Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.888/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_888/2017  
 
 
Urteil vom 13. Juni 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Arbeitsunfähigkeit; Eingliederung; Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich 
vom 14. September 2017 (IV.2016.00951). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1970 geborene A.________ ist gelernter Elektromechaniker mit
Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ; heute Automatiker EFZ). Am 28. Februar
2001 meldete er sich wegen Kniebeschwerden bei der IV-Stelle des Kantons Zürich
zum Leistungsbezug an. Diese sprach ihm mit Verfügungen vom 15. Oktober 2001
und 16. März 2004 eine Umschulung zum kaufmännischen Angestellten zu. Am 11.
Juli 2005 schloss er diese Umschulung erfolgreich ab.  
 
A.b. Ab 15. Juni 2011 bis 28. Februar 2013 war der Versicherte als
Sachbearbeiter bei der B.________ tätig. Unter Hinweis auf eine durch einen
Arbeitsplatzkonflikt ausgelöste Depression meldete er sich am 27. April 2013
bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 3. März 2014
verneinte diese den Rentenanspruch. Am 18. August 2014 begann der Versicherte
bei der C.________ eine Lehre als Elektroinstallateur. Seine Beschwerde gegen
die letztgenannte Verfügung hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 7. Januar 2015 in dem Sinne gut, dass es sie aufhob
und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie nach erfolgter Abklärung
im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Diese holte ein Gutachten des Psychiaters
Dr. med. D.________ vom 23. November 2015 mit Ergänzung vom 12. Februar 2016
ein. Mit Verfügung vom 14. Juli 2016 verneinte sie den Rentenanspruch erneut,
da der Invaliditätsgrad nur 24 % betrage.  
 
B.   
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. September 2017 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der
Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die IV-Stelle zu
verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen - eine Invalidenrente oder
Eingliederungsmassnahmen (insb. Umschulung) - zu gewähren. 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen). 
Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG
). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen, die
Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach 
Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (
BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen
Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie bei der
konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des
Urteils BGE 141 V 585). 
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend die
Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (
Art. 16 ATSG), den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen und
Umschulung im Besonderen (Art. 8, Art. 17 IVG) sowie den Beweiswert von
Arztberichten (E. 1 hiervor; BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 64, 125 V 351 E. 3a S. 532)
richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der Praxis zur Beurteilung der
Invalidität bei psychischen Erkrankungen (BGE 141 V 281; vgl. nunmehr auch BGE
143 V 409 und 418). Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht
verletzte, indem es in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 14. Juli
2016 die Ansprüche des Beschwerdeführers auf Umschulung zum Elektroinstallateur
und auf Invalidenrente verneinte.  
 
3.2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, das Gutachten des Psychiaters Dr.
med. D.________ vom 23. November 2015/12. Februar 2016 sei beweiskräftig,
weshalb darauf abzustellen sei. Zu prüfen sei zunächst der Anspruch des
Beschwerdeführers auf Umschulung zum Elektroinstallateur bei der C.________,
die er am 18. August 2014 begonnen habe. Seine im Jahre 2005 abgeschlossene
Umschulung in eine kaufmännische Tätigkeit sei erfolgt, weil wegen seinen
Kniebeschwerden von einer 30%igen Einschränkung in seiner angestammten
Tätigkeit als Elektromechaniker (heute Automatiker) ausgegangen worden sei. Dr.
med. D.________ habe am 23. November 2015 eine volle Arbeitsunfähigkeit als
Automatiker und kaufmännischer Angestellter sowie eine um 10-30 % reduzierte
Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit festgehalten. Indessen unterschieden
sich die Ausbildungsprofile des Automatikers und des Elektroinstallateurs im
Hinblick auf die psychischen Einschränkungen des Versicherten nicht wesentlich
voneinander. Somit sei nicht einzusehen, weshalb die Tätigkeit als
Elektroinstallateur aus psychischer Sicht generell geeigneter sein sollte als
jene des Automatikers. Dies habe Dr. med. D.________ nicht aufgezeigt. Gleiches
gelte hinsichtlich der Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter. Hinzu komme,
dass der Beschwerdeführer wegen Knieproblemen vom Automatiker zum
kaufmännischen Angestellten umgeschult worden sei. Laut der Berufsberatung sei
die Tätigkeit des Elektroinstallateurs bezüglich Kniebelastung eher noch
strenger als diejenige des Automatikers, wobei dies laut dem Beschwerdeführer
für immerhin 70 % der Stellen zutreffe. Bei einem verbleibenden Arbeitsmarkt
von nur gerade knapp einem Drittel geeigneter Stellen innerhalb einer
Berufskategorie seien indessen die Eignung und Zweckmässigkeit der verlangten
Umschulung zu verneinen. Sollten - wie der Versicherte vorbringe - seine
Kniebeschwerden gar nicht mehr bestehen, wäre allenfalls eine
Wiedereingliederung als Automatiker angezeigt. Zusammenfassend sei die
Umschulung zum Elektroinstallateur weder geeignet noch notwendig im Sinne von 
Art. 8 ATSG (richtig: IVG), weshalb darauf kein Anspruch bestehe. Zu prüfen
bleibe der Rentenanspruch. Das von der IV-Stelle für das Jahr 2015 ermittelte,
im Gesundheitsfall erzielbare Valideneinkommen des Versicherten als
kaufmännischer Sachbearbeiter von Fr. 69'651.- sei nicht zu beanstanden. Sein
trotz Gesundheitsschadens erzielbares Invalideneinkommen habe sie ausgehend vom
Durchschnittslohn von Fr. 5'430.- gemäss der Tabelle TA1 Ziff. 41-43,
Baugewerbe, Zentralwert Männer, Kompetenzniveau 1, der vom Bundesamt für
Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012
ermittelt. Hochgerechnet auf das Jahr 2015 ergebe dies beim zumutbaren 80%igen
Pensum Fr. 55'548.- und verglichen mit dem Valideneinkommen einen
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 20 %. Ob das Abstellen auf
einen Durchschnittswert dem Umstand der noch nicht abgeschlossenen Ausbildung
genügend Rechnung trage, könne offen bleiben. Selbst wenn der dem
Ausbildungsstand des Versicherten nicht entsprechende tiefere Durchschnittswert
von Fr. 4'760.- laut der LSE-Tabelle TA1 Ziff. 45-96, Sektor 3,
Dienstleistungen, Zentralwert Männer, Kompetenzniveau 1, beigezogen würde,
resultiere bei 80%iger Arbeitsfähigkeit ein Jahreseinkommen 2015 von Fr.
48'694.- bzw. ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 30 %.  
 
4.   
Der Beschwerdeführer bringt vor, das kantonale Gericht habe die
Begründungspflicht verletzt, da es sich nicht mit elementaren Vorbringen in
seiner Beschwerde auseinandergesetzt habe. Es kann offen bleiben, ob eine
vorinstanzliche Verletzung der Begründungspflicht (hierzu vgl. BGE 142 II 49 E.
9.2 S. 65, 138 I 232 E. 5.1 S. 237) vorliegt. Denn wie die folgenden Erwägungen
zeigen, ist nicht ersichtlich, inwiefern seine nicht berücksichtigen
vorinstanzlichen Einwände den angefochtenen Entscheid im Ergebnis in Frage zu
stellen vermöchten (vgl. auch Urteil 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E. 11). 
 
5.   
Umstritten und zu prüfen ist als Erstes die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers. 
 
5.1. Er bringt im Wesentlichen vor, laut Dr. med. D.________ sei er als
Automatiker und in kaufmännischen Berufen zu 100 % arbeitsunfähig. Weiter habe
dieser ausgeführt, in einer angepassten Tätigkeit, als welche die derzeitige
Ausbildung bzw. Tätigkeit bei der C.________ anzusehen sei, bestehe eine um
10-30 % reduzierte Arbeitsfähigkeit. Es handle sich um eine Ausbildungsstelle,
weshalb davon auszugehen sei, dass geringere Anforderungen an ihn gestellt
würden, als wenn er als gelernter Facharbeiter tätig wäre. Eine genaue
Quantifizierung der Arbeitsfähigkeit sei schwierig. Es müsse aber davon
ausgegangen werden, dass die erbrachte Arbeitsleistung 70-90 % betrage. Eine
Prognose der Arbeitsfähigkeit nach Beendigung der Ausbildung sei schwierig. Es
empfehle sich, in ca. 2 Jahren eine Neubeurteilung vorzunehmen. Hieraus folge,
so der Beschwerdeführer weiter, dass sich Dr. med. D.________ bei der
Beurteilung seiner Arbeitsleistung einzig auf seine aktuelle Tätigkeit als
Lernender bezogen habe. Wenn die Vorinstanz schliesse, dass seine
Arbeitsfähigkeit auch nach dieser Lehre 80 % betrage bzw. dass Dr. med.
D.________ generell von einer um 10-30 % reduzierten Arbeitsfähigkeit in
angepasster Tätigkeit ausgehe, sei dies willkürlich und aktenwidrig. Ihm sei es
im jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, das von der Vorinstanz festgesetzte
Invalideneinkommen zu erzielen. Hätte sie bei der Festsetzung der
Arbeitsfähigkeit auf eine andere angepasste Tätigkeit als die Lehre abstellen
wollen, hätte sie bei Dr. med. D.________ nachfragen müssen. Somit sei die
Rentenprüfung im jetzigen Zeitpunkt willkürlich und verfrüht.  
 
