Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.887/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_887/2017  
 
 
Urteil vom 5. Februar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Stark, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinde Landquart, Postfach 15, 7206 Igis, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Casanova, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 24. Oktober 2017 (U 17 44). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1999 geborene A.________ reiste im Jahre 2008 als unbegleiteter
Minderjähriger aus U.________ in die Schweiz ein. In der Folge wurde er als
Flüchtling anerkannt und dem Kanton Graubünden zugewiesen. Ab dem 15. Juli 2012
wurde er bei einer Pflegefamilie in V.________ untergebracht, wo er zunächst
die Schule besuchte und von wo aus er seit August 2016 eine Berufslehre in
W.________ absolviert. Für die Zeit vom 1. April 2014 bis zum Erreichen seiner
Volljährigkeit 2017 gewährte die Gemeinde Landquart A.________
Unterstützungsleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 3'484.85. Für die Zeit
nach seiner Volljährigkeit sicherte ihm die Gemeinde mit Verfügung vom 27. März
2017 Unterstützungsleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 844.85 zu; für die
ausbildungsbedingten Fahrspesen stellte ihm die Gemeinde eine Nachberechnung in
Aussicht. 
 
B.   
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden mit Entscheid vom 24. Oktober 2017 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt A.________, es seien unter Aufhebung der Verfügung und
des kantonalen Gerichtsentscheides die von der Gemeinde ab 1. April 2017
auszurichtenden Unterstützungsbeiträge unter Einbezug der Betreuungs- und
Pensionstaxe im Gesamtbetrag von Fr. 2'790.-, einer Pauschale für persönliche
Bedürfnisse von Fr. 400.- und berufsbedingter Verkehrsauslagen von Fr. 75.- neu
zu berechnen, eventuell sei die Sache infolge Verletzung der
Untersuchungsmaxime und des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Gleichzeitig stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen). Die Verletzung
von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft es zudem
nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert
anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die
angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 mit
Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen
nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die
Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das
Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen
wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1
S. 18 mit Hinweisen). 
 
1.3. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige
Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung
genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem
Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und
insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 412 E. 1a S.
414 mit Hinweisen). Da die Beschwerdegegnerin über die Anrechnung der
ausbildungsbedingten Verkehrsauslagen noch nicht entschieden, sondern erst
einen weiteren Entscheid in Aussicht gestellt hat, ist auf die Beschwerde,
soweit sie die Verkehrsauslagen betrifft, nicht einzutreten.  
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Unterstützungsbeiträge der
Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer unter Einbezug der Kosten für seine
Unterbringung in einer Pflegefamilie zu berechnen sind. 
 
3.   
Nach Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Graubünden vom 3. Dezember 1978
über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz) obliegt
die Unterstützungspflicht der politischen Gemeinde, in welcher der Bedürftige
seinen Wohnsitz hat. Gemäss Art. 2 Abs. 1 desselben Gesetzes bestimmt die
zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen
Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. 
 
4.   
 
4.1. Es steht fest und ist letztinstanzlich unbestritten, dass der
Beschwerdeführer Anspruch auf Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin hat.
Ebenfalls ist unbestritten, dass sich dieser Anspruch auch auf die Kosten
seiner Unterbringung in einer Pflegefamilie erstreckt, soweit eine solche
notwendig und damit zum ausgewiesenen Bedarf gehört. Auf die Ausführungen des
Beschwerdeführers zu diesem Punkt braucht daher nicht näher eingegangen zu
werden; wenn das kantonale Gericht entsprechend vorgegangen ist, hat es damit
das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. Streitig und damit
näher zu prüfen ist demgegenüber die Frage, ob die Unterbringung in einer
Pflegefamilie im konkreten Fall des Beschwerdeführers notwendig ist.  
 
4.2. Das kantonale Gericht hat für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich
festgestellt, dass der nun volljährige Beschwerdeführer ein selbstständiges
Leben führen und die damit verbundenen Schwierigkeiten durch die Hilfe seines
älteren Bruders bewältigen kann. Was der Beschwerdeführer gegen diese
Feststellung vorbringt, vermag sie nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu
lassen. Es ist nicht willkürlich, volljährigen Personen, bei denen
Erwachsenenschutzmassnahmen weder angeordnet noch ernsthaft zu Diskussion
stehen, grundsätzlich die Fähigkeit zu einem selbstständigen Leben
zuzusprechen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers gibt es keine
Hinweise darauf, dass die KESB auf die Prüfung weiterer Massnahmen nur deshalb
verzichtet hätte, weil er sich bereit erklärt hat, bis zum Lehrabschluss bei
seiner bisherigen Pflegefamilie zu verbleiben. Auch wenn der Verbleib bei der
Pflegefamilie gesamthaft betrachtet als gute oder gar als ideale Lösung für den
Beschwerdeführer erscheint, ist damit noch nichts über die Notwendigkeit einer
solchen Unterbringung ausgesagt. Damit kann auch aus dem Umstand, dass der
ehemalige Beistand des Beschwerdeführers einen Verbleib ausdrücklich begrüsst,
nichts für die Frage abgeleitet werden, ob die Kosten für eine solche
Unterbringung zum ausgewiesenen Bedarf im sozialhilferechtlichen Sinne zählen.
Entgegen seinen Ausführungen ist im Weiteren kein Grund ersichtlich, weshalb er
ohne die Unterbringung in einer Pflegefamilie seine angefangene Lehre nicht
beenden könnte. Auch bei einer Ablehnung der Kostenübernahme erscheint damit
die berufliche und persönliche Integration nicht ernsthaft als gefährdet. Der
kantonale Entscheid beruht im Weiteren auf einer umfassenden Würdigung der
örtlichen und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers; die Vorinstanz
konnte daher, ohne den Untersuchungsgrundsatz zu verletzten, von weiteren
Abklärungen zu diesen absehen.  
 
4.3. Durfte die Vorinstanz demnach, ohne damit gegen Bundesrecht zu verstossen,
die Notwendigkeit einer Unterbringung des Beschwerde-führers in einer
Pflegefamilie und damit auch die Übernahme der entsprechenden Kosten durch die
Sozialhilfe verneinen, so stellt sich auch die Frage nicht, wie der
sozialhilferechtliche Bedarf einer bei einer Pflegefamilie untergebrachten
volljährigen Person zu ermitteln wäre. Damit ist auch nicht näher zu prüfen, ob
der Beschwerdeführer analog jener Personen, die in einer stationären
Einrichtung untergebracht sind, einen Anspruch auf eine Pauschale für
persönliche Bedürfnisse gemäss SKOS-Richtlinie, Kapitel B.2.5, in der Höhe von
Fr. 400.- hätte. Die Beschwerde ist demnach ohne Weiterungen abzuweisen.  
 
5.   
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach 
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art.
64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Februar 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold 

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