Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.850/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_850/2017            

 
 
 
Verfügung vom 15. Dezember 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A._________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 30. Oktober 2017 (VBE.2017.294). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde von A._________ vom 30. November 2017 gegen die Verfügung des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. Oktober 2017, mit welcher sein
Gesuch um Sistierung des Verfahrens VBE.2017.294 abgewiesen wurde, 
 
 
in Erwägung,  
dass gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten berechtigt ist, wer unter andrem ein schutzwürdiges Interesse
an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat, 
dass bei nachträglichem Wegfall des aktuellen und praktischen
Rechtsschutzinteresses das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist, 
dass als Grund für die Beschwerdeführung bzw. für das vorinstanzlich gestellte
Gesuch um Verfahrenssistierung die "möglicherweise bevorstehende Änderung der
bundesgerichtlichen Rechtssprechung zur invalidenversicherungsrechtlichen
Relevanz von leichten bis mittelschweren Störungen aus dem depressiven
Formenkreis" angeführt wurde, 
dass das Bundesgericht mit den Urteilen 8C_841/2016 und 8C_130/2017 vom 30.
November 2017 die vom Beschwerdeführer angerufene Rechtsprechungsänderung
vorgenommen hat (siehe auch die dazugehörige Medienmitteilung des
Bundesgerichts vom 14. Dezember 2017; abrufbar unter www.bger.ch, Rubrik Presse
/Aktuelles), 
dass damit die Beschwerde infolge nachträglichen Wegfalls des
Rechtsschutzinteresses im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos
abzuschreiben ist, 
dass die Prozesskosten entsprechend dem mutmasslichen Ausgang in der Sache zu
verlegen sind (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP; BGE 125 V 373 E. 2a
S. 374 f. mit Hinweisen), 
dass die Beschwerde, soweit überhaupt einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG belegend, wohl als
offensichtlich aussichtslos hätte abgewiesen werden müssen, da das vom
Beschwerdeführer Vorgebrachte keinen Anspruch auf Verfahrenssistierung zu
begründen vermag, 
dass somit keine Parteienentschädigung zu sprechen ist (Art. 68 Abs. 2 und 3
BGG), 
dass aus demselben Grund das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG), 
dass indessen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art.
66 Abs. 1 Satz 2 resp. Art. 66 Abs. 2 BGG), 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.   
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.   
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Dezember 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel 

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