5.2. Hierzu ist festzuhalten, dass die IV-Stelle das Gutachten des Dr. med.
D.________ vom 23. November 2015/12. Februar 2016 dem Psychiater Dr. med.
E.________, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), zur Stellungnahme unterbreitete
(zur Aufgabe des RAD, die Leistungsfähigkeit der versicherten Person zu
beurteilen vgl. Art. 59 Abs. 2 und 2bis IVG; Art. 49 IVV; BGE 137 V 210 E.
1.2.1 S. 219, 135 V 254 E. 3.3.2 S. 257; SVR 2011 IV Nr. 2 S. 7, 9C_904/2009 E.
2.2). Dr. med. E.________ pflichtete am 9. März 2016 Dr. med. D.________ bei,
dass die Fähigkeit zur Einteilung der Arbeitszeit, die Flexibilität und
Umstellungsfähigkeit, die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routine sowie
die Gruppenfähigkeit mittel- bis schwergradig eingeschränkt seien. Wichtig sei,
dass der Versicherte möglichst wenig Zeitdruck habe, sein Pflichtenheft
vorhersehbar und überschaubar sei und er sich in Ruhe auf die Arbeitseinsätze
vorbereiten könne. Weiter führte Dr. med. E.________ aus, die
Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit betrage 20 % (10-30 %). Die
Tätigkeit als Elektroinstallateur bei der C.________ könne als weitgehend
adaptiert angesehen werden.  
Aus dieser Beurteilung des Dr. med. E.________ ergibt sich nicht, dass die
Arbeitsfähigkeit des Versicherten einzig in der Lehrstelle bei der C.________
realisierbar sei. Diese Arbeit wird bloss beispielhaft angeführt. Weiter ist
mit der Vorinstanz entgegen Dr. med. D.________ nicht einzusehen, weshalb der
Beschwerdeführer als Elektroinstallateur bloss zu 10-30 %, hingegen als
Automatiker oder kaufmännischer Angestellter zu 100 % arbeitsunfähig sein soll
(vgl. E. 3.2 hiervor und E. 6.2 hiernach). Zu beachten ist denn auch, dass der
massgebende (hypothetische) ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 110 V
273 E. 4b S. 276) auch sog. Nischenarbeitsplätze umfasst, bei welchen
behinderte Personen mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers
rechnen können (vgl. Urteil 8C_794/2017 vom 27. März 2018 E. 5.2.3). Demnach
kann der Beschwerdeführer das ihm verbliebene Leistungsvermögen von 70-90 % auf
diesem Arbeitsmarkt auch als Automatiker oder kaufmännischer Angestellter
verwerten. Dies gilt umso mehr, als der Psychiater Dr. med. F.________ im vom
Beschwerdeführer selbst angerufenen Gutachten zuhanden der Helsana
Versicherungen AG vom 28. Februar 2013 prognostisch sogar davon ausging, als
kaufmännischer Angestellter sei er ab 1. Oktober 2013 zu 75 % und ab 1.
Dezember 2013 zu 100 % arbeitsfähig. 
 
5.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das kantonale Gericht habe zu
Unrecht die von Dr. med. D.________ gestellten Diagnosen der
verselbstständigten rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig
leichtgradige Symptomatik (ICD-10 F33.0), und der anankastischen
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) angezweifelt bzw. deren Komorbidität
verneint, ist dies unbehelflich. Denn für die Bestimmung des Rentenanspruchs
ist es - grundsätzlich unabhängig von der Diagnose und unbesehen der Ätiologie
- massgebend, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw.
Erwerbsfähigkeit vorliegt (nicht publ. E. 4.2.3 des Urteils BGE 141 V 585,
veröffentlicht in SVR 2016 IV Nr. 102, 8C_590/2015; Urteil 8C_733/2017 vom 29.
März 2018 E. 4.3.2).  
 
6.   
Strittig ist weiter, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Umschulung zum
Elektroinstallateur hat. 
 
6.1. Er macht geltend, es verletze den Untersuchungsgrundsatz und sei
willkürlich, wenn die Vorinstanz ohne weitere Abklärungen davon ausgehe, dass
die Ausbildungs- bzw. Belastungsprofile des Elektroinstallateurs und des
Automatikers gleich seien. Willkürlich sei auch ihre Feststellung, dass die
Umschulung zum Elektroinstallateur seine Erwerbsfähigkeit nicht erheblich zu
verbessern vermöge. Denn bezüglich der körperlichen Belastungsprofile der
beiden Berufe habe sie sich einzig auf die unbegründete Ansicht der IV-Stelle
gestützt. Mit der Ausbildung zum Elektroinstallateur sei es ihm z.B. möglich,
als Betriebselektriker zu arbeiten, der verantwortlich sei für den Betrieb und
den Unterhalt. Diese Tätigkeit sei im Gegensatz zu derjenigen als Automatiker
sehr knieschonend.  
 
