Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.860/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_860/2017            

 
 
 
Urteil vom 13. Dezember 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 16. Oktober 2017 (IV.2016.00390). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 5. Dezember 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Oktober 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E.
1.4 S. 287), 
dass die Beschwerdeführerin eine ungenügende Sachverhaltsabklärung und
unzutreffende Würdigung der im Recht liegenden Arztberichte rügt, 
dass, soweit sie dabei letztinstanzlich neue Arztberichte anruft, dies gestützt
auf Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig ist, 
dass sie sich weitgehend darauf beschränkt, bereits vor dem kantonalen Gericht
Vorgetragenes zu wiederholen, ohne auf die dazu ergangenen Erwägungen konkret
einzugehen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche
Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert falsch (d.h.
offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135
II 145 E. 8.1 S. 153) und die darauf beruhenden Erwägungen konkret
rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden erweist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. Dezember 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel 

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