Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.846/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_846/2017            

 
 
 
Urteil vom 15. Januar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden, 
Ottostrasse 24, 7000 Chur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden 
vom 20. November 2017 (S 17 101). 
 
 
Nach Einsicht  
in die am 14. Dezember 2017 ergänzte Beschwerde vom 29. November 2017 gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 20. November
2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Vorinstanz mit angefochtenem Entscheid auf die von der
Beschwerdeführerin gegen die Zusprechung einer Invalidenrente (Verfügungen der
IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 4. Juli 2017) gerichtete Beschwerde nicht
eingetreten ist, weil es hierfür an der gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB
geforderten Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) fehlte, 
dass die Beschwerdeführerin darauf nicht näher eingeht, statt dessen die der
Rentenzusprechung vorangegangenen Eingliederungsbemühungen als unzureichend
rügt, 
dass damit offensichtlich keine hinreichend sachbezogen geführte
Beschwerdeführung vorliegt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,
3. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Januar 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel 

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