experten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 S.
282). 
 
6.1.  
 
6.1.1. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer im
Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit im Spital C.________ regelmässig und ohne
Probleme ein Auto in der Innenstadt zu lenken hatte. Zudem geht er gemäss
seinen Angaben im Rahmen der Begutachtung des Universitätsspitals B.________
weiterhin seinem Hobby Velofahren nach. Dies korrespondiert nicht mit den im
Gutachten des Universitätsspitals B.________ vom 27. Februar 2016
festgestellten neuropsychologischen Störungen und der gestützt hierauf
attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit Denn das Lenken eines Motorfahrzeugs
oder eines Fahrrads erfordert gerade in der Stadt mit Rücksicht auf den dichten
Strassenverkehr besondere Aufmerksamkeit und Konzentration (vgl. auch Urteile
9C_753/2015 vom 20. April 2016 E. 3.1, 8C_905/2014 vom 23. Juli 2015 E. 5.2.2
und 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.3). Hieran ändert nichts, das der
Versicherte beruflich anscheinend nur kurze und ihm bekannte Strecken zu fahren
hatte.  
 
6.1.2. Zudem hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass die Verneinung der
Fahreignung durch die Gutachter des Universitätsspitals B.________ in der
nachträglichen Stellungnahme vom 15. November 2016 nicht überzeugt, zumal sie
hinsichtlich der Konsistenzprüfung pauschal auf ihre Ausführungen im Gutachten
vom 27. Februar 2016 verwiesen, worin sie zur Fahreignung gar nicht Stellung
genommen hatten. Sie begründeten mithin nicht substanziiert, weshalb der
Beschwerdeführer trotz der von ihnen beschriebenen neuropsychologischen
Störungen ohne Probleme regelmässig beruflich ein Auto lenken und hobbymässig
Velo fahren konnte.  
 
6.1.3. Beizupflichten ist der Vorinstanz auch, dass der Versicherte für die
Erledigung seines 40%igen Arbeitspensums im Spital C.________ nicht zwei,
sondern vier ganze Arbeitstage aufwenden müsste, falls er - wie im im Gutachten
des Universitätsspitals B.________ vom 27. Februar 2016 ausgeführt wurde - für
alle Verrichtungen doppelt soviel Zeit benötigte wie eine gesunde Person. Die
Gutachter des Universitätsspitals B.________ räumten denn auch in der
Stellungnahme vom 15. November 2016 ein, ihre letztgenannte Einschätzung sei
nicht kompatibel mit der Eignung, ein Motorfahrzeug zu lenken.  
 
6.1.4. Die Vorgesetzte des Versicherten im Spital C.________, D.________,
führte aus, auffällig seien die Konzentrationsschwierigkeiten des Versicherten,
was zur Folge habe, dass er Dinge bzw. Aufträge vergesse und dann einen
Botengang ein zweites oder drittes Mal machen müsse. Indessen gab sie auch an,
dies stelle kein wesentliches Problem dar, weil er körperlich fit sei und dies
somit durch seine Schnelligkeit ausgleichen könne.  
 
6.2. Nach dem Gesagten erscheinen die erheblichen Zweifel des kantonalen
Gerichts an der gutachterlichen Einschätzung der neuropsychologischen
Problematik nicht von vornherein als unbegründet. Indessen kann es mangels
medizinischer Kompetenz nicht ohne Weiteres vom Ergebnis des Gutachtens des
Universitätsspitals B.________ vom 27. Februar 2016 abweichen. Vielmehr hat die
Vorinstanz aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes und des Gebots der freien und
umfassenden Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) von Bundesrechts wegen
weitere Abklärungen vorzunehmen. Dabei hat sie zumindest eine präzisierende
Stellungnahme bei den Gutachtern des Universitätsspitals B.________ einzuholen
und erforderlichenfalls weitere Abklärungen betreffend seine Arbeitssituation
im Spital C.________ vorzunehmen. Falls die Beweislage danach in Bezug auf den
Verlauf der Arbeitsunfähigkeit während der streitbetroffenen Zeit weiterhin
nicht schlüssig ist, hat die Vorinstanz ein klärendes gerichtliches Gutachten
zu veranlassen (vgl. auch Urteil 8C_624/2017 vom 6. Februar 2018 E. 9.2).
Danach hat sie über die Beschwerde neu zu entscheiden.  
 
7.   
Das kantonale Gericht reduzierte die der IV-Stelle auferlegten Kosten des
Gutachtens des Universitätsspitals B.________ von Fr. 40'752.45 auf Fr.
30'260.-. Der Beschwerdeführer verlangt, auf diese Kostenkürzung sei zu
verzichten. Dem ist entgegenzuhalten, dass er durch die Herabsetzung der
Gutachtenskosten nicht besonders berührt ist und in diesem Punkt kein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides hat (
Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde somit
nicht einzutreten. 
 
8.   
Die unterliegende IV-Stelle trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1, Art. 68
Abs. 2 BGG; BGE 141 V 281 E. 11.1 S. 312). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird - soweit darauf einzutreten ist - teilweise gutgeheissen
und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15.
November 2017 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Juli 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar 

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