Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.875/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_875/2017  
 
 
Urteil vom 5. Juli 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
 
vertreten durch Fürsprecher Beat Marfurt, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Suva, Abteilung Militärversicherung, Laupenstrasse 11, 3008 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Militärversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 1. November 2017 (200 17 562 MV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1985, war im Dezember 2007 unter anderem wegen
Kniebeschwerden links von der Teilnahme an der Rekrutenschule (RS) dispensiert
worden. 2012 liess er um Neubeurteilung der Diensttauglichkeit ersuchen. Am 30.
Juni 2014 rückte er in die RS ein. Nach dem ersten Marsch am 8. Juli 2014
traten akute Schmerzen im linken Knie und in der linken Hüfte auf. Am 14. Juli
2014 wurde er vorzeitig aus der RS entlassen. Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (Suva), Abteilung Militärversicherung (nachstehend:
Suva-MV), anerkannte ihre Haftung für die am 16. Juli 2014 diagnostizierte
Ansatztendinose tractus iliotibialis links und die Zerrung der Adduktoren links
(Verfügung vom 9. März 2016, Dispositiv-Ziffern 1 und 2). 
 
Anlässlich der bildgebenden Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 4.
November 2014 war erstmals die Verdachtsdiagnose einer symptomatischen
Spondylolisthesis L5/S1 gestellt. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens
lehnte die Militärversicherung die Haftung für das lumboischialgische
Schmerzsyndrom linksbetont bei Spondylose/Olisthesis L5/S1 Grad I nach
Meyerding mit bilateraler linksbetonter Foraminalstenose ab (Verfügung vom 9.
März 2016, Dispositiv-Ziffer 3). Auf die gegen Dispositiv-Ziffer 3 der
Verfügung vom 9. März 2016 erhobene Einsprache hin hielt die Suva-MV an der
Verfügung fest (Einspracheentscheid vom 12. Mai 2017). 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern mit Entscheid vom 1. November 2017 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, die Militärversicherung habe unter Aufhebung des angefochtenen
Gerichts- und des Einspracheentscheides auch für die Beschwerden im Sinne von
Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 9. März 2016 die Haftung zu übernehmen.
Eventualiter sei die Sache zur Neuabklärung und Neubeurteilung der Beschwerde
an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Während die Suva-MV auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten die
Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Strittig ist, ob die Vorinstanz zu Recht bestätigte, dass die
Militärversicherung für die erstmals anlässlich der bildgebenden
LWS-Untersuchung vom 4. November 2014 erhobene Verdachtsdiagnose einer
symptomatischen Spondylolisthesis L5/S1 bzw. das lumboischialgische
Schmerzsyndrom linksbetont bei Spondylose/Olisthesis L5/S1 Grad I nach
Meyerding mit bilateraler linksbetonter Foraminalstenose gemäss
Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung der Suva-MV vom 9. März 2016 nicht haftet. 
 
3.  
 
3.1. Soweit Verwaltung und Vorinstanz ausschlaggebend auf die Berichte der
Kreisärzte der Militärversicherung abgestellt haben, beanstandet der
Beschwerdeführer vorweg deren angeblich fehlende Unabhängigkeit. Er rügt, die
Suva-MV habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) und ein faires
Verfahren (Art. 6 EMRK) verletzt, indem die Beurteilungen der Kreisärzte nicht
durch unabhängige und neutrale Ärzte überprüft worden seien.  
 
3.2. Die Rüge ist unbegründet, denn im Verfahren um Zusprechung oder
Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen gibt es keinen förmlichen
Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232
f., 135 V 465). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte
kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar
begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/dd S. 353 f. mit Hinweis; Urteil
8C_827/2013 vom 31. Januar 2014 E. 5.2). Das Anstellungsverhältnis einer
versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E.
1.4 S. 228, 135 V 465 E. 4.4 S. 470 mit Hinweisen). Ergänzende Abklärungen sind
erst - aber immerhin - dann vorzunehmen, wenn auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen bestehen (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1 i.f. S. 65 mit Hinweisen).  
 
3.3. Der Versicherte legt nicht dar, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern
auf mindestens geringe Zweifel an den überzeugenden Beurteilungen des
Kreisarztes Dr. med. B.________ vom 16. Oktober 2015 und 11. Februar 2016 zu
schliessen wäre.  
 
4.   
Im Wesentlichen kritisiert der Beschwerdeführer die vorinstanzliche
Beweiswürdigung. Das kantonale Gericht habe den Sachverhalt unvollständig
festgestellt und aus den medizinischen Unterlagen "die falschen Schlüsse"
gezogen. Es habe Bundesrecht verletzt, indem es in Bezug auf die strittigen
Gesundheitsschäden (E. 2 hievor) die Anwendbarkeit von Art. 5 Abs. 1 MVG
verneinte. 
 
5.   
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung der
Militärversicherung bei während des Dienstes auftretenden Gesundheitsschäden (
Art. 5 Abs. 1 MVG) und bei Rückfällen und Spätfolgen (Art. 6 MVG) zutreffend
dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden. Ebenfalls zutreffend ist, dass der
Unterschied zwischen den Haftungsvoraussetzungen nach Art. 5 und 6 MVG
namentlich darin besteht, dass im ersten Fall der Kausalzusammenhang zwischen
der Gesundheitsschädigung und den Einwirkungen während des Dienstes vermutet
wird und diese Vermutung nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis
ausgeschlossen werden kann, während im zweiten Fall das Vorliegen kausaler
Folgen von dienstlicher Gesundheitsschädigung mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss (BGE 123 V 137 E. 3a S. 138, 111 V 370 E.
1b S. 372 f.). 
 
6.  
 
6.1. Vorfrageweise zu prüfen ist zunächst, welcher Haftungsgrundsatz - Art. 5
oder Art. 6 MVG - zur Anwendung kommt. Die Beantwortung dieser Frage hängt
davon ab, ob eine Gesundheitsschädigung während des Dienstes in Erscheinung
getreten, gemeldet oder sonst wie festgestellt oder ob sie erst nach Beendigung
des Dienstes durch einen Arzt festgestellt und bei der Militärversicherung
gemeldet worden ist. Dies beurteilt sich nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 111 V 370 E. 1b S. 373, 105 V 225 E. 3a S. 229).
Gegenstand und Ausgangspunkt der Haftungsprüfung ist das aktuell und konkret
geltend gemachte, behandlungsbedürftige Leiden, für das um Deckung der
Militärversicherung nachgesucht wird. Massgebend ist der pathologische Zustand,
der eine Behandlung notwendig macht oder eine Arbeitsunfähigkeit bewirkt und
somit zu einem Versicherungsfall führt (CHRISTOF STEGER-BRUHIN, Die
Haftungsgrundsätze der Militärversicherung, Diss. St. Gallen 1996, S. 122 ff.;
JÜRG MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom
19. Juni 1992, Bern 2000, N 39 f. zu Art. 5-7). Falsch wäre es, aus der Optik
eines alten - möglicherweise nach Art. 5 MVG anerkannten - Leidens zu prüfen,
ob das aktuelle angemeldete Leiden in einem Zusammenhang mit dem dienstlichen
Leiden stehe oder ob ein solcher Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden
könne. Eine Regel, wonach eine einmal nach Art. 5 MVG begründete Haftung immer
wieder eine Haftung nach dieser Bestimmung nach sich zieht, kennt das
Militärversicherungsgesetz nicht (vgl. BGE 111 V 370 E. 2b S. 374). CHRISTOF
STEGER-BRUHIN führt unter Hinweis auf das unveröffentlichte Urteil G. des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. März 1984 aus, die falsche
Fragestellung könne zum grotesken Ergebnis führen, dass die Militärversicherung
die volle Haftung für den Tod eines 81jährigen, ehemaligen Wehrmannes
übernehmen müsste, nur weil dieser mit 42 Jahren einen dienstlichen Skiunfall
erlitten habe und sich daraus eine lebenslängliche volle Haftung ergeben habe
(Diss., a.a.O., S. 141; SVR 2007 MV Nr. 1 S. 1, M 8/05 E. 5.1).  
 
