Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.86/2017
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_86/2017         

Urteil vom 19. Mai 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid,
Beschwerdeführer,

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft, Bahnhofstrasse 32, 4133
Pratteln,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Zwischenverdienst, Nebenverdienst),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 8.
September 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________ war seit dem 1. Juli 2010 bei der B.________ AG als Fussballspieler
angestellt. Sein Arbeitsvertrag endete am 30. Juni 2011. Daraufhin meldete er
sich zur Arbeitsvermittlung an und stellte per 5. Juli 2011 Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung. Im Zeitraum vom 5. Juli 2011 bis 30. April 2012
bezog A.________ Taggelder. Ab September 2011 bis Ende April 2012 ging er
zusätzlich einer Erwerbstätigkeit von 50 % bei der C.________ AG nach. Das
daraus erzielte Einkommen rechnete ihm die Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Landschaft (nachfolgend: Arbeitslosenkasse oder Beschwerdegegnerin) als
Zwischenverdienst an. Aufgrund des Antrittes einer Vollzeitarbeitsstelle am 1.
Mai 2012 meldete er sich am 30. April 2012 von der Arbeitsvermittlung ab.
Dieses Arbeitsverhältnis wurde per 28. Februar 2013 aufgelöst, worauf
A.________ vom 1. März 2013 bis Ende Juni 2013 erneut Arbeitslosenentschädigung
bezog. Im Rahmen der Anspruchsabklärungen für die Folgerahmenfrist erfuhr die
Arbeitslosenkasse, dass A.________ - entgegen seiner Angaben - von Juli 2011
bis Juni 2013 für die D.________ AG tätig war und daraus ein AHV-pflichtiges
Einkommen erzielte. Mit Verfügungen vom 22. Oktober 2013 forderte die
Arbeitslosenkasse die ausgerichtete Entschädigung im Umfang von Fr. 14'128.15
zurück und stellte ihn in der Anspruchsberechtigung aufgrund unwahrer Angaben
sowie einer Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht ab 1. Juli 2013 für 31
Tage ein. Das KIGA Baselland vereinigte die beiden Einspracheverfahren und
hielt mit Entscheid vom 12. September 2014 an den beiden Verfügungen fest.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Kantonsgericht
Basel-Landschaft am 8. September 2016 teilweise gut, indem es den
Einspracheentscheid insoweit aufhob, als es die Rückforderung auf Fr. 10'494.70
reduzierte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________,
der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die
Arbeitslosenkasse keinen Rückforderungsanspruch gegen ihn habe. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht A.________, seiner Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Während die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde schliesst,
verzichten das Kantonsgericht sowie das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
auf eine Vernehmlassung.

D. 
Mit bundesgerichtlicher Verfügung vom 23. März 2017 wurde der Beschwerde
aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht in
Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art.
97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Vor Bundesgericht ist einzig strittig, ob die Vorinstanz die von der
Arbeitslosenkasse verfügte Rückforderung von unrechtmässig bezogener
Arbeitslosenentschädigung aus dem Zeitraum von Juli 2011 bis April 2012 und von
März bis Juni 2013 zu Recht im Umfang von nur - aber immerhin - Fr. 10'494.70
bestätigt hat. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob das kantonale
Gericht das vom Versicherten während der Arbeitslosigkeit von Juli 2011 bis
April 2012 erzielte Einkommen aus der Tätigkeit bei D.________ AG
bundesrechtskonform als Zwischenverdienst qualifizierte.

2.1. Praxisgemäss sind auch Nebenverdienste (Art. 23 Abs. 3 AVIG), die nicht
versichert sind und bei der Berechnung des Zwischenverdienstes unberücksichtigt
bleiben (Art. 24 Abs. 3 AVIG), zu melden, da ihre rechtliche Qualifikation der
Verwaltung obliegt (ARV 2014 S. 215, Urteil 8C_565/2016 vom 26. Oktober 2016 E.
3.1 mit Hinweis).

2.2. Fest steht, dass der Versicherte in Bezug auf die ausgeübte Tätigkeit bei
D.________ AG die ihm obliegende Meldepflicht verletzte. Dementsprechend erhebt
er wie schon im vorinstanzlichen Verfahren gegen die verfügte Einstellung in
der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 31 Tagen keine Einwände. Ferner ist
unbestritten, dass das aus der Fussballtätigkeit erzielte Einkommen während der
zweiten Arbeitslosigkeit von März 2013 bis Juni 2013 einen Nebenverdienst
darstellt.

3. 
Das kantonale Gericht hat die anwendbaren Rechtsgrundlagen (Art. 95 Abs. 1 AVIG
i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 23 Abs. 1 und 3 AVIG sowie Art. 24 Abs. 1 und
3 AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen bleibt, dass
sich die Annahme eines Nebenerwerbs schon rein begrifflich verbietet, solange
nicht auch eine Beschäftigung vorliegt, welche als Haupterwerbsquelle
bezeichnet werden kann (vgl. Urteil C 252/06 vom 28. November 2007 E. 3.3.2;
vgl. auch AVIG-Praxis ALE Rz. C8). Der Grundgedanke der
Arbeitslosenversicherung rechtfertigt es, den versicherten Verdienst
praxisgemäss auf die normale Arbeitnehmertätigkeit zu beschränken (BGE 126 V
207 E. 1 S. 209; 125 V 475 E. 5a S. 478 sowie BGE 123 V 70 E. 5c S. 74; je mit
Verweis auf BGE 116 V 281 E. 2d S. 283). Die Rechtsprechung hat es daher
abgelehnt, eine Entschädigung für Erwerbseinbussen auszurichten, die vom
Wegfall einer ein normales Vollzeitpensum übersteigenden Beschäftigung stammen
(BGE 125 V 475 E. 5a S. 478, 120 V 233 E. 5f und 6 S. 253 f.; Urteil C 186/00
vom 28. Februar 2001 E. 2a). Unter einem Nebenverdienst im Sinne von Art. 23
Abs. 3 AVIG ist mit anderen Worten das Einkommen aus jener Tätigkeit zu
verstehen, die eine Person bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit über eine
Vollzeitarbeitsstelle hinaus zusätzlich verrichtete und nach Eintritt der
Arbeitslosigkeit - ohne diese Nebenbeschäftigung zu erhöhen (vgl. dazu BGE 123
V 230 E. 3d S. 233; Urteil C 186/00 vom 28. Februar 2001 E. 2c; AVIG-Praxis ALE
Rz. C9) - weiterhin ausübt (vgl. Urteil 8C_654/2015 vom 14. Dezember 2015 E.
5.2 mit Hinweisen).

4.

4.1. Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, es sei unbestritten, dass der
Beschwerdeführer die Voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung
erfüllt habe. Zu klären bleibe, ob die ihm von D.________ AG ausgerichtete
Entschädigung als Zwischenverdienst anzurechnen sei, oder ob sie - wie vom
Versicherten geltend gemacht - als Nebenverdienst qualifiziert werden müsse.
Für die Beurteilung dieser Frage sei entscheidend, ob dem Beschwerdeführer
neben seiner Haupttätigkeit genügend Zeit zur Verfügung gestanden habe, um eine
weitere Tätigkeit auszuüben bzw. ob er einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen
sei und daher lediglich ausserhalb der "normalen" Arbeitszeiten als
Fussballspieler habe tätig sein können. Im Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis 30.
April 2012 sei der Versicherte arbeitslos bzw. teilarbeitslos gewesen, weshalb
die Möglichkeit bestanden habe, seine Fussballtätigkeit innerhalb der
"normalen" Arbeitszeit auszuüben. Das daraus erzielte Einkommen sei daher als
Zwischenverdienst zu qualifizieren. Für diese Argumentation spreche ebenfalls,
dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Amateur-Fussballspieler erst nach
Beendigung seiner Anstellung bei B.________ AG aufgenommen und somit nicht
bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ausgeführt habe. Ab dem 1. Mai 2012
bis zum 28. Februar 2013 sei er dagegen vollzeitlich erwerbstätig gewesen, habe
keine Arbeitslosenentschädigung mehr bezogen und in unverändertem Masse
weiterhin bei der D.________ AG Fussball gespielt. Dadurch habe sich der
entscheidrelevante Sachverhalt massgebend verändert. In diesem Zeitraum habe er
seine Fussballertätigkeit bei der D.________ AG ausserhalb der "normalen"
Arbeitszeit ausüben müssen. Damit sei die bezahlte Freizeittätigkeit zu einer
Nebenbeschäftigung geworden, welche nicht mehr als Zwischenverdienst zu
berücksichtigen sei. Auch mit der erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug ab März
2013 bleibe die Fussballtätigkeit des Versicherteneine Nebenbeschäftigung.
Demzufolge sei dieses Einkommen während seiner zweiten Arbeitslosigkeit von
März 2013 bis Juni 2013 als Nebenverdienst zu qualifizieren. Die von der
Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückforderung für die Monate April 2013
(recte: März 2013) bis Juni 2013 in Höhe von Fr. 3'633.45 sei daher zu Unrecht
erfolgt.

4.2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, das kantonale Gericht
qualifiziere ein und dieselbe Amateur-Fussballertätigkeit unterschiedlich. Es
verletze Art. 23 Abs. 3 AVIG, indem es die Qualifikation der Beschäftigung bei
der D.________ AG von der Voraussetzung abhängig mache, ob er diese Tätigkeit
bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ausgeübt habe. Gleichzeitig erachte
es die Vorinstanz als unbeachtlich, dass diese Beschäftigung während seiner
Zeit als Profi-Fussballspieler bei der B.________ AG gar nicht möglich gewesen
sei. Für die Frage, ob ein Neben- oder Zwischenerwerb vorliege, könne nicht
irrelevant sein, dass die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit
überhaupt keine entsprechende Nebentätigkeit wie diejenige eines
Amateur-Fussballers hätte ausüben dürfen, ohne gegen verbandsrechtliche
Bestimmungen zu verstossen. Dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine blosse
Nebentätigkeit gehandelt habe, zeige sich darin, dass er ihr auch nach Antritt
einer Vollzeitbeschäftigung weiterhin in unverändertem Masse nachgegangen sei.
Die Beschäftigung als Amateur-Fussballer sei nicht erst bei Aufnahme einer
Vollzeiterwerbstätigkeit zu einer Nebentätigkeit geworden, sondern stets als
solche zu qualifizieren gewesen.

5.

5.1. Es ist unbestritten, dass der Versicherte während seiner Anstellung bei
der B.________ AG keiner Nebenbeschäftigung nachging. Dabei ist irrelevant, ob
ihm dies aufgrund verbandsrechtlicher Bestimmungen nicht möglich war, oder ob
er angesichts anderer Gründe darauf verzichtete. Soweit sich die
vorinstanzliche Begründung der Qualifikation des Erwerbseinkommens zwischen
Juli 2011 und April 2012 allein auf die Unterscheidung beschränkt, ob der
Beschwerdeführer bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit eine über die
Haupttätigkeit hinausgehende Arbeit ausführte, genügt dies nicht. Zwar ist der
Vorinstanz dahingehend beizupflichten, dass der aus einer Nebenbeschäftigung
erzielte Lohn nach dem Wegfall der Haupttätigkeit als Nebenverdienst
qualifiziert wird, solange das bereits vor der Arbeitslosigkeit ausgeübte
Pensum gleich bleibt (BGE 120 V 518 E. 3; vgl. Urteil C 186/00 vom 28. Februar
2001 E. 2c). Da der Versicherte im konkreten Fall jedoch neben der Anstellung
bei der B.________ AG gar keine weitere Tätigkeit ausübte, kann für die
Argumentation nicht allein an dieser Rechtsprechung angeknüpft werden. Vielmehr
sind die gesamten Umstände bei Eintritt der Arbeitslosigkeit ab 1. Juli 2011 zu
berücksichtigen. Wie bereits erwähnt, verbietet sich die Annahme eines
Nebenerwerbs schon rein begrifflich, solange nicht auch eine Beschäftigung
vorliegt, welche als Haupterwerbsquelle dient (E. 3 hievor; Urteil C 252/06 vom
28. November 2007 E. 3.3.2). Anhand der Akten ist unbestritten, dass der
Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen Juli 2011 und Ende April 2012 arbeitslos
bzw. ab September 2011 zu 50 % bei der C.________ AG angestellt war. Von Juli
2011 bis September 2011 ist das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit bei der
D.________ AG folglich als Zwischenverdienst zu qualifizieren, weil daneben
keine andere Erwerbsquelle vorhanden war. Ebenso als Zwischenverdienst
berücksichtigte die Arbeitslosenkasse sodann das Einkommen aus der
Teilzeittätigkeit bei der C.________ AG von September 2011 bis April 2012,
welchem im Übrigen nicht die Bedeutung einer Haupterwerbsquelle zukam. Denn der
Versicherte erklärte gegenüber der Arbeitslosenkasse, eine Vollzeitstelle zu
suchen. Diese Erklärung bildete die Grundlage für die Ermittlung des Anspruchs
auf Arbeitslosenentschädigung. Die Tätigkeit bei der D.________ AG ist daher in
Ergänzung zum 50 % Pensum bei der C.________ AG geleistet worden und nicht etwa
über eine Haupttätigkeit hinaus. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz das aus der Fussballtätigkeit erzielte Einkommen im
Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis 30. April 2012 als Zwischenverdienst
qualifizierte. Im konkreten Fall ist für die Beurteilung des Einkommens während
der ersten Phase der Arbeitslosigkeit massgebend, dass der Beschwerdeführer vor
Eintritt der Arbeitslosigkeit nebst der Haupterwerbsquelle bei der B.________
AG keinem Nebenverdienst nachging (vgl. E. 3 hievor).

