I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.851/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [displayimage] 8C_851/2017 Urteil vom 27. Februar 2018 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Nabold. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch B.________, Beschwerdeführerin, gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Rechtsdienst, Industriestrasse 24, 6300 Zug, vertreten durch die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6300 Zug, Beschwerdegegner. Gegenstand Arbeitslosenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 26. Oktober 2017 (S 2017 88). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 30. November 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 26. Oktober 2017, in die Verfügung vom 9. Januar 2018, mit welcher das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und A.________ eine Frist von 14 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt hat, die ungenützt verstrichen ist, in die Verfügung vom 6. Februar 2018, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 19. Februar 2018 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 27. Februar 2018 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Nabold Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben