Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.878/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_878/2017            

 
 
 
Urteil vom 14. Dezember 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 25. September 2017 (AL.2016.00087). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 7. Dezember 2017 gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 V 53 E. 3.3 S. 60), 
dass die Vorinstanz den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons
Zürich vom 28. April 2016 bestätigte, wonach der Beschwerdeführer mit Wirkung
ab 1. September 2015 für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung
einzustellen sei wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit, weil er durch sein
Verhalten der vormaligen Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des
Arbeitsverhältnisses gegeben habe, 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ans Bundesgericht keinen Antrag
stellt und auf die vorinstanzlichen Erwägungen nur pauschal eingeht, weshalb
sie den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt;
lediglich zu behaupten, der angefochtene Entscheid basiere auf von der
ehemaligen Arbeitgeberin falsch dargestellten Tatsachen und es wäre angebracht,
die Behauptungen der einzelnen Mitarbeiter bzw. des ehemaligen Vorgesetzten zu
überprüfen, bzw. die Vorinstanz habe seine Beweismittel nicht gewürdigt und die
Struktur der Unternehmung nicht verstanden oder abgeklärt, reicht zur
Begründung nicht aus, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft
und Arbeit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. Dezember 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz 

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