Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.865/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_865/2017  
 
 
Urteil vom 19. Oktober 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
handelnd durch seine Mutter B.________, und diese 
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Nadja Hirzel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Rente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich 
vom 29. September 2017 (IV.2016.00557). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. Im April 2012 meldete sich der am 5. April 1994 geborene A.________ bei
der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Aus psychischen Gründen sei es
ihm seit Jahren nicht möglich, das Haus zu verlassen, weshalb er auch die
Schule nicht abgeschlossen habe. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons
Zürich, IV-Stelle, liess den Versicherten durch Dr. med. C.________, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachten. In seiner Expertise vom
22. Januar 2013 diagnostizierte der Arzt eine ängstlich-vermeidende
Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) seit Kindheit/ Jugend. Es bestehe
aufgrund eines krankheitsbedingten Vermeidungsverhaltens keine
Leistungsfähigkeit, die sich auf dem freien Arbeitsmarkt verwerten liesse. Dr.
med. C.________ empfahl eine ambulante, eventuell stationäre Psychotherapie
oder psychiatrische Therapie. Die mutmassliche Ausbildungs-/Arbeitsfähigkeit
nach Durchführung der Massnahme schätzte er auf 50 - 100 %. In einem
gleichzeitig mit dem Vorbescheid verschickten Schreiben vom 26. März 2013
informierte die IV-Stelle A.________, dass vorgesehen sei, ihm eine ganze Rente
auszurichten. Zudem sei erforderlich, dass er sich einer regelmässigen
fachärztlich-psychiatrischen Therapie unterziehe. Sollte er sich der
vorgesehenen Behandlung bis September 2014 nicht unterzogen haben, könne dies
zur Einstellung oder Kürzung der Rente führen. Mit Verfügung vom 28. Mai 2013
sprach die Invalidenversicherung A.________ eine ganze Rente ab 1. Oktober 2013
zu.  
 
A.b. Mit Schreiben vom 28. September 2015 forderte die IV-Stelle den
Versicherten unter Androhung einer möglichen Kürzung oder Einstellung der
Leistungen auf, ihr bis zum 28. Oktober 2015 mitzuteilen, bei welchem Arzt er
die ihm im Sinne einer Schadenminderungspflicht auferlegte regelmässige
Therapie durchführe. Zudem habe er eine vom Arzt mittels regelmässiger
Urinproben zu bestätigende strikte Cannabisabstinenz nachzuweisen. Die
IV-Stelle holte in der Folge einen Bericht des lic. phil. D.________,
Psychotherapeut SPV, vom 28. März 2016 ein. Mit Verfügung vom 12. April 2016
stellte sie den Anspruch auf eine Rente per Ende Mai 2016 ein, da eine strikte
Cannabisabstinenz nicht umgesetzt werde.  
 
 
B.   
Mit Entscheid vom 29. September 2017 hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich die gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde
teilweise gut und stellte fest, dass der Versicherte ab dem 1. Juni 2016
Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. 
 
C.   
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihre Verfügung vom
12. April 2016 zu bestätigen. 
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen und um unentgeltliche
Prozessführung ersuchen. Das kantonale Sozialversicherungsgericht und das
Bundesamt für Sozialversicherungen lassen sich nicht vernehmen. 
 
D.   
Mit Verfügung vom 29. Januar 2018 entspricht das Bundesgericht dem Antrag der
IV-Stelle, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen). 
 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, als
es die infolge Verletzung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht am 12.
April 2016 verfügte Aufhebung des Rentenanspruchs nicht bestätigte und die
Beschwerdeführerin verpflichtete, dem Versicherten künftig eine halbe Rente der
Invalidenversicherung auszurichten. 
 
3.  
 