6.2. Entgegen dem Beschwerdeführer klärte das kantonale Gericht die
Ausbildungsprofile der Berufe des Automatikers und des Elektroinstallateurs ab,
indem es die Angaben des Staatsekretariats für Bildung, Forschung und
Innovation (SBFI) auf der Website www.bvz.admin.ch/bvz/grundbildung/index mit
Verweis auf den Link berufsbildung.ch konsultierte. Weiter ist es nicht zu
bemängeln, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Kniebelastung in diesen beiden
Berufen der Einschätzung der Fachleute der Berufsberatung der IV-Stelle folgte.
Denn deren Aufgabe ist es, anzugeben, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten
aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen
Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen (BGE 107 V 17 E. 2b S. 20;
SVR 2006 IV Nr. 10 S. 38, I 457/04 E. 4.1; Urteil 8C_610/2007 vom 15. Mai 2008
E. 4.2).  
Die Einwände des Beschwerdeführers sind im Lichte der sachverhaltsmässig
beschränkten bundesgerichtlichen Kognition nicht geeignet, die gestützt auf
diese Grundlagen ergangenen Feststellungen der Vorinstanz in Frage zu stellen.
Demnach ist es nicht zu beanstanden, wenn sie zum Schluss kam, dass seine
Ausbildung zum Elektroinstallateur weder notwendig noch geeignet im Sinne von 
Art. 8 IVG ist (vgl. E. 3.2 hiervor und E. 8 hiernach). 
 
7.   
Zu prüfen bleibt der Rentenanspruch. 
 
7.1. Da der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Umschulung zum
Elektroinstallateur hat, ist sein Einwand unbeheflich, das Invalideneinkommen
könne erst nach Beendigung dieser Ausbildung festgelegt werden und der
Rentenanspruch sei somit verfrüht geprüft worden.  
 
7.2.  
 
7.2.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die IV-Stelle habe in der
strittigen Verfügung vom 14. Juli 2016 den Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit auf
den 1. Dezember 2013 festgelegt. Aktenkundig sei aber, dass seine
Arbeitsunfähigkeit bereits am 2. November 2012 während der Arbeit bei der
B.________ eingetreten sei. Er beruft sich auf den Bericht der behandelnden
Psychiaterin Dr. med. G.________ vom 20. Januar 2013 und auf das Gutachten des
Psychiaters Dr. med. F.________ vom 28. Februar 2013. Dies habe er bereits
vorinstanzlich eingewendet. Das kantonale Gericht habe sich hiermit aber nicht
auseinandergesetzt und damit seine Begründungspflicht verletzt.  
 
7.2.2. Es trifft zu, das das kantonale Gericht zu diesem Punkt nicht Stellung
nahm. Indessen kann der Beschwerdeführer hieraus nichts zu seinen Gunsten
ableiten (vgl. auch E. 4 hiervor). Voraussetzung für den Rentenanspruch ist
nämlich unter anderem, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen
war und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs.
1 lit. b und c IVG). Aus dem Bericht der Frau Dr. med. G.________ vom 20.
Januar 2013 und dem Gutachten des Dr. med. F.________ vom 28. Februar 2013
ergibt sich zwar, dass der Beschwerdeführer als kaufmännischer Angestellter
seit 2. November 2012 voll arbeitsunfähig war. Indessen ist nicht ersichtlich,
dass er nach Ablauf eines Jahres, mithin ab November 2013, zu mindestens 40 %
invalid war (vgl. auch E. 5.2 hiervor). Der vorinstanzliche Einkommensvergleich
ergab nämlich einen Invaliditätsgrad von maximal 30 % (vgl. E. 3.2 hiervor; 
Art. 28 Abs. 2 IVG). Dies ist unbestritten, weshalb sich hierzu Weiterungen
erübrigen.  
 
8.   
Zusammenfassend erweist sich die vorinstanzliche Entscheidung im Ergebnis -
worauf es einzig ankommt - weder in tatsächlicher Hinsicht als offensichtlich
unrichtig oder unvollständig noch anderweitig als bundesrechtswidrig (vgl.
nicht publ. E. 6.3 des Urteils BGE 141 V 25, veröffentlicht in: SVR 2015 KV Nr.
8 S. 29, 9C_535/2014). Insbesondere liegt keine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung der Vorinstanz vor. Da von
zusätzlichen Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind,
durfte das kantonale Gericht darauf verzichten (antizipierte Beweiswürdigung;
BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Dies verstösst weder gegen den
Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) noch gegen den Anspruch auf
rechtliches Gehör bzw. Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2 BV; Urteil 8C_733/2017 E.
4.4). 
 
9.   
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG
). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. Juni 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar 

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