Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.886/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_886/2017  
 
 
Urteil vom 31. Juli 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Aristau, 
Chilerain 2, 5628 Aristau, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Waller, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 8. November 2017 (WBE.2017.304). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1995 geborene A.________ wohnt seit 1. September 2015 in der Gemeinde
Aristau. Nachdem er bei der Gemeinde um materielle Hilfe ersucht hatte, sprach
ihm diese mit Beschluss vom 2. November 2015 Sozialhilfeleistungen in der Höhe
von monatlich Fr. 623.75 zu, wobei ihm kein Wohnkostenbeitrag angerechnet
wurde. Die Zusprache wurde mit gewissen Auflagen und Weisungen verbunden;
sollte er diese missachten, so wurde eine Kürzung oder Verweigerung der
Geldleistungen angedroht. Die von A.________ gegen diesen Beschluss erhobene
Beschwerde wies das Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau mit
Entscheid vom 9. Juni 2017 ab, soweit es auf sie eintrat. Gleichzeitig
formulierte das Departement die Auflagen und Weisungen teilweise neu. 
 
Mit Beschluss vom 23. Januar 2017 berechnete die Gemeinde Aristau die
materielle Hilfe für A.________ neu. Die von ihm hiegegen erhobene Beschwerde
hiess das Departement mit Entscheid vom 17. März 2017 teilweise gut und wies
die Sache zur Neubeurteilung an die Gemeinde zurück. Gleichzeitig bestätigte
das Departement, dass kein Wohnkostenbeitrag anzurechnen sei. Die von
A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Aargau mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 20. September 2017 ab,
soweit es auf sie eintrat. 
 
B.   
Die von A.________ gegen den Entscheid des Departementes vom 9. Juni 2017
erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit
Entscheid vom 8. November 2017 ab, soweit es auf sie eintrat. Gleichzeitig wies
das kantonale Gericht das Gesuch des A.________ um unentgeltliche Rechtspflege
ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt A.________, es sei unter Aufhebung des kantonalen
Gerichtsentscheides im Sozialhilfebudget ab Oktober 2015 anteilige Wohnkosten
im Betrag von Fr. 422.50 zu berücksichtigen. Weiter sei Ziffer 2c des
Entscheides des Gemeinderates Aristau ab Satz 3 aufzuheben; die Kosten des
Beschwerdeverfahrens vor dem Departement seien der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen oder auf die Staatskasse zu nehmen. Zudem sei ihm für das
kantonale Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Gleichzeitig
stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren. 
Während die Gemeinde Aristau auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie
einzutreten ist, schliesst, verzichtet das Departement für Gesundheit und
Soziales des Kantons Aargau auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Das BGG unterscheidet in Art. 90 bis 93 zwischen End-, Teil- sowie Vor-
und Zwischenentscheiden und schafft damit eine für alle Verfahren einheitliche
Terminologie. Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual
abschliesst (Art. 90 BGG), sei dies mit einem materiellen Entscheid oder
Nichteintreten, z.B. mangels Zuständigkeit. Der Teilentscheid ist eine Variante
des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren
Rechtsbegehren (objektive und subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden.
Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen
eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Vor- und
Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen
und daher weder End- noch Teilentscheid sind; sie können formell- und
materiellrechtlicher Natur sein. Voraussetzung für die selbstständige
Anfechtbarkeit materiellrechtlicher Zwischenentscheide ist gemäss Art. 93 Abs.
1 BGG zunächst, dass sie selbstständig eröffnet worden sind. Erforderlich ist
sodann alternativ, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b; BGE 138 V 106 E. 1.1 S. 109).  
 
1.2. Rechtsprechungsgemäss stellen Verfügungen, mit welchen Sozialhilfe
beziehenden Personen Weisungen zur Verwendung der zugesprochenen Mittel erteilt
oder andere Auflagen auferlegt werden, Zwischenverfügungen im Sinne von Art. 93
Abs. 1 BGG dar. Als solche können sie grundsätzlich erst zusammen mit einer
darauf gestützten Leistungskürzung angefochten werden (vgl. Urteil 8C_893/2017
vom 22. Februar 2018 E. 1). Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde ans
Bundesgericht keinerlei Ausführungen dazu und es ist auch nicht ohne Weiteres
ersichtlich, inwiefern bezüglich Ziffer 2c des gemeinderätlichen Entscheides
einer der beiden Ausnahmetatbestände (nicht wieder gutzumachenden Nachteil im
Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, sofortiger Endentscheid im Sinne von Art.
93 Abs. 1 lit. b BGG) erfüllt wäre. Insofern ist auf seine Beschwerde nicht
einzutreten. Dasselbe gilt für die Frage, wie die Kosten des Verfahrens vor dem
Departement zu verteilen sind, ficht er doch die Kostenverteilung lediglich mit
dem Argument an, hinsichtlich der Weisung gemäss Ziffer 2c des
gemeinderätlichen Entscheides vor dem Departement teilweise obsiegt zu haben
(vgl. auch Urteil 9C_511/2014 vom 26. September 2014 E. 3.4).  
 
1.3. Einzutreten ist demgegenüber auf die Beschwerde, soweit in ihr beantragt
wird, es seien im Sozialhilfebudget ab Oktober 2015 anteilige Wohnkosten im
Betrag von Fr. 422.50 pro Monat zu berücksichtigen, liegt doch diesbezüglich
ein anfechtbarer Endentscheid vor. Da sich die kantonale Rechtslage offenbar
auf den 1. Januar 2017 hin verändert hat und über die Ansprüche des
Beschwerdeführers ab diesem Datum in einer getrennten Verfügung entschieden
wurde, ist auf die Beschwerde nur insoweit einzutreten, als sie die Zeit von
Oktober 2015 bis Dezember 2016 betrifft.  
 
2.   
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
2.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen
nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die
Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das
Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen
wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1
S. 18 mit Hinweisen). 
 
3.   
 
3.1. Bezüglich der vorliegend zu prüfenden Frage des Wohnkostenanteils in der
Zeit zwischen Oktober 2015 und Dezember 2016 hat das kantonale Gericht erwogen,
es sei diesbezüglich grundsätzlich auf die SKOS-Richtlinien abzustellen. Diese
sähe einen Wohnkostenbeitrag für junge Erwachsene, welche bei den Eltern
wohnen, nur vor, wenn den Eltern die Übernahme der vollen Wohnkosten nach den
gesamten Umständen nicht zugemutet werden kann. Da der Vater des
Beschwerdeführers den Mietzins bisher stets habe aufbringen können, keine
persönlichen Gründe gegen den Verbleib des Beschwerdeführers in der elterlichen
Wohnung sprächen und nicht ersichtlich ist, dass die Familie die bisherige
Wohnung verlassen müsse, wenn der Beschwerdeführer keinen Wohnkostenbeitrag
beisteuere, sei ein Anspruch auf einen solchen zu verneinen. Weiter sei der
Anspruch auch aus dem Grund zu verneinen, da der Beschwerdeführer mit seinem
Antrag auf die rückwirkende Übernahme eines Wohnkostenbeitrages sinngemäss eine
unzulässige rückwirkende Schuldübernahme durch die Sozialhilfe beantrage.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer rügt, es verletze Bundesrecht und hiebei insbesondere
sein Recht auf eine wirksame Beschwerde, wenn die Vorinstanz seinen Antrag auf
rückwirkende Übernahme eines Wohnkostenbeitrages als sinngemässes Gesuch um
eine unzulässige rückwirkende Schuldübernahme durch die Sozialhilfe
uminterpretiere. Diese Argumentation hat einiges für sich, braucht indessen
nicht abschliessend geprüft zu werden: Entgegen seinen Vorbringen wies das
kantonale Gericht die Beschwerde nicht einzig aus diesem Grund ab, sondern es
hat gleichzeitig erwogen, dass kein Anspruch auf einen Wohnkostenbeitrag
bestehe, da den Eltern des Beschwerdeführers nach den gesamten Umständen die
Übernahme der vollen Wohnkosten zugemutet werden könne. Was der
Beschwerdeführer gegen diese Erwägung vorbringt, vermag sie nicht
bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Insbesondere verstösst es weder gegen
die Verfahrensfairness noch gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn
die Vorinstanz in ihrer Begründung teilweise auf ihren ebenfalls den
Beschwerdeführer betreffenden Entscheid vom 20. September 2017 verwies. Somit
hält die Verweigerung eines Wohnkostenbeitrages für den vorliegend streitigen
Zeitraum vor Bundesrecht stand; die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
 
 
4.    
Der Beschwerdeführer rügt weiter, das kantonale Gericht habe sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Das
Bundesgericht prüft die normative Frage, ob ein Rechtsmittel aussichtslos sei,
frei (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 136), unter Berücksichtigung der
allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG)
jedoch grundsätzlich nur im Rahmen der geltend gemachten Rügen (vgl. auch E.
2.1 hievor). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat das kantonale
Gericht die Beschwerde und damit auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
nicht einzig mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer beantrage
sinngemäss eine unzulässige rückwirkende Schuldübernahme durch die Sozialhilfe
(vgl. E. 3.2 hievor). Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt
abzuweisen. 
 
5.   
Da die Beschwerde - soweit auf sie einzutreten ist - offensichtlich unbegründet
ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen
Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind
demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und
dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. Juli 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold 

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