Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.879/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_879/2017  
 
 
Urteil vom 5. Februar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Sammelstiftung B.________, 
Beschwerdegegnerin, 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit; Valideneinkommen; Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 25. September 2017 (IV.2016.00939). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1972 geborene A.________ schloss 1991 die Ausbildung zur kaufmännischen
Angestellten und 2009 diejenige zur lic. phil. Ethnolgin ab. Vom 1. Februar
2010 bis 31. Mai 2014 war sie zu 80 % als Projektkoordinatorin bei der
C.________ angestellt. Vom 30. Juni bis 14. Juli 2014 absolvierte sie im Rahmen
einer Ausbildung zur Peer ein Praktikum in der psychiatrischen Klinik
D.________. Unter Hinweis auf eine seit Anfang 2000 bestehende paranoide
Schizophrenie meldete sie sich am 22. Dezember 2014 bei der IV-Stelle des
Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Die Versicherte arbeitet je teilzeitlich
seit 1. Februar 2015 als wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Psychiatrischen
Klinik E.________ und seit 1. Mai 2015 als Peer in den Kantonalen
Psychiatrischen Diensten F.________. Mit Vorbescheid vom 18. November 2015
eröffnete ihr die IV-Stelle, sie habe ab 1. Juni 2015 (Ablauf der Wartezeit)
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Hiergegen brachte die Versicherte Einwände
vor. Am 24. Februar 2016 teilte ihr die IV-Stelle vorbescheidweise mit, ab 1.
Juni 2015 habe sie Anspruch auf eine ganze Rente. Dagegen opponierte die
Sammelstiftung B.________, als Vorsorgeeinrichtung der Versicherten, am 4. März
/8. April 2016. Hierzu nahm Letztere am 5. Juni 2016 Stellung. Mit Verfügung
vom 20. Juli 2016 sprach die IV-Stelle A.________ ab 1. Juni 2015 eine ganze
Rente zu. 
 
B.   
Die hiergegen von der Sammelstiftung B.________ erhobene Beschwerde hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich teilweise gut. Es änderte die
Verfügung der IV-Stelle dahingehend ab, als es den Beginn der Wartezeit auf den
23. August 2014 festsetzte und feststellte, die Versicherte habe ab 1. August
2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Entscheid vom 25. September 2017). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die
Versicherte, der Beginn der Wartezeit sei auf den 1. Juni 2014 festzulegen; das
Valideneinkommen sei für das Jahr 2015 auf Fr. 121'658.35, entsprechend der
Tabelle TA11 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für
Statistik (LSE) 2012 für Personen mit universitärem Hochschulabschluss (Niveau
3), festzulegen; ab 1. Juni 2015 sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es -
offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten
Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (
Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art.
105 Abs. 2 BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher
Tatsachen, die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der
Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den
Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Bei den aufgrund
dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um
Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V 585). 
 
2.   
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen betreffend die Rechtsprechung zur
Beurteilung der Invalidität bei psychischen Leiden (BGE 141 V 281, 131 V 49 E.
1.2 S. 50), die Invaliditätsbemessung nach dem Einkommensvergleich (Art. 16
ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28
IVG), den relevanten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V
218 E. 6 S. 221) und die Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE
140 V 193 E. 3.2 S. 195; Art. 59 Abs. 2 ^bis IVG) richtig dargelegt. Darauf
wird verwiesen.  
 
3.   
Strittig und zu prüfen ist, ob die vom kantonalen Gericht angeordnete Zusprache
einer Dreiviertelsrente ab 1. August 2015 vor Bundesrecht standhält. 
 
3.1. Das kantonale Gericht erwog, laut dem Bericht der behandelnden
Psychiaterin Dr. med. G.________ vom 6. Juni 2016 sei die Beschwerdeführerin
während der Anstellung bei der C.________ bis Ende Mai 2014 zu 20 %
arbeitsunfähig gewesen. Aus ihren Berichten ergebe sich weiter, dass sie ab
Anfang 2014 aufgrund ihrer Grunderkrankung zunehmend in eine Überforderung
geraten sei und das 80%ige Arbeitspensum kaum noch habe aufrecht erhalten
können. Der IV-Stelle könne insofern nicht gefolgt werden, als sie bereits ab
1. Juni 2014 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehe. Sie habe übersehen,
dass die Beschwerdeführerin vom 30. Juni bis 14. Juli 2014 während zehn
Arbeitstagen à 8.4 Stunden ein Praktikum bei der psychiatrischen Klinik
D.________ absolviert habe. Dies lasse sich mit einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit nicht vereinbaren. Die Angaben der Frau Dr. med. G.________,
wonach die Beschwerdeführerin bereits ab 1. Juni 2014 zu 100 % arbeitsunfähig
gewesen sei, seien in diesem Punkt zu korrigieren. Nachdem sie jedoch am 23.
August 2014 ins Sanatorium H.________ eingewiesen worden sei, sei ab diesem
Datum von 100%iger Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Somit habe für die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit ab 23. August 2014 eine 100%ige und ab 1. Januar 2015 eine
80%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit 1. Februar bzw. 1. Mai 2015 verrichte
die Beschwerdeführerin im angepassten Bereich ein Arbeitspensum von total 35 %.
Daher sei von einer 65%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Der Rentenanspruch
sei somit ab 1. August 2015 zu prüfen.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf das Zeugnis der Frau Dr. med.
G.________ vom 6. Januar 2015, ihre Berichte vom 21. Januar 2015 und 6. Juni
2016 sowie ihren nach einer Kontrolle vom 20. August 2015 erstellten
undatierten Verlaufsbericht. Zudem führt sie die Stellungnahmen der Psychiatern
Dr. med. I.________, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der IV-Stelle, vom 6.
Oktober 2015 und 11. Juni 2016 ins Feld. Sie macht geltend, laut diesen
Ärztinnen sei sie bereits ab 1. Juni 2014 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.  
 
3.2.2. Obwohl eine retrospektive Beurteilung von Gesundheitszustand und
Arbeitsfähigkeit naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet ist, führt dies
praxisgemäss nicht dazu, diesbezüglichen Aussagen von vornherein jegliche
Beweiskraft abzusprechen (Urteil 9C_377/2013 vom 28. Juni 2013 E. 2).
Vorliegend ist es jedoch nicht offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale
Gericht feststellte, die retrospektiv bereits ab 1. Juni 2014 attestierte
100%ige Arbeitsunfähigkeit lasse sich mit der Absolvierung des vom 30. Juni bis
14. Juli 2014 dauernden Praktikums bei der psychiatrischen Klinik D.________
nicht vereinbaren (E. 3.1 hiervor). Festzuhalten ist zusätzlich, dass aus der
Praktikumsbestätigung der psychiatrischen Klinik D.________ vom 14. Juli 2014
in keiner Weise hervorgeht, die Beschwerdeführerin sei bei ihrer Tätigkeit
gesundheitsbedingt beeinträchtigt gewesen. Unbehelflich ist ihr Einwand, ab 1.
Juni 2014 bis zur Klinikeinweisung am 23. August 2014 gebe es keine
echtzeitlichen Arztberichte, weil sie ihren Gesundheitszustand nicht
realistisch habe einschätzen können, immer versucht habe, viel zu arbeiten, und
deshalb kein Arztzeugnis verlangt habe.  
Weitere Einwände gegen die vorinstanzliche Eröffnung der einjährigen Wartezeit
(Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) ab der Klinikeinweisung am 23. August 2014 bringt
die Beschwerdeführerin nicht vor. Es bleibt somit beim Rentenbeginn am 1.
August 2015 (Art. 29 Abs. 3 IVG). 
 
4.  
 
4.1. In erwerblicher Hinsicht (Art. 16 ATSG; zur diesbezüglichen Kognition des
Bundesgerichts vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) erwog das kantonale Gericht,
die IV-Stelle habe das ohne Gesundheitsschaden erzielbare Valideneinkommen der
Beschwerdeführerin auf jährlich Fr. 121'658.35 veranschlagt. Als Grundlage habe
sie die LSE-Tabelle T11 Ziff. 3 herangezogen, die den Lohn des unteren Kaders
von Frauen mit universitärem Hochschulabschluss in Höhe von monatlich Fr.
9'467.- beinhalte. Hierauf könne jedoch nicht abgestellt werden, da keine
genügenden Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Versicherte ohne Erkrankung
eine derartige Kaderstelle gefunden hätte. Sie leide zirka seit dem Jahr 2000
an den Folgen einer paranoiden Schizophrenie. Die Erkrankung scheine sich
jedoch erst gegen Ende ihrer Anstellung bei der C.________ per 31. Mai 2014
zunehmend ausgewirkt zu haben. Da sie erst ab 23. August 2014 erheblich in der
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, sei das Valideneinkommen aufgrund
des in diesem Betrieb erzielten Lohns zu bestimmen. Es könne jedoch davon
ausgegangen werden, dass die Versicherte im Gesundheitsfall ein volles
Arbeitspensum ausgeübt hätte. Das bezogene Einkommen sei daher auf ein
Arbeitspensum von 100 % umzurechnen und betrage somit Fr. 96'400.-. Verglichen
mit dem Invalideneinkommen von Fr. 30'365.- resultiere ein Invaliditätsgrad von
68,5 % bzw. der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.  
 
4.2. Umstritten ist einzig die Höhe des Valideneinkommens. Die
Beschwerdeführerin rügt, die Festlegung ihres Valideneinkommens aufgrund des
Lohnes bei der C.________, wo es seit 1. Januar 2012 keine Lohnerhöhung gegeben
habe, basiere noch auf ihren bisherigen Qualifikationen als Ethnologin und
kaufmännische Angestellte. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass sie
am 6. Dezember 2013 ein Weiterbildungszertifikat der Z.________ in Entwicklung
und Zusammenarbeit erhalten habe. Dieses Zertifikat hätte ihr auf dem
Arbeitsmarkt ein weit höheres Einkommen ermöglicht. Ausserdem habe das
kantonale Gericht nicht berücksichtigt, dass sie - wäre sie gesund gewesen -
keine Einschränkungen während den Projektreisen bei der C.________ gehabt
hätte, was auch einen höheren Lohn ermöglicht hätte.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Welche berufliche Tätigkeit die versicherte Person ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung ausüben würde, ist als Beurteilung hypothetischer
Geschehensabläufe eine vom Bundesgericht lediglich unter eingeschränktem
Blickwinkel überprüfbare Tatfrage (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), soweit sie auf
Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der
allgemeinen Lebenserfahrung berücksichtigt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30;
Urteil 9C_368/2017 vom 3. August 2017 E. 4.1 mit Hinweis). Die diesbezüglichen
Feststellungen des kantonalen Gerichts sind daher für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich, ausser sie seien offensichtlich unrichtig oder
beruhten auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG (E. 1 hiervor).  
 
4.3.2.  
 
4.3.2.1. Die Beschwerdeführerin schloss im April 1991 die Ausbildung zur
kaufmännischen Angestellten mit Fähigkeitszeugnis ab. In den Jahren 1995 bis
1997 absolvierte sie die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene. 1997 war
sie Redaktorin eines Geschäftsblattes. 1997/98 studierte sie Philosophie,
Arabisch und Geschichte. 1998 bis 2000 leistete sie Freiwilligeneinsätze im
Ausland.  
 
4.3.2.2. Seit Anfang 2000 leidet die Beschwerdeführerin an den Symptomen einer
Schizophrenie. Im Oktober 2000 - mithin erst nach Eintritt des
Gesundheitsschadens - begann sie das Ethnologiestudium, das sie im November
2009 erfolgreich abschloss. Während des Studiums arbeitete sie teilzeitlich als
Buchhalterin und Administrationsmitarbeiterin. Von Februar 2010 bis Mai 2014
war sie als Projektkoordinatorin für C.________ tätig. Und 2012/2013
absolvierte sie an der Z.________ den von ihr erwähnten Zertifikatslehrgang in
Entwicklung und Zusammenarbeit.  
Aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich darf
nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne
Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet
erreicht. Indessen ist ein solcher Schluss zulässig, sofern die konkreten
Umstände dafür sprechen (SVR 2017 IV Nr. 4 S. 7, 9C_770/2016 E. 4.4.3). Nach
der oben aufgezeigten Validenkarriere (vgl. E. 4.3.2.1) erscheint es nicht als
offensichtlich unrichtig, wenn die Vorinstanz genügende Anhaltspunkte dafür
verneinte, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall eine ihrer erst nach
Ausbruch ihrer Krankheit erworbenen nach-/universitären Ausbildung
entsprechende Stelle im unteren Kader gefunden hätte (vgl. E. 4.1 hiervor).
Dieser Beurteilung ist umso mehr zu folgen, als nach der Rechtsprechung
theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten nur
dann beachtlich sind, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären
(Urteil 8C_226/2012 vom 24. August 2012 E. 4.1.2). Die Einwände der
Beschwerdeführerin (vgl. E. 4.2 hiervor) vermögen zu keinem abweichenden
Ergebnis zu führen. 
 
4.3.3. Weiter ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten
Schreiben der C.________ vom 8. Juni 2017 nicht, dass ihr dortiges Einkommen
wegen gesundheitsbedingten Einschränkungen unterdurchschnittlich gewesen wäre.
Davon abgesehen ist weder behauptet noch anzunehmen, dass sie als kaufmännische
Angestellte im Gesundheitsfall mehr verdient hätte als mit ihrer von der
Vorinstanz auf ein 100%-Pensum aufgerechneten Tätigkeit bei der genannten
Unternehmung. Somit hat es auch beim vom kantonalen Gericht ermittelten
Valideneinkommen von Fr. 96'400.- und folglich beim Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente ab 1. August 2015 sein Bewenden (vgl. E. 3 und E. 4.1
hiervor).  
 
5.   
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Zürich, dem
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Februar 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar 

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