Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.866/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_866/2017  
 
 
Urteil vom 17. April 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Ausgleichskasse, Schwarztorstrasse 59, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Familienzulage (Ausbildungszulage), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.
Oktober 2017 (200 17 802 FZ). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ ist beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten
(EDA) angestellt. Mit Schreiben vom 2. Juni 2016 verneinte die Eidgenössische
Ausgleichskasse (EAK) einen Anspruch von A.________ auf Ausbildungszulagen für
seinen Sohn B.________ für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 31. Oktober 2016;
sie begründete dies damit, dass B.________ während seines für den nachfolgenden
Besuch der Hotelfachschule notwendigen Praktikums einen Lohn erzielte, der über
dem zulässigen Betrag der maximalen vollen Altersrente liege. A.________
ersuchte die EAK um eine beschwerdefähige Verfügung, welche diese am 13. Juni
2016 erliess und mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 2016 bestätigte. 
 
B.   
A.________ erhob dagegen - wie in der Rechtsmittelbelehrung angegeben -
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Nach Durchführung eines mehrfachen
Schriftenwechsels - explizit auch zur Frage der Zuständigkeit - trat das
Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde von A.________ am 6. September 2017
nicht ein und überwies die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern.
Dieses hiess die Beschwerde von A.________ am 25. Oktober 2017 teilweise gut
und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und erneutem Entscheid bezüglich der
Monate Oktober 2015 und Oktober 2016 an die EAK zurück; im Übrigen wies es die
Beschwerde ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid resp. der
Einspracheentscheid vom 15. Juli 2016 aufzuheben und ihm für die Jahre 2015 und
2016 die vollen Ausbildungszulagen für seinen Sohn B.________ auszurichten. 
Die EAK verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das
heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und
gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln,
wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das
Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen
abschliessen (Art. 91 BGG). Gegen selbständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die
Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind Zwischenentscheide, die nur unter den
genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 133
V 477 E. 4.2 S. 481). Anders verhält es sich nur dann, wenn der unteren
Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr
verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich
Angeordneten dient (BGE 135 V 141 E. 1.1 S. 143; 134 II 124 E. 1.3 S. 127).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich,
inwiefern ihm bezüglich der Rückweisung an die Verwaltung ein nicht wieder
gutzumachender Nachteil droht. Demnach ist auf Beschwerde, soweit sie sich auf
die Monate Oktober 2015 und Oktober 2016 bezieht, nicht einzutreten. Anzufügen
bleibt, dass gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers die EAK den Anspruch
auf Ausbildungszulagen für die Monate Oktober 2015 und Oktober 2016 mit
Verfügungen vom 23. November 2017 anerkannt hatte.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
2.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen
nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die
Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das
Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen
wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1
S. 18 mit Hinweisen). 
 
3.   
Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Ausbildungszulagen für seinen Sohn B.________ in der Zeit vom 1. November 2015
bis 30. September 2016 verneint hat. 
 
4.  
 
4.1. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die
Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2) werden
Ausbildungszulagen ab Ende des Monats, in welchem das Kind das 16. Altersjahr
vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis
zum Ende des Monats, in welchem das Kind das 25. Altersjahr vollendet. Aus den
Materialien zum FamZG ergeben sich keine Hinweise darauf, wie der Begriff
Ausbildung zu verstehen ist (BGE 138 V 286 E. 4.1 S. 288). Art. 1 Abs. 1 FamZV
statuiert, dass ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage für jene Kinder
besteht, die eine Ausbildung im Sinne des Art. 25 Abs. 5 AVHG absolvieren. Art.
25 Abs. 5 Satz 2 AHVG beauftragt den Bundesrat, den Begriff der Ausbildung zu
regeln, was dieser mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art.
49bis und 49ter der AHVV (SR 831.101) getan hat. Dabei handelt es sich um
unselbstständige Verordnungsnormen im Sinne von gesetzesvertretenden
Bestimmungen, weshalb dem Bundesrat ein grosser Gestaltungsspielraum zukommt.
Das Bundesgericht hat in BGE 138 V 286 E. 4.2.2 S. 289 festgehalten, dass
bezüglich des Begriffs der Ausbildung auf die Gerichts- und Verwaltungspraxis
sowie namentlich die Weisungen des BSV verwiesen werden kann (BGE 142 V 442 E.
3.1 S. 443 mit Hinweisen).  
 