5.2. Soweit der Versicherte ferner vorbringt, er habe die Tätigkeit bei der
D.________ AG ausschliesslich ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeiten
ausgeübt, was er auch dadurch unter Beweis gestellt habe, dass er trotz der
Vollzeitbeschäftigung von Mai 2012 bis Ende Februar 2013 dem Fussballsport in
unverändertem Masse nachgegangen sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Er
scheint bei diesem Vorbringen insbesondere den Zweck von Art. 23 Abs. 3 AVIG zu
verkennen, wenn er unter dem dort verwendeten Begriff der "normalen
Arbeitszeit" in erster Linie die Tageszeiten verstanden haben will, an denen
die Haupttätigkeit ordentlicherweise auszuführen ist. Wie bereits dargelegt,
ist der Versicherungsschutz nach dem Grundgedanken der Arbeitslosenversicherung
auf die im üblichen Rahmen ausgeübte Arbeitnehmertätigkeit beschränkt (vgl. E.
3 hievor; BGE 126 V 207 E. 1 S. 209; 125 V 475 E. 5a S. 478 sowie 123 V 70 E.
5c S. 74; je mit Verweis auf BGE 116 V 281 E. 2d S. 283). Verdienste, die mit
über ein normales Arbeitnehmerpensum hinausgehenden Tätigkeiten erzielt werden,
sollen für den versicherten Verdienst unbeachtlich bleiben (BGE 129 V 105 E. 2
und 3.2 S. 107; 125 V 475 E. 5a S. 478; Urteil 8C_654/2015 vom 14. Dezember
2015 E. 5.2). Folgerichtig ist darunter das Total der zu leistenden
Wochenarbeitsstunden in der Haupttätigkeit zu verstehen und nicht die genaue
Tageszeit, wann die Arbeitsstunden zu absolvieren sind (vgl. dazu BGE 125 V 475
E. 5b S. 479; Urteil 8C_654/2015 E. 5.2 mit Hinweisen).

5.3. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass Vorinstanz und
Beschwerdeführer übereinstimmend zu Recht davon ausgehen, der bei der
D.________ AG während der zweiten Arbeitslosigkeit von März 2013 bis Juni 2013
erzielte Verdienst sei als Nebenverdienst zu qualifizieren. Dies ist deshalb zu
rechtfertigen, weil der Versicherte diese Beschäftigung bereits während der
Verrichtung seiner vollzeitlichen Haupterwerbstätigkeit von Mai 2012 bis Ende
Februar 2013 - und somit vor Eintritt der zweiten Arbeitslosigkeit - ausübte
und auch danach in unverändertem Pensum weiterführte (vgl. E. 5.1 hievor;
Urteil C 186/00 vom 28. Februar 2001 E. 2c).

5.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Erwerbseinkommen aus der
Beschäftigung bei der D.________ AG im Zeitraum von Juli 2011 bis April 2012
zutreffend als Zwischenverdienst qualifiziert, weil der Beschwerdeführer bei
Aufnahme dieser Tätigkeit keiner zusätzlichen Beschäftigung während der
normalen Arbeitszeit nachging, welche als Haupterwerbsquelle hätte bezeichnet
werden können (vgl. Urteil C 252/06 vom 26. September 2006 E. 3.3.2;
AVIG-Praxis ALE, Rz. C8). Er ist somit für die in den Monaten Juli 2011 bis
April 2012 zu Unrecht bezogene Arbeitslosenentschädigung im Umfang des in
diesem Zeitraum bei der D.________ AG erzielten Zwischenverdienstes
rückerstattungspflichtig. Die unterschiedliche Qualifikation des
Erwerbseinkommens aus ein und derselben Tätigkeit bei der D.________ AG ist
nicht zu beanstanden, da es sich in casu um zwei voneinander unabhängige Phasen
der Arbeitslosigkeit handelt. Auch wenn der Versicherte während des gesamten
Zeitraums von Juli 2011 bis Ende Juni 2013 mit unverändertem Pensum für die
D.________ AG tätig war, sind die konkreten tatsächlichen Umstände bei Eintritt
der Arbeitslosigkeit jeweils separat zu beurteilen. Nicht ausschlaggebend ist,
ob eine Tätigkeit rückblickend hypothetisch auch neben einer
Vollzeiterwerbstätigkeit hätte verrichtet werden können.

6.
Im Übrigen erhebt der Beschwerdeführer zu Recht keine Einwände gegen die von
der Vorinstanz bestätigte Rückerstattungspflicht gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG
i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG.

7. 
Demnach bleibt es bei der mit angefochtenem Entscheid auf Fr. 10'494.70
reduzierten Rückforderung. Die hiegegen erhobenen Einwände des
Beschwerdeführers sind unbegründet und die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

8. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG)

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Mai 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben