Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.882/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_882/2017  
 
 
Urteil vom 9. Mai 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin 
Ursula Reger-Wyttenbach, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich 
vom 11. September 2017 (IV.2016.01010). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1961 geborene und zuletzt als Assistenzärztin tätig gewesene A.________
meldete sich am 1. Dezember 2004 unter Angabe dreier erlittener
Schleudertraumata sowie eines Raubüberfalls bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 13. November 2008 sprach ihr die IV-Stelle
des Kantons Zürich gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten der
Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz, Luzern, vom 30. Mai 2007
mit Wirkung ab Dezember 2003 eine ganze Invalidenrente zu. Dies bestätigte sie
revisionsweise am 9. April 2009. Anlässlich einer weiteren Revision von Amtes
wegen holte die IV-Stelle bei der Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH (ABI)
eine neue Expertise (vom 24. März 2015) ein. Mit Verfügung vom 4. August 2016
hob sie die Invalidenrente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf. 
 
B.   
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. September 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, es sei ihr weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung
zuzusprechen. 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG
). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht      (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte,
indem es die von der Beschwerdegegnerin am 4. August 2016 revisionsweise
verfügte Aufhebung der bisherigen ganzen Invalidenrente bestätigte. Die
einschlägigen Rechtsgrundlagen nach Gesetz und Rechtsprechung sind im
angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz würdigte eingehend die medizinischen Unterlagen und bejahte
gestützt auf das Gutachten des ABI vom 24. März 2015 einen Revisionsgrund nach 
Art. 17 Abs. 1 ATSG. Im Gutachten sei aus psychiatrischer Sicht eine
Verbesserung des Gesundheitszustands festgestellt worden, da keine
posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mehr vorliege und die depressive
Störung nurmehr leichtgradig sei. Der Versicherten seien aus polydisziplinärer
Sicht körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar,
ebenso wenig eine Tätigkeit als Neurochirurgin und alle operativ tätigen Fächer
der Medizin. Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten unter
Wechselbelastung bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 75 %,
vollschichtig realisierbar mit erhöhtem Pausenbedarf von zehn bis fünfzehn
Minuten pro Stunde und leicht reduziertem Rendement. Darunter falle auch die
nichtoperative Tätigkeit als Ärztin. Die Vorinstanz ermittelte einen
Invaliditätsgrad von 36 % und bestätigte die Rentenaufhebung.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet im Wesentlichen die Beweistauglichkeit
des ABI-Gutachtens und macht eine darauf basierende offensichtlich unrichtige
vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung geltend. Aus der ABI-Expertise gehe
nicht rechtsgenüglich hervor, worin die wesentliche Veränderung der
gesundheitlichen Verhältnisse bestehe, weshalb kein Revisionsgrund vorliege.
Ferner habe das kantonale Gericht die Vergleichseinkommen willkürlich
ermittelt.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Die vorinstanzliche Feststellung eines in psychischer Hinsicht
wesentlich verbesserten Gesundheitszustands durch den Wegfall der im Gutachten
der MEDAS vom 30. Mai 2007 noch attestierten PTBS (mit Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit um etwa 20 %) basiert auf den Darlegungen des psychiatrischen
ABI-Experten Dr. med. B.________. Dieser führte aus, die Diagnose einer PTBS
könne im heutigen Untersuchungszeitpunkt nicht mehr bestätigt werden. Es liege
nunmehr einzig eine leichte depressive Episode vor. Die Gutachter hielten
konsensual im Rahmen der medizinischen Gesamtwürdigung dementsprechend eine
verbesserte psychische Gesundheit fest. Wie die Vorinstanz feststellte, stimmt
dies insoweit mit der Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. med.
C.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Bericht
vom 22. April 2016 überein, als er ebenfalls von einem verbesserten
Gesundheitszustand berichtete und die Diagnose-Kriterien für eine PTBS (ICD-10
F43) als nicht mehr erfüllt ansah. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin befasste sich Dr. med. B.________ im ABI-Gutachten sodann
hinlänglich mit der Entwicklung der vorliegenden rezidivierenden depressiven
Störung, wobei anlässlich beider Begutachtungen eine gegenwärtig leichte
depressive Episode (ICD-10 F33.0) diagnostiziert wurde. Dies ist aber insoweit
nicht von Belang, als nicht ein verbessertes depressives Leiden ausschlaggebend
für die Bejahung eines Revisionsgrunds seitens der Vorinstanz war, sondern der
Wegfall weiterer im Gutachten der MEDAS attestierten Leiden mit Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit. Die komplizierte protrahierte Trauerreaktion (ICD-10
F38.8), die verminderte mentale Leistungsfähigkeit dominiert von
Aufmerksamkeits- und exekutiver Dysfunktionen, insbesondere aber die nicht
vollständig remittierte PTBS (ICD-10 F43.1), lagen im Zeitpunkt der
ABI-Begutachtung nicht mehr vor, was Dr. med. B.________ nachvollziehbar
begründete. Die Vorinstanz durfte daher gestützt auf das ABI-Gutachten eine
revisionsrechtlich bedeutsame Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse
annehmen.  
 