4.2. Gemäss BGE 139 V 122 wird ein Praktikum als Ausbildung im Sinne des Art.
49bis AHVV anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung
zu einem Bildungsgang oder einer Prüfung vorausgesetzt wird, wenn es zum Erwerb
eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird oder wenn vom Betrieb
schriftlich zugesichert wird, dass das Kind bei Eignung nach Abschluss des
Praktikums eine Lehrstelle im betreffenden Betrieb erhält und dieses höchstens
ein Jahr dauert. Es reicht demnach, dass das Praktikum faktisch notwendig ist.
 
 
4.3. Ein Kind befindet sich nicht in Ausbildung, wenn es ein durchschnittliches
monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle
Altersrente der AHV (Art. 49bis Abs. 3 AHVV). Diese Verordnungsnorm ist
bundesrechtskonform (BGE 142 V 226 [= Pra 2017 Nr. 57 S. 565]; vgl. für die
Familienzulagen BGE 142 V 442 E. 3.2). Zur Bemessung des durchschnittlichen
Einkommens werden die Monate, in welchen sich das Kind im Praktikum befunden
hat, getrennt von den übrigen Zeiten betrachtet (Urteil 8C_800/2014 vom 11.
Dezember 2014 E. 4.2).  
 
5.  
 
5.1. B.________ absolvierte vorgängig zu seiner Ausbildung an der
Hotelfachschule vom 19. Oktober 2015 bis 19. Oktober 2016 ein Praktikum im
Hotel C.________. Sein Arbeitsvertrag basierte auf dem Gesamtarbeitsvertrag im
Schweizer Gastgewerbe 2010, Stand 2012 (GAV), und wies einen monatlichen
Bruttolohn von Fr. 2'172.- aus. Gemäss Ziff. 12 GAV hatte er Anspruch auf einen
13. Monatslohn. Dies ergibt ein Jahreseinkommen von insgesamt Fr. 28'236.-
resp. ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 2'353.-.  
Die monatliche maximale volle Altersrente der AHV betrug in den Jahren 2015 und
2016 Fr. 2'350.-. Damit liegt das Einkommen von B.________ über dem zulässigen
Betrag, so dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Ausbildungszulage
nicht erfüllt sind. 
 
5.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag zu keinem anderen
Ergebnis zu führen.  
 
5.2.1. Soweit er sich auf den vom Sohn im Januar und Februar 2017 absolvierten
Sprachkurs in Südamerika bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend nur
Ausbildungszulagen in der Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 31. Oktober 2016 von der
angefochtenen Verfügung erfasst werden, so dass sich der Anfechtungsgegenstand
auf Zulagen für diese Zeitspanne beschränkt (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414;
zuletzt bestätigt mit in der Amtlichen Sammlung noch nicht publiziertem Urteil
8C_502/2017 vom 30. November 2017 E. 4.3).  
 
5.2.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe keine dem Einzelfall
angepasste Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen, da die Grenze
um Fr. 36.- resp. 0.127 % überschritten sei.  
Zwar ist es zutreffend, dass Verwaltungsweisungen für die Gerichte nicht
verbindlich sind. Nach konstanter Rechtsprechung halten sich die Gerichte
jedoch daran, soweit diese eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen
Vorgaben enthalten. So hat das Bundesgericht namentlich in Zusammenhang mit dem
Anspruch auf Ausbildungszulagen die entsprechenden Weisungen des BSV zur
Umsetzung der Vorgaben von Art. 49bis Abs. 3 AHVV als verbindlich anerkannt (
BGE 142 V 442 E. 6.1 S. 447). Ebenso hat es die Obergrenze in der Höhe der
maximalen vollen Altersrente der AHV als bundesrechtskonform qualifiziert (BGE
142 V 226 [= Pra 2017 Nr. 57 S. 565] und 142 V 442 E. 3.2 S. 443), so dass es
nicht im Ermessen der EAK liegt, im Einzelfall davon abzuweichen. Dass
vorliegend der massgebende Betrag nahe beim Grenzwert von Art. 49bis Abs. 3
AHVV liegt, vermag weder ein willkürliches noch sonstwie bundesrechtswidriges
Ergebnis zu begründen, liegt es doch in der Natur von Grenzwerten, dass es in
gewissen Konstellationen zu hart anmutenden Resultaten kommt. Es würde jedoch
einer ungleichen Rechtsanwendung Vorschub geleistet, wenn es im Ermessen der
Verwaltung liegen würde, im Einzelfall von bundesrechtlich vorgesehenen
Grenzwerten (wie z.B. bei der Einhaltung von Fristen) abzuweichen. 
 
 
5.2.3. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe
fälschlicherweise auf den Brutto- statt den Nettolohn abgestellt.  
Das Bundesgericht hat mit Urteil 8C_875/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4
(publiziert in SVR 2014 IV Nr. 24 S. 84) erkannt, das im Rahmen von Art. 49bis
Abs. 3 AHVV das tatsächlich erzielte Bruttoeinkommen massgebend ist; diesen
Entscheid hat es mit BGE 142 V 442 E. 6.1 S. 447 bestätigt. Der
Beschwerdeführer bringt nichts vor, das Anlass gäbe, diese Rechtsprechung zu
überdenken. Vielmehr ist - wie das BSV in seiner Stellungnahme zutreffend
vermerkt - der Bruttowert massgebend, da dieser im gesamten Bereich der AHV
ausschlaggebend ist. Die Vorinstanz hat somit zu Recht den Bruttolohn
berücksichtigt. 
 
5.2.4. Der Beschwerdeführer rügt, dass das Einkommen seines Sohnes weder für
das Jahr 2015 noch für das Jahr 2016 den Grenzbetrag von Fr. 28'200.-
überschritten habe.  
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers werden bei unter dem Jahr begonnenen
und beendeten Praktika diese nicht pro Kalenderjahr beurteilt. Das
Bundesgericht hat bereits mit Urteil 8C_800/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.2
entschieden, dass das durchschnittliche Einkommen für jene Monate, in welchen
sich das Kind in einem Praktikum befunden hat, getrennt von den übrigen Zeiten
zu betrachten sei (vgl. auch BGE 142 V 442 E. 5.4 S. 446). Daran ändert auch
der Verweis des Beschwerdeführers auf BGE 142 V 226 E. 4.1 S. 229 (= Pra 2017
Nr. 57 S. 565) nichts. Denn einerseits wird in der genannten Erwägung lediglich
die Ansicht der kantonalen Vorinstanz und nicht eine Feststellung des
Bundesgerichts wiedergegeben; andererseits befindet sich der Sohn des
Beschwerdeführers in einem beruflichen (Vor-) Praktikum und absolviert im hier
zu beurteilenden Zeitraum nicht ein Studium, so dass das Urteil auch nicht
einschlägig ist. Die monatsweise Betrachtungsweise der Vorinstanz ist demnach
nicht zu beanstanden. 
 
5.2.5. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die besonderen Umstände
des Einzelfalls, namentlich sein Auslandeinsatz, würden mit dem angefochtenen
Entscheid nicht berücksichtigt.  
Die erwähnten Umstände (ausländischer Arbeitsort, getrennter Wohnsitz von
Eltern und Kind) können vorliegend nicht berücksichtigt werden, da es sich
dabei um Punkte handelt, welche - mit Ausnahme der hier nicht massgebenden Art.
4 Abs. 3 FamZG in Verbindung mit Art. 7 f. FamZV - keinen Einfluss auf den
Zulagenanspruch haben. Vielmehr geht es dabei (allenfalls) um Besonderheiten
des Anstellungsverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer,
d.h. des hier nicht zur Diskussion stehenden öffentlichen Dienstrechts. Wie der
Beschwerdeführer vorbringt, wird seiner speziellen Situation im Rahmen des auf
ihn anwendbaren öffentlichen Dienstrechts (Verordnung des EDA zur
Bundespersonalverordnung vom 20. September 2001; VBPV-EDA; SR
172.220.111.343.3) Rechnung getragen; dass die dort geregelten Vergütungen
allenfalls vom Anspruch auf eine Zulage nach FamZG abhängig sind, kann nicht zu
einem der Familienzulagenordnung widersprechenden Ergebnis führen. 
 
5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Anspruch auf
Ausbildungszulagen für B.________ in der Zeit vom 1. November 2015 bis 30.
September 2016 zu Recht verneint hat.  
 
6.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. April 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold 

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