Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.848/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

                    
8C_848/2017           

 
 
 
Urteil vom 5. Januar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
CSS Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 16. Oktober 2017 (UV 2016/85). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 30. November 2017 gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Oktober 2017, worin die
von der CSS Versicherung AG mit Zwischenverfügung vom 22. November 2016
angeordnete polydisziplinäre Begutachtung bestätigt wurde, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 Ingress S. 320 mit Hinweis), 
dass gerichtliche Zwischenentscheide, die sich mit Verfügungen des
Unfallversicherers über die Einholung von medizinischen Gutachten befassen, vor
Bundesgericht - auch mit Blick auf die Verfahrensgrundrechte nach BV und EMRK -
grundsätzlich nur soweit selbstständig anfechtbar sind, als sie den (formellen)
Ausstand bestimmter medizinischer Sachverständiger im konkreten Fall betreffen
(vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271 E. 4 S. 280), 
dass das Bundesgericht die Anordnung eines Gutachtens hinsichtlich anderer
Aspekte gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid auf deren
Bundesrechtskonformität hin überprüft (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG; Urteil 9C_404/
2017 vom 8. Juni 2017 mit Hinweis), 
dass die meisten Vorbringen des Beschwerdeführers, so auch die Rüge, die
Beschwerdegegnerin habe kein Recht auf die Einholung eines Vergleichsgutachtens
im Sinne einer "second opinion", als materielle Einwände gegen die
Gutachtensanordnung zu qualifizieren sind, welche erst mit dem Entscheid in der
Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln sind (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.2
S. 248; Urteil 9C_185/2017 vom 15. März 2017), 
dass der Beschwerdeführer namentlich keine formellen Ausstandsgründe gegen die
vorgeschlagenen medizinischen Sachverständigen nennt und im Übrigen auch der
Hinweis auf die rein tatsächlichen Nachteile einer Verfahrensverzögerung keine
selbstständige Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids rechtfertigen kann, 
dass der Beschwerdeführer überdies fordert, die Sache sei an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit sie ohne die Versicherungsrichter B.________ und
C.________, welche befangen und nicht objektiv seien, neu entscheide, 
dass er die geltend gemachte Voreingenommenheit der zwei vorinstanzlichen
Gerichtspersonen zusammenfassend auf deren - von seinem Standpunkt abweichende
- Einschätzung der Sachlage bzw. auf von ihm behauptete "Fehlbeurteilungen"
stützt, was als Begründung seiner Beschwerde keinesfalls ausreicht (vgl. Art.
42 Abs. 2 BGG), 
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig bzw. nicht hinreichend begründet
ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG), weshalb darauf im vereinfachten
Verfahren nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten zu verzichten ist, womit das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gegenstandslos wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Januar 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz 

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