Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.844/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_844/2017  
 
 
Urteil vom 25. Mai 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Glarus, Burgstrasse 6, 8750 Glarus, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Invalideneinkommen, Valideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom
26. Oktober 2017 (VG.2015.00072). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1958 geborene A.________ meldete sich am 19. September 2013 bei der
Invalidenversicherung zur Früherfassung und am 5. Oktober 2013 wegen Darmkrebs,
Fallfuss sowie Schien- und Wadenbeinbruch zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle
Glarus klärte den Sachverhalt in beruflicher und medizinischer Hinsicht ab. Sie
gewährte dem Versicherten mit Mitteilung vom 16. Mai 2014 ab 1. Mai bis 30.
Oktober 2014 ein Aufbautraining bei seiner Arbeitgeberin
(Versicherungsgsellschaft B.________). Mit Verfügung vom 25. November 2014
schloss sie die Integrationsmassnahme ab. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren verneinte sie einen Anspruch auf Invalidenrente mit der
Begründung, der Versicherte sei seit dem 1. Januar 2014 laut ärztlichen
Auskünften in der angestammten Tätigkeit als Versicherungsberater wieder
vollständig arbeitsfähig gewesen, weshalb das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG nicht erfüllt worden sei (Verfügung vom 5. Mai 2015). 
 
B.   
Hiegegen liess A.________ Beschwerde führen und beantragen, die IV-Stelle sei
zu verpflichten, die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen,
insbesondere habe sie eine Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei eine
unabhängige medizinische Begutachtung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht des
Kantons Glarus holte das auf allgemein inner-medizinischen, orthopädischen,
neurologischen, gastroenterologischen und psychiatrischen Untersuchungen
beruhende Gutachten der MEDAS Zentralschweiz, Luzern, vom 9. Mai 2017 ein.
Danach war dem Exploranden zumutbar, im angestammten Beruf als
Aussendienstmitarbeiter einer Versicherungsgesellschaft das aktuelle Pensum von
50 % weiterhin auszuüben. In einer den gesundheitlichen Beeinträchtigungen
besser angepassten Erwerbstätigkeit bestehe eine Leistungsminderung von 20 bis
30 %. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2017 wies das kantonale Gericht die
Beschwerde ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien die
gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere sei eine Invalidenrente
auszurichten. 
Das Bundesgericht ordnet keinen Schriftenwechsel an. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es -
offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten
Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (
Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
BGG). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Invalidenrente hatte. Prozessthema bildet dabei die Frage, ob das kantonale
Gericht die bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG
festzustellenden hypothetischen Vergleichseinkommen bundesrechtskonform
ermittelt hat. Es hat die dabei zu beachtenden Rechtsgrundlagen zutreffend
dargelegt, worauf verwiesen wird. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat erwogen, dass zur Ermittlung des hypothetischen
Valideneinkommens in Bestätigung der Vorbringen des Versicherten gestützt auf
die Einträge im Individuellen Konto (IK) vom Durchschnitt der in den Jahren
2006 bis 2012 als Versicherungsberater erzielten Löhne auszugehen sei (Fr.
77'466.57). Inwieweit diese Feststellung offensichtlich unrichtig oder
unvollständig sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Die erstmals
letztinstanzlich ins Verfahren eingebrachten Lohnausweise für die
Steuererklärung der Versicherungsgesellschaft B.________ sind unzulässige neue
Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG. Daher ist auf das Vorbringen,
daraus ergebe sich, die Arbeitgeberin habe Einkommen gegenüber der zuständigen
Ausgleichskasse nicht korrekt abgerechnet oder letztere habe sie nicht
rechtskonform verbucht, nicht einzugehen.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Das kantonale Gericht hat das hypothetische Invalideneinkommen anhand
der standardisierten Bruttolöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
2012 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA1, Dienstleistungssektor,
Kompetenzniveau 2, Männer, auf Fr. 49'586.51 beziffert (Fr. 66'115.35
herabgesetzt um die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit gemäss Gutachten der
MEDAS vom 9. Mai 2017 von 25 %). Der vom Versicherten geltend gemachte Abzug
gemäss BGE 126 V 76 sei nicht gerechtfertigt. Verglichen mit dem Validenlohn
ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 36 %, der keinen Anspruch auf
Invalidenrente begründe.  
 
3.2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, das kantonale Gericht habe in
Verletzung von Bundesrecht keinen Abzug gemäss BGE 126 V 76 vom
standardisierten Bruttolohn gemäss LSE 2012 gewährt.  
 
3.2.3. Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Frage, ob ein
behinderungsbedingt oder ein anderweitig begründeter Leidensabzug vorzunehmen
ist, eine Rechtsfrage dar, die das Bundesgericht frei überprüft (BGE 137 V 71
E. 5.1 S. 72; 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Die Vorinstanz hat erwogen, dass die
von den Sachverständigen der MEDAS festgestellte Arbeitsunfähigkeit von
durchschnittlich 25 % wegen der gastroenterologischen Probleme (häufiger
Stuhlgang) in Bezug auf eine zumutbare Bürotätigkeit vollständig abgedeckt sei.
Dies treffe auch für die weiteren Einschränkungen zu, wonach der Versicherte
keine über 300 Meter liegenden Strecken mehr gehen könne. Das fortgeschrittene
Alter werde vom Bundesgericht zwar als Abzugsgrund anerkannt, die
entsprechenden Voraussetzungen lägen hier jedoch nicht vor, zumal die
durchschnittliche Arbeitsfähigkeit von 75 % für Erwerbstätigkeiten im Bereich
des Kompetenzniveaus 2 der LSE 2012 lägen, welche Arbeiten ohne Kaderfunktion
oder im untersten Kader beinhalteten und daher keinen nachteiligen Einfluss auf
den mutmasslichen Lohn hätten.  
 
3.2.4. Was der Beschwerdeführer vorbringt, überzeugt nicht. Gemäss seinen
eigenen Angaben war er seit 1991 als Aussendienstmitarbeiter bei der
Versicherungsgesellschaft B.________ erfolgreich erwerbstätig, weshalb wenig
nachvollziehbar ist, alle Bemühungen, nunmehr im Innendienst arbeiten zu
können, seien wegen der fehlenden kaufmännischen Ausbildung gescheitert und er
vermöge auch anderweitig die verbliebene Arbeitsfähigkeit nur noch mit
unterdurchschnittlichem Erfolg auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu
verwerten. Er benennt denn auch kein Aktenstück, das diese Behauptung belegen
könnte. Das Bundesgericht verweist auf den nicht zu beanstandenden kantonalen
Entscheid, dem nichts beizufügen ist.  
 
3.3. Insgesamt ergibt sich aufgrund der vorinstanzlich festgestellten
Vergleichseinkommen kein den Schwellenwert von 40 % erreichender
Invaliditätsgrad, der einen Anspruch auf Invalidenrente begründen würde,
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.  
 
4.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. Mai 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder 

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