Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.840/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_840/2017            

 
 
 
Urteil vom 4. Dezember 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sozialamt Olten, Stadthaus, Dornacherstrasse 1, 4603 Olten, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 12. Oktober 2017 (VWBES.2017.379). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 19. November 2017 (Poststempel) gegen den
Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12.
Oktober 2017 wegen verspäteter Beschwerdeerhebung, 
 
 
in Erwägung,  
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung
kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen
Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist,
welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid
verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E.
3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass die Vorinstanz die Beschwerde als verspätet erhoben erklärte, weil diese
erst am 23. September 2017 und damit einen Tag nach Fristende der
schweizerischen Post übergeben worden sei, 
dass der Beschwerdeführer die Fristüberschreitung als "ohne praktische
Relevanz" bezeichnet, ohne zugleich auch nur ansatzweise darzulegen, inwiefern
die vorinstanzliche Anwendung von § 9 Abs. 2 VRG/SO, wonach eine Frist (nur)
dann als eingehalten gilt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist
bei der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post
übergeben wird, gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll, 
dass, soweit er überdies die Feststellung der Vorinstanz zum Zeitpunkt der
Postübergabe in Frage stellt, indem er behauptet, die Eingabe zeitgleich mit
dem "vorausgeschickten" E-Mail fristgerecht per A-Post versandt zu haben, er
nicht näher erklärt, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung
dazu Ergebnis einer willkürlichen Beweiswürdigung (Art. 9 BV) sein soll; per
gewöhnlichem E-Mail kann nicht formgerecht Beschwerde erhoben werden (Urteil
2C_531/2015 vom 18. Juni 2015 E. 2.1 mit Hinweisen), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Departement des Innern des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Dezember 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel 

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