3.1. Im angefochtenen Entscheid werden die hier interessierenden rechtlichen
Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) sowie zur Pflicht der versicherten Person,
sich im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht einer zumutbaren
medizinischen Behandlung zu unterziehen, welche eine wesentliche Verbesserung
der Erwerbsfähigkeit verspricht (Art. 7a IVG), beziehungsweise der möglichen
Sanktionen bei Verletzung dieser Pflicht (Art. 7b IVG i.V.m.    Art. 21 Abs. 4
ATSG), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
 
3.2. Ausdrücklich zu wiederholen ist Art. 7b Abs. 3 IVG, wonach beim Entscheid
über die Kürzung oder Verweigerung alle Umstände des einzelnen Falles,
insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu
berücksichtigen sind.  
 
3.3. Eine vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der Leistung
wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt einerseits die Zumutbarkeit
der (unterbliebenen) medizinischen Behandlung oder erwerblichen Eingliederung
voraus. Zum andern muss diese Vorkehr, der sich die versicherte Person
widersetzt oder entzogen hat, geeignet sein, eine wesentliche Steigerung der
Erwerbsfähigkeit zu bewirken. Hierfür bedarf es keines strikten Beweises,
sondern es genügt eine - je nach den Umständen zu konkretisierende - gewisse
Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr erfolgreich gewesen wäre (vgl. Urteil
9C_82/2013 vom 20. März 2013 E. 3). Ab welchem Zeitpunkt eine Widersetzlichkeit
angenommen werden kann, hängt von der richtigen Durchführung des Mahn- und
Bedenkzeitverfahrens ab.  
Praxisgemäss bildet bei den Verletzungen der Eingliederungs- bzw.
Selbsteingliederungslasten die Kürzung der Leistung die Regel (Erwin Murer,
Invalidenversicherungsgesetz [Art. 1-27 bis IVG], Handkommentar, 2014, N. 48 zu
Art. 7-7b;  MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG],
3. Aufl. 2014, Rz. 8 und vor allem   Rz. 47 zu Art. 7-7b IVG). 
 
