Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.83/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_83/2017             

 
 
 
Urteil vom 11. Dezember 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Hofer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich 
vom 25. November 2016 (UV.2015.00222). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1977 geborene A.________ war ab 1. März 2012 als Hilfsisoleur bei der
B.________ GmbH angestellt. Über diese Firma war er bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am
11. Juli 2012 stürzte er bei der Arbeit von einem Baugerüst im 2. Stockwerk auf
eine Isoliermatte. Dabei zog er sich im Wesentlichen dorsale Luxationen in den
PIP-Gelenken Dig. II, IV und V sowie im DIP-Gelenk Dig. III der linken Hand mit
Abrissfraktur des Processus styloideus radii links zu. Er musste deswegen
dreimal an der linken Hand operiert werden. Die Suva erbrachte
Versicherungsleistungen. Mit Verfügung vom 12. Mai 2015 teilte sie mit, dass
medizinisch ein Endzustand eingetreten sei, weshalb sie die Heilkosten- und
Taggeldleistungen mit dem 31. Mai 2015 einstellen werde. Die noch geklagten
Beschwerden seien organisch nicht hinreichend nachweisbar und die Adäquanz sei
zu verneinen. Nachdem der Versicherte dagegen Einsprache erhoben hatte, holte
die Suva die Berichte des Kreisarztes Prof. Dr. med. C.________, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, vom 22. Juni und 21. September
2015 ein. Mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2015 bestätigte die Suva die
Verfügung vom 12. Mai 2015. 
 
B.   
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. November
2016 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihm auch nach
dem 31. Mai 2015 Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zuzusprechen; während
einer Übergangszeit vom 1. Juni 2015 bis mindestens 31. Dezember 2015 sei ihm
ein ganzes Unfalltaggeld auszurichten; anschliessend sei ihm eine Rente
zuzusprechen; zudem sei ihm eine Integritätsentschädigung zuzusprechen;
eventualiter sei die Sache zur Durchführung ergänzender Abklärungen und
Neubeurteilung an die Vorinstanz oder an die Suva zurückzuweisen. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt. 
A.________ reicht am 13. November 2017 eine weitere Eingabe mit Beweismitteln
ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG
) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
1.2. Im vorliegenden Fall ist mit dem Anspruch auf Rente eine Geldleistung
streitig. Soweit auch der Fallabschluss in Zweifel gezogen wird, geht es bei
den Taggeldern um eine Geldleistung und bei der Heilbehandlung um eine
Sachleistung der Unfallversicherung. Rechtsprechungsgemäss prüft das
Bundesgericht den Sachverhalt bei einer derartigen Konstellation frei, soweit
er für beide Rechtsverhältnisse erheblich ist. Die eingeschränkte Kognition
gilt in solchen Fällen nur, soweit Tatsachen ausschliesslich die Sachleistung
betreffen (SVR 2014 UV Nr. 32 S. 106, 8C_834/2013 E. 2.2.2).  
 
1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG
) und ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an
die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem
anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit
einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen
(vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Unter Beachtung
der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft
es indessen nur geltend gemachte Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche
Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Fragen, also auch solche, die im
letztinstanzlichen Verfahren nicht (mehr) aufgeworfen werden, zu klären (BGE
133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht den Fallabschluss per 31.
Mai 2015 und die Ablehnung einer Rente und einer Integritätsentschädigung zu
Recht bestätigt hat und ob die Suva nach dem Fallabschluss für die
Heilbehandlung aufkommen muss. 
Die für die Beurteilung erforderlichen gesetzlichen und von der Rechtsprechung
weiter konkretisierten Grundlagen legte die Vorinstanz zutreffend dar. Darauf
wird verwiesen. 
 