3.3.2. Ein mangelhafter Beweiswert der ABI-Expertise ergibt sich auch nicht
hinsichtlich der aus neuropsychologischer Sicht festgestellten leichten bis
mittelschweren kognitiven Defizite, die die Arbeitsfähigkeit um 20 %
einschränken würden. Im Gutachten wurde festgehalten, es bestehe in den
neuropsychologischen Profilen Übereinstimmung zu den vorbestehenden
neuropsychologischen Untersuchungen (MEDAS-Gutachten vom 12. März 2007 und
neuropsychologische Untersuchung vom 20. Dezember 2006). Beeinträchtigt seien
vor allem die Aufmerksamkeitsfunktionen, die Merkfähigkeit für komplexes
visuelles Material und die phonetische Wortfluenz. Die Frage nach der
Konzentrationsfähigkeit wurde demnach ebenso wie jene nach weiteren kognitiven
Beeinträchtigungen geprüft und schlüssig beantwortet, woran die Darlegungen des
Dr. med. C.________ in seiner Stellungnahme vom 22. April 2016 nichts zu ändern
vermögen, der namentlich unter der Einnahme von Ritalin eine "Verbesserung auf
täglich 2 mal 30 Minuten konzentrierte Tätigkeit" vermerkte. Wie die Vorinstanz
sodann nicht offensichtlich unrichtig feststellte, diskutierte Dr. med.
B.________ die von Dr. med. C.________ postulierte Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung einlässlich und verneinte eine solche insbesondere mit
Blick auf den Verlauf mit vor der Erkrankung sonst normaler Sozialisation und
voller Leistungsfähigkeit. Eine solche Störung entwickle sich bereits in der
Kindheit und manifestiere sich im frühen Erwachsenenalter auf Dauer. Diesen
Darlegungen durfte das kantonale Gericht folgen.  
Gleiches gilt bezüglich des wiederholten Einwands, die Einschränkungen der
rechten Hand seien im Gutachten zu wenig beachtet worden. Dass die Teilläsion
des Nervus ulnaris die Feinbeweglichkeit der rechten Hand beeinträchtigt, wie
die Versicherte ausführt, deckt sich mit der Auffassung des Neurologen im
ABI-Gutachten und beeinflusst das zumutbare Anforderungsprofil im gutachterlich
definierten Sinn. Die diesbezüglichen Ausführungen des kantonalen Gerichts sind
nicht zu beanstanden. Stichhaltiges hiergegen wird in der Beschwerde nicht
vorgebracht. Zu keinem anderen Ergebnis führen ferner die im kantonalen
Verfahren eingereichten Berichte des Dr. med. D.________, Rheumatologie FMH,
vom 7. April 2017 und des Dr. med. E.________, Neurologie FMH, vom 13. April
2017, die sich insbesondere für eine stufenweise berufliche Wiedereingliederung
der Beschwerdeführerin aussprachen. Jedenfalls, soweit sie sich ohnehin nicht
fachfremd äusserten oder sich auf einen zeitlich nicht mehr massgebenden
Sachverhalt bezogen und daher nicht berücksichtigt werden können (BGE 132 V 215
E. 3.1.1 S. 220), vermögen sie den Beweiswert des ABI-Gutachtens nicht zu
schmälern. Angaben, die auf eine zu beachtende Entwicklung der medizinischen
Situation nach der Begutachtung hinweisen würden, enthalten sie nicht. 
 
3.3.3. Nach dem Gesagten beruhen die vorinstanzliche Beweiswürdigung und
Sachverhaltsfeststellung nicht auf einer Rechtsverletzung. Sie sind auch nicht
offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S.
153), weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleiben (E. 1). Ohnehin
beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf weiten Strecken auf eine von der
Vorinstanz abweichende Beweiswürdigung. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern mit
dem angefochtenen Entscheid das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1
EMRK) verletzt wird oder das Beweisergebnis in Verletzung der Regeln über die
Beweiswürdigung oder des Untersuchungsgrundsatzes zustande gekommen sein soll.
 
 
4.  
 
4.1. Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin in Bezug auf die
erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens die Festsetzung des
Valideneinkommens. Sie macht geltend, es sei willkürlich, dass die Vorinstanz
nicht das hypothetische Einkommen als Gesunde der Invaliditätsbemessung
zugrunde gelegt habe, das sie als Oberärztin verdienen könnte. Es sei
offensichtlich, dass zumindest auf das Einkommen einer seit längeren Jahren
tätigen Oberärztin abzustellen sei.  
 
4.2. Welche berufliche Tätigkeit die versicherte Person ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung ausüben würde, ist als Beurteilung hypothetischer
Geschehensabläufe eine vom Bundesgericht lediglich unter eingeschränktem
Blickwinkel überprüfbare Tatfrage (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), soweit sie auf
Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der
allgemeinen Lebenserfahrung berücksichtigt werden (Urteil 9C_85/2009 vom 15.
März 2010 E. 3.4 mit Hinweisen, in: SVR 2010 IV Nr. 49 S. 151).  
 
4.3. Das kantonale Gericht stellte den beruflichen Werdegang der Versicherten
ausführlich dar und erkannte gestützt darauf, dass die geltend gemachte
Beförderung zur Oberärztin zwar ein möglicher Karriereschritt gewesen wäre,
insgesamt betrachtet aber keine konkreten Anhaltspunkte vorhanden seien, wonach
die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung heute als Oberärztin beim
früheren Arbeitgeber tätig wäre. Da Ärzte jedoch in der überwiegenden Anzahl
der Fälle lediglich für einige Jahre als Assistenzärzte tätig seien, sei es
überwiegend wahrscheinlich, dass sie im massgebenden Zeitpunkt im Jahr 2016 in
einer anderen ärztlichen Funktion tätig gewesen wäre. Davon geht die
Beschwerdeführerin ebenfalls aus, wenn sie ausführt, jede Assistenzärztin
verändere sich in der Folge beruflich, indem entweder ein Aufstieg zur
Oberärztin erfolge oder eine Tätigkeit in der Praxis aufgenommen werde. Die
Feststellungen der Vorinstanz sind nicht willkürlich oder sonstwie
bundesrechtsverletzend. Dies gilt umso mehr, als mit der Vorinstanz theoretisch
vorhandene berufliche Entwicklungsmöglichkeiten rechtsprechungsgemäss nur
beachtlich sind, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (vgl.
etwa Urteil 8C_879/2017 vom 5. Februar 2018 E. 4.3.2.2). Dass die Versicherte
heute eine Facharztausbildung als Neurologin oder Neurochirurgin absolviert
hätte, steht den vorinstanzlichen Annahmen nicht entgegen. Eine Tätigkeit als
Oberärztin oder eine neurowissenschaftliche Spezialisierung - wie in der
Beschwerde im Sinne eines persönlichen Ziels formuliert - mit Verfassen einer
Habilitation, weiteren Publikationen, Professur mit Lehrstuhl an einer
Universitätsklinik oder Privatdozentin mit leitender Funktion an einer
Universitätsklinik ist aber als blosse Absichtserklärung zu werten und damit
nicht hinreichend sicher. Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass das
kantonale Gericht das Valideneinkommen auf der Grundlage der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung 2012 des Bundesamtes für Statistik LSE ermittelte und auf
Fr. 122'840.- festsetzte (LSE 2012, Tabelle T17, Akademische Berufe,
monatlicher Bruttolohn von Fr. 9'533 für Frauen über 50, bei einer
betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7, angepasst an die
Nominallohnentwicklung bis 2016          [Fr. 9'533.- x 12 / 40 x 41.7 / 2'630
x 2'709]).  
 
4.4. Das trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen
(Invalideneinkommen) ermittelte die Vorinstanz angesichts des
Zumutbarkeitsprofils (E. 3) korrekt anhand derselben Tabelle und stellte dabei
zu Recht nicht auf die von der Beschwerdeführerin als massgebend erachteten
Richtwerte einer Assistenzärztin mit einigen Jahren Erfahrung im Kanton Zürich
ab. Nach dem soeben Gesagten und mit Blick auf die verbliebene Einsatzfähigkeit
als Ärztin vermag die Beschwerdeführerin nicht überzeugend darzulegen, weshalb
auf Einkommenswerte einer Assistenzärztin für die Ermittlung des
Invalideneinkommens abzustellen wäre. Die Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn, den
die Vorinstanz auf 15 % festsetzte, liegt schliesslich in ihrem Ermessen. Es
wird nicht dargelegt, inwiefern sie dieses rechtsfehlerhaft ausgeübt haben
soll, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegen
(vgl. BGE 132 V 393      E. 3.3 in fine S. 399; Urteil 9C_973/2008 vom 19.
Januar 2009 E. 3), indem einzig ein Wert von 20 % gefordert wird, weshalb sich
diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Somit bleibt es beim Invalideneinkommen
von Fr. 78'311.- und folglich auch bei der Rentenaufhebung auf Ende September
2016. Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. Mai 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla 

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