Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.871/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_871/2017  
 
 
Urteil vom 27. April 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione. 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6.
November 2017 (200 15 999 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1960, bezog seit 1. Dezember 1992 eine Invalidenrente
basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50%. Revisionsweise erhöhte die
IV-Stelle die Rente mit Wirkung ab 1. Juni 1999 bei einen Invaliditätsgrad von
neu 69% auf eine ganze Invalidenrente (Verfügung vom 6. Mai 2003). Den Anspruch
auf eine ganze Invalidenrente bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13.
Mai 2004 basierend auf einem Invaliditätsgrad von nunmehr 70%. 
Gestützt auf den Hinweis eines behandelnden Arztes leitete die IV-Stelle
revisionsweise weitere Abklärungen ein. Nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens hob sie die Rente bei einem neu auf 35% ermittelten
Invaliditätsgrad per Ende November 2015 auf (Verfügung vom 7. Oktober 2015). 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern ab (Entscheid vom 6. November 2017). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter
Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids beantragen, die
Invalidenversicherung habe ihm weiterhin bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70% eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei für ihn
ein Arbeitstraining anzuordnen. Subeventuell sei die Sache zur Vornahme
weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
Die Akten des kantonalen Verfahrens wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird
nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1
S. 254). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105
Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet
dabei willkürlich (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Inwiefern jedoch das
kantonale Gericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder
die Beweise willkürlich gewürdigt haben soll, ist in der Beschwerde klar und
detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261; 8C_19/2016 vom 4. April
2016 E. 1.2 mit Hinweis).  
 
1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit handelt es sich grundsätzlich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E.
3.2 S. 397 ff.). Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_204/
2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht publ. in BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009
IV Nr. 53 S. 164). Dagegen sind die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und
der Beweiswürdigungsregeln Rechtsfragen.  
 
2.   
Die Vorinstanz hat die nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen
im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art.
109 Abs. 3 Satz 2 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Verfügung der IV-Stelle vom
7. Oktober 2015 bestätigt hat, womit Letztere die Invalidenrente revisionsweise
ohne vorgängige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen per Ende November
2015 aufhob.  
 
3.2. Das kantonale Gericht hat die revisionsrechtlich massgebenden
Referenzpunkte für die Beurteilung der Frage nach dem Eintritt einer
rechtserheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse praxisgemäss (BGE 133
V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.) zutreffend bestimmt. Demnach
bilden unbestritten die Verhältnisse bei Rentenrevision gemäss Verfügung von 6.
Mai 2003 die Vergleichsbasis.  
 
3.3. In zeitlicher Hinsicht ist für die Beurteilung der Streitsache der
Sachverhalt massgebend, wie er sich bis zum Erlass der streitigen Verfügung
(hier: 7. Oktober 2015) entwickelt hat (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit
Hinweis). Tatsachen, die erst später eingetreten sind, können mit einer
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht geltend gemacht
werden (Urteil 8C_447/2016 vom 3. August 2016 E. 3.1 mit Hinweis).  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz hat nach bundesrechtskonformer Würdigung der Aktenlage mit
überzeugender Begründung - worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG) -
zutreffend erkannt, dass auf die beweiskräftige interdisziplinäre
(neurochirurgisch-psychiatrische) Beurteilung der Dres. med. C.________,
D.________, und E.________ abzustellen ist. Demnach war aus dem Vergleich der
in tatsächlicher Hinsicht revisionsrechtlich massgebenden Verhältnisse (vgl. E.
3.2 und 3.3 hievor) auf eine erhebliche Verbesserung des psychischen
Gesundheitszustandes zu schliessen. Nach Bejahung dieses Revisionsgrundes
prüfte die IV-Stelle den Rentenanspruch praxisgemäss umfassend (BGE 141 V 9 E.
2.3 S. 10 f. mit weiteren Hinweisen).  
 
4.2. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, ist offensichtlich
unbegründet. Zum einen wiederholt er seine Kritik an den medizinischen
Abklärungen, ohne sich mit den entsprechenden Erwägungen im angefochtenen
Gerichtsentscheid näher zu befassen. Zum andern zeigt er insbesondere nicht auf
und ist nicht ersichtlich, inwiefern Verwaltung und Vorinstanz aus dem
Vergleich der zeitlich massgebenden Referenzpunkte offensichtlich unrichtig
(vgl. E. 1.1 hiervor) auf den Eintritt eines Revisionsgrundes geschlossen
hätten. Soweit er auf eine nach der bidisziplinären Begutachtung eingetretene
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes verweist, bleiben seine Vorbringen
sowohl in zeitlicher als auch in qualitativer Hinsicht unbestimmt. Eine
allfällige, nach dem 7. Oktober 2015 eingetretene Zunahme der Einschränkungen
der Leistungsfähigkeit bildet jedenfalls nicht Gegenstand dieses Verfahrens
(vgl. E. 3.3 hievor). Gemäss insoweit unbestrittener Feststellung laut
angefochtenem Entscheid war die Schulteroperation vom Oktober 2015 nur mit
einer vorübergehenden - und demzufolge nicht invalidisierenden - Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit verbunden. Schliesslich hat das kantonale Gericht - ohne
Bundesrecht zu verletzen - zutreffend festgestellt, dass der Versicherte aus
gesundheitlichen Gründen im Revisionszeitpunkt in Bezug auf eine
leidensangepasste Tätigkeit nur noch zu 20% eingeschränkt war. Weil
diesbezüglich von zusätzlichen medizinischen Abklärungsmassnahmen keine neuen
entscheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten sind, kann und konnte auf
weitergehende medizinische Erhebungen und Gutachten verzichtet werden
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Beschwerdegegnerin
und Vorinstanz haben durch diese Vorgehensweise den Untersuchungsgrundsatz nach
Art. 43 und 61 lit. c ATSG nicht verletzt.  
 
4.3. Nichts anderes gilt mit Blick auf die vorinstanzliche Bestätigung der
strittigen Verfügung auch in Bezug auf den Verzicht auf die Durchführung von
Eingliederungsmassnahmen vor der revisionsweisen Rentenaufhebung. Inwiefern das
kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es bei gegebener Aktenlage auf
die fehlende subjektive Eingliederungsbereitschaft des Beschwerdeführers
schloss, ist nicht ersichtlich und wird nicht dargelegt. Demnach bleibt es auch
diesbezüglich beim angefochtenen Entscheid, mit welchem die Vorinstanz die
Akten zur Prüfung des auf dem Beschwerdeweg beantragten Arbeitstrainings an die
IV-Stelle überwies.  
 
4.4. Gegen die revisionsweise durchgeführte, auf der verbesserten
Leistungsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung nach der Methode des
Einkommensvergleichs erhebt der Versicherte zu Recht keine Einwände. Es bleibt
daher bei der vorinstanzlich bestätigten Rentenaufhebung basierend auf einem
jedenfalls anspruchausschliessenden Invaliditätsgrad von weniger als 40%.  
 
5.   
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG),
wird sie im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung eines Schriftenwechsels,
mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im
angefochtenen Entscheid erledigt (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
6.   
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. April 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli 

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