6.2. In den gesamten Akten findet sich keine einzige, fachärztlich
nachvollziehbar begründete Beurteilung, wonach der Gesundheitsschaden laut
Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 9. März 2016 während des Dienstes vom 30.
Juni bis 14. Juli 2014 in Erscheinung getreten, gemeldet oder sonst wie
festgestellt worden sei. Weder Dr. med. C.________ welcher anlässlich der
bildgebenden Untersuchung vom 4. November 2014 erstmals die entsprechende
Verdachtsdiagnose erhob, noch sonst ein Arzt stellte diese Rückenbeschwerden in
einen ursächlichen Zusammenhang mit einem dienstlichen Ereignis und/oder den
damals aufgetretenen Beschwerden im linken Knie und Oberschenkel im Sinne der
Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 9. März 2016. Auch aus den
Berichten des behandelnden Wirbelsäulenchirurgen Prof. Dr. med. D.________
ergeben sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte. Er verwies lediglich auf
anamnestische Angaben des Versicherten, wonach offenbar die akute
Schmerzexazerbation nach einer militärischen Übung aufgetreten sei. Bei den
Akten findet sich jedoch nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, dass diese
Beschwerden während des Dienstes oder in der Zeit zwischen der vorzeitigen
Entlassung aus der RS und dem 4. November 2014 behandlungsbedürftig gewesen
wären, obwohl der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum wegen der
militärversicherten Gesundheitsschäden in ärztlicher Behandlung stand. Zwar
wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass Teile der gemeldeten Symptome
(Schmerzen in der linken Hüfte, Leiste und dem medialen Oberschenkel, Schmerzen
im linken medialen Knie mit Ausstrahlung nach proximal) auch bei einer
Gesundheitsschädigung des Rückens vorliegen könnten. Wäre die Rückenproblematik
jedoch bereits während der RS neben den Kniebeschwerden symptomatisch geworden,
hätten im entsprechenden Bereich über der LWS bereits damals klinische Befunde
erhoben werden müssen. Dies sei jedoch unter anderem basierend auf dem
Untersuchungsbericht des E.________ in Bern vom 12. Juli 2014 auszuschliessen.
 
 
6.3. Nach einlässlicher Würdigung der Aktenlage hat das kantonale Gericht mit
in allen Teilen überzeugender Begründung zutreffend erkannt, dass der strittige
Gesundheitsschaden (E. 2 hievor) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
während des Dienstes in Erscheinung getreten, gemeldet oder sonstwie
festgestellt wurde (Art. 5 Abs. 1 MVG; vgl. auch E. 6.1 hievor). Die
Gesundheitsschädigung ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich während des
Dienstes verursacht oder verschlimmert worden (Art. 6 MVG). Dabei trug die
Vorinstanz auch der Beweismaxime Rechnung, wonach die sogenannten spontanen
"Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind
als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen
Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können
(BGE 121 V 45 E. 2a S. 47 mit Hinweisen; vgl. dazu SVR 2018 UV Nr. 16 S. 54,
8C_325/2017 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Demnach bleibt es dabei, dass der
Versicherte ursprünglich während der RS nach einem Marsch über Beschwerden im
linken Knie - ausstrahlend in die linke Hüfte - klagte, ohne dass er damals
Rückenschmerzen oder ein den Rücken betreffendes traumatisches Ereignis geltend
gemacht hätte.  
 
6.4. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht auf
die beiden orthopädischen Beurteilungen des Dr. med. B.________ vom 16. Oktober
2015 und 11. Februar 2016 abgestellt hat. Die Gesundheitsschädigungen sind
weder während der RS entstanden noch durch ein dienstliches Ereignis verursacht
oder verschlimmert worden. Auch ein ursächlicher Zusammenhang mit den von der
Militärversicherung anerkannten Schäden (im Sinne der Dispositiv-Ziffern 1 und
2 der Verfügung vom 9. März 2016) ist nicht ersichtlich. Bei gegebener
Aktenlage hat die Vorinstanz in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung
bundesrechtskonform auf ergänzende Sachverhaltserhebungen verzichtet (vgl. BGE
136 I 229 E. 5.3 S. 236 und SVR 2016 IV Nr. 33 S. 102, 8C_590/2015 E. 6, je mit
Hinweisen).  
 
6.5. Demnach hat das kantonale Gericht den Einspracheentscheid der Suva zu
Recht bestätigt. Folglich bleibt es beim verfügten Haftungsausschluss. Was der
Beschwerdeführer im Übrigen hiegegen vorbringt, ist unbegründet.  
 
7.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Juli 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli 

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