3.   
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen laut Art. 99 Abs. 1 BGG nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
("unechte" Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG; Urteil 9C_321/2017 vom 20. November 2017 E. 1). Der vorinstanzliche
Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die
Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne
Weiteres hätten vorgebracht werden können (Urteile 9C_121/2016 vom 27. April
2016 E. 2.2.1; 8C_690/2011 vom 16. Juli 2012 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 138 V
286, aber in: SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7). 
Der Beschwerdeführer lässt neu die Berichte der Dres. med. D.________ vom 22.
Juni 2015 und E.________ vom 9. September 2015 sowie des Spitals F.________ vom
29. März 2016 einreichen. Er legt indessen nicht dar und es ist auch nicht
ersichtlich, weshalb die Unterlagen nicht bereits im kantonalen Verfahren
hätten beigebracht werden können. Sie bleiben somit unbeachtet. Ob diese
medizinischen Unterlagen überhaupt den hier massgeblichen gerichtlichen
Prüfungszeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 1. Oktober 2015
(vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220) betreffen, kann deshalb offenbleiben. 
Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Entscheid
eingetreten sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall
unberücksichtigt (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229;
133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.). Der vom Beschwerdeführer mit der
Beschwerdeschrift eingereichte Bericht des Dr. med. G.________ vom 15. Dezember
2016 über eine gleichentags in der Handchirurgie des Spitals H.________
durchgeführte Untersuchung sowie der Arbeitsvertrag mit der I._________ AG vom
30. November 2015 samt Lohnabrechnung vom Februar 2016 sind somit als echte
Noven unzulässig. Dasselbe gilt für die mit Eingabe vom 13. November 2017 als
act. 10 bis 19 eingereichten medizinischen Berichte. 
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht geht davon aus, nach übereinstimmender ärztlicher
Beurteilung sei von einer Weiterführung der medizinischen Behandlung keine
Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten. Laut Bericht der Ärzte
des Zentrums J.________, Dres. med. K.________ und L.________, vom 11. März
2015, hätten weder die medikamentöse noch die Ergo- und Physiotherapie zu einer
Verbesserung der Schmerzen geführt. Auch die Behandlung im Zentrum für
Paraplegie der Klinik M.________ sei laut Bericht vom 18. März 2015 beendet
worden. Nach Einschätzung von Kreisarzt Prof. Dr. med. C.________ vom 23. März
2015 und Dres. med. L.________ und K.________ sei der medizinische Endzustand
sowohl aus unfallchirurgisch-orthopädischer als auch aus neurologischer Sicht
als erreicht anzusehen. Die Suva habe die Übernahme der Heilbehandlung und die
Taggeldleistungen daher zu Recht per Ende Mai 2015 eingestellt.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, der Fallabschluss sei verfrüht erfolgt.
Er rügt eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 61 lit. c ATSG) und des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, weil die Vorinstanz für die unfallbedingten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen der linken Hand und des linken Vorderarmes
weder gemäss Art. 10 ff. UVG noch gestützt auf Art. 21 UVG die
Behandlungsbedürftigkeit über den 31. Mai 2015 hinaus bejaht habe. Um die
Schmerzen im Rahmen der Resterwerbsfähigkeit erträglich zu halten, benötige er
Schmerzmedikamente und eine gewisse Anzahl Ergo- und/oder
Physiotherapiesitzungen pro Jahr. Auch die notwendigen ärztlichen
Konsultationen seien vom Unfallversicherer zu übernehmen.  
 
4.3. Mit Blick auf die Rechtsprechung zur Frage, in welchem Zeitpunkt ein
Unfallversicherer einen Fall mit Einstellung der bisher gewährten
vorübergehenden Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung) und Prüfung des
Anspruchs auf eine Rente (als Dauerleistung) und/oder eine
Integritätsentschädigung abschliessen darf (BGE 134 V 109 E. 4 S. 113 ff.), ist
für den Fallabschluss auf die zu erwartende Steigerung oder Wiederherstellung
der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, abzustellen. Die
Ausführungen des Beschwerdeführers über den gesundheitlichen Zustand seiner
linken Hand vermögen daher zur Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit des
von der Suva am 12. Mai 2015 verfügten und am 1. Oktober 2015 bestätigten
Fallabschlusses per 31. Mai 2015 nichts beizutragen. Entscheidend ist einzig,
ob Ende Mai 2015 noch im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG Erfolg versprechende
ärztliche Behandlungen in Betracht fielen, welche eine Steigerung der
Arbeitsfähigkeit erwarten lassen konnten. Trifft dies nicht zu, standen die
angegebenen Schmerzen einem Fallabschluss nicht entgegen. Kreisarzt Prof. Dr.
med. C.________ hat am 23. März 2015 eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit
negativ beurteilt. Bei der Frage nach dem Fallabschluss hat eine prospektive
Betrachtungsweise gestützt auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des
Fallabschlusses Platz zu greifen (Urteil 8C_142/2017 vom 7. September 2017 E.
5.2.1). Die im Jahre 2017 durchgeführten Operationen vermögen daher am
Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Suva nichts zu ändern. Bei den von
dieser als Rückfall anerkannten medizinischen Interventionen handelt es sich um
Eingriffe, die im Zeitpunkt der Leistungseinstellung nicht als zumindest
wahrscheinliche Entwicklung voraussehbar waren.  
 
4.4. Der Beschwerdeführer beantragt letztinstanzlich erstmals, es sei ihm nach
dem Fallabschluss Heilbehandlung gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG zu gewähren.
Eine allfällige Leistungspflicht gestützt auf diese Bestimmung bildete bisher
nicht Gegenstand des Verfahrens. Es besteht auch kein Anlass, den
Anfechtungsgegenstand entsprechend auszudehnen. Ein Versicherter, der keine
Rente der Unfallversicherung bezieht (also nicht mindestens im Umfang von 10
Prozent erwerbsunfähig ist), hat