4.   
Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, vom 12. November 2015 bis zum
Zeitpunkt der Verfügung über die Leistungseinstellung könne von einer
ambulanten Behandlung bei einem Psychotherapeuten ausgegangen werden. Indessen
hätte sich der Gesundheitszustand des Versicherten bis zum Therapiebericht vom
21. März 2016 noch nicht dahingehend gebessert, dass aus diesem Grund eine
revisionsweise Einstellung der Invalidenrente gerechtfertigt gewesen wäre. Ein
regelmässiger Cannabiskonsum seit dem Jahre 2012 sei überwiegend
wahrscheinlich. Es sei auch davon auszugehen, dass eine entsprechende Abstinenz
eine positive Entwicklung gefördert hätte; ein vollständiger Verzicht auf
Cannabis sei damit grundsätzlich indiziert und zumutbar. 
In Bezug auf die Verhältnismässigkeit der sanktionsweise verfügten
Renteneinstellung hat die Vorinstanz sodann erkannt, dass die auferlegte
strikte Cannabisabstinenz nicht nur eine Nebenauflage, sondern gleichermassen
notwendig wie die psychotherapeutische Behandlung gewesen sei. Der Versicherte
sei der zumutbaren Aufforderung zur nachzuweisenden Abstinenz trotz angedrohter
Leistungskürzung bis mindestens im Mai 2016, ja selbst nach Erlass des
Vorbescheids, nicht nachgekommen. Er verdeutliche mit diesem Verhalten seine
fehlende Einsicht in die Notwendigkeit einer Cannabisabstinenz und verletze
seine Schadenminderungspflicht. Dr. med. C.________ habe in seinem Gutachten
vom 22. Januar 2013 bei gleichzeitiger Therapie und Cannabisabstinenz eine
Arbeitsfähigkeit von 50 - 100 % für möglich und erreichbar erachtet.
Entsprechend rechtfertige sich die Annahme, dass alleine aufgrund der
Persönlichkeitsstörung eine Arbeitsfähigkeit von nicht mehr als 50 % resultiere
und der weitere Umfang der Arbeitsunfähigkeit dem Cannabiskonsum zuzuschreiben
sei. Eine vollständige Einstellung der Rentenleistungen sei damit
unverhältnismässig. Infolge verschuldeter Nichtbefolgung der strikten
Cannabisabstinenz seien die Leistungen um 50 % zu kürzen und dem Versicherten
noch eine halbe Rente auszurichten. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerde führende IV-Stelle rügt, es sei nicht ersichtlich, worauf
die Annahme gründe, dass allein wegen der Persönlichkeitsstörung eine
Arbeitsunfähigkeit von 50 % resultiere. Da sich die entsprechende Einschätzung
des kantonalen Gerichts auf keine medizinische Akten stütze, sei sie
offensichtlich unrichtig. Darüber hinaus habe Dr. med. C.________ bei optimaler
Therapie eine Arbeitsfähigkeit von      50 - 100 % prognostiziert. Es
rechtfertige sich daher bei Verletzung der Schadenminderungspflicht vom
Mittelwert, also von einer solchen von 75 % auszugehen. Die Vorinstanz habe
auch diesbezüglich den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und
ihre Begründungspflicht verletzt. Schliesslich habe sie in Verletzung von
Bundesrecht keinen Einkommensvergleich durchgeführt und von einer
Arbeitsfähigkeit von 50 % direkt auf einen Invaliditätsgrad von 50 %
geschlossen. Ein Einkommensvergleich zeige indessen, dass selbst bei einer
Arbeitsunfähigkeit von 50 % lediglich ein Anspruch auf eine Viertelsrente
resultierte.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass die Auflagen
hinsichtlich Therapie und Cannabisabstinenz gemäss vorinstanzlicher
Feststellung nicht in einem Verhältnis von Haupt- und Nebenauflage zueinander
standen, sondern dass vielmehr beide zusammen notwendig waren. Anderseits steht
ausser Frage, dass sich der Versicherte, wenn auch spät, einer Psychotherapie
unterzog, wie dies mit Schreiben vom 28. September 2015 angeordnet worden war.
Ebenso wenig zieht die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Feststellung in
Zweifel, dass einzig die Verletzung der Schadenminderungspflicht infolge
fortgeführten Cannabiskonsums zur Sanktion Anlass gab, was sich denn auch mit
der Begründung ihrer Einstellungsverfügung vom 12. April 2016 deckt, die sich
einzig auf die Nichtumsetzung der betreffenden strikten Abstinenz bezog.  
 
5.2.2. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführerin insoweit zu folgen, als sie
die vorinstanzliche Interpretation der Einschätzung des Gutachters C.________
bezüglich der mutmasslichen Entwicklung nach Durchführung der empfohlenen
Massnahmen in Frage stellt. Davon abgesehen, dass sich daraus keine
verlässliche Aussage über den Anteil der Persönlichkeitsstörung an der
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners ableiten lässt, vermittelt die
fragliche Angabe keinen Aufschluss über die im Verfügungszeitpunkt aktuelle
Arbeits (un) fähigkeit des Beschwerdegegners, geschweige denn über deren
Bedingtheit durch den Cannabiskonsum. In dieser Hinsicht ist von einer
offensichtlichen Unrichtigkeit der betreffenden vorinstanzlichen Feststellung
auszugehen.  
Ungeachtet dessen, dass die Auflagen hinsichtlich Therapie und
Cannabisabstinenz gemäss vorinstanzlicher Feststellung zusammen notwendig
waren, vermag sich unter den gegebenen Umständen jedoch auch die
Beschwerdeführerin nicht auf die gutachterliche Prognose, namentlich einen
daraus ableitbaren Mittelwert von 75 % zu berufen. Insofern und namentlich mit
Blick auf ihr Vorbringen, es sei ein korrekter Einkommensvergleich
durchzuführen, scheint die Beschwerdeführerin den Zweck der streitbetroffenen
Massnahme zu verkennen. Denn Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet nicht der
Rentenanspruch an sich, mithin nicht die Bemessung der anspruchsrelevanten
Arbeitsunfähigkeit und ihrer erwerblichen Folgen, sei es im Rahmen einer
erstmaligen oder einer revisionsweisen Anspruchsprüfung, sondern die Festlegung
einer Sanktion in Anwendung von Art. 21 Abs. 4 ATSG, nach Massgabe von Art. 7b
Abs. 3 IVG. Diese hat - wie eingangs gezeigt - aufgrund aller Fallumstände,
insbesondere aber nach dem Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu
erfolgen und sie hat vor allem auch das Gebot der Verhältnismässigkeit,
namentlich die Relation zur günstigen Wirkung der streitbetroffenen Massnahme
zu wahren. Mit anderen Worten darf eine Sanktion nicht weiter gehen, als wenn
die Schadenminderungspflicht befolgt worden wäre. 
 
5.2.3.   
 
5.2.3.1. Entscheidend bleiben somit das Ausmass des Verschuldens sowie die
gleichermassen zu berücksichtigende Wirksamkeit der verletzten Auflage. Die
Beschwerdeführerin hat sich in ihrer Verfügung vom 12. April 2016 zu keinem
dieser Punkte geäussert (vgl. zum diesbezüglichen Erfordernis der Kausalität:
Meyer/Reichmuth, a.a.O.    Rz. 34 zu Art. 7-7b IVG). Zur Begründung der
Renteneinstellung hielt sie lediglich fest, dass sich der Versicherte in
psychotherapeutischer Behandlung befinde, die strikte Cannabisabstinenz
hingegen nicht umgesetzt worden sei. Weshalb von einem schweren Verschulden
auszugehen sei - und einzig ein solches würde eine gänzliche
Leistungsverweigerung rechtfertigen (vgl. E. 3.2 und E. 3.3) -, wird nicht
näher dargelegt. Ebenso wenig äusserte sich die IV-Stelle zum
Kausalzusammenhang zwischen dem angeordneten schadenmindernden Verhalten und
dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.  
 
5.2.3.2. Die Vorinstanz äussert sich ebenfalls nicht über das Ausmass des
Verschuldens des Beschwerdegegners, obwohl er im vorinstanzlichen Verfahren die
Sanktion als unverhältnismässig gerügt hatte. Damit fehlt es sowohl mit Blick
auf die Erfassung und Bewertung des Verschuldens als auch hinsichtlich der
konkreten Auswirkungen des Cannabiskonsums bzw. der Missachtung der
diesbezüglichen Auflage auf die im Verfügungszeitpunkt bestehende
Arbeitsunfähigkeit an ausreichenden Feststellungen zum Sachverhalt und
dementsprechend an einer bundesrechtskonformen Würdigung desselben. Ob sich das
von Dr. med. C.________ verfasste Gutachten vom 22. Januar 2013 für die im
Zeitpunkt der Verfügung vom 12. April 2016 gegebenen Verhältnisse nutzbar
machen lässt, scheint nicht nur vom Zeitablauf, sondern auch vom Inhalt her
zumindest sehr fraglich. Die erforderlichen Ergänzungen sind nicht im Rahmen
des bundesgerichtlichen Verfahrens vorzunehmen. Das kantonale Gericht wird
daher die nötigen Feststellungen, allenfalls nach weiteren Beweisvorkehren, zu
treffen und über die in Frage stehende Sanktion neu zu befinden haben.  
 
5.2.4. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sich diese
gestützt auf die gemäss Art. 7b Abs. 3 IVG zu berücksichtigenden Umstände
äussert und neu über die angemessene Sanktion entscheidet.  
 
6.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten grundsätzlich dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 BGG; BGE
125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG
hingewiesen, wonach er der Gerichtskasse Ersatz zu leisen hat, wenn er später
dazu in der Lage ist. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. September 2017
aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Dem Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwältin Nadja Hirzel wird als unentgeltliche Rechtsvertreterin
bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.   
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners wird aus der Bundesgerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 2'000.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Oktober 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer 

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