I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.842/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [displayimage] 8C_842/2017 Urteil vom 5. Dezember 2017 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A._________, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, Beschwerdeführerin, gegen Einwohnergemeinde Günsberg, Solothurnstrasse 3, 4524 Günsberg, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Muralt, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Öffentliches Personalrecht (vorinstanzliches Verfahren; Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Solothurn vom 23. Oktober 2017 (Nr. 2017/1770). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 23. November 2017 gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Solothurn vom 23. Oktober 2017, in Erwägung, dass sich das Bundesgericht einer kantonalen Streitigkeit nur dann annehmen kann, wenn darüber vorbehältlich vorliegend ausser Betracht fallender Ausnahmen zunächst ein oberes kantonales Gericht als unmittelbare Vorinstanz befunden hat (Art. 86 ff. [in Verbindung mit Art. 114] BGG; Urteil 8C_54/2011 vom 17. Februar 2011), dass hierfür gestützt auf § 49 Abs. 1 GO/SO einzig das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn in Frage kommt, an welches die Angelegenheit weiterzuleiten ist, dass dabei das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zur Anwendung gelangt, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird; Parteientschädigungen werden keine gesprochen (Art. 68 Abs. 3 und 4 BGG), erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn zur weiteren Behandlung überwiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regierungsrat des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. Luzern, 5. Dezember 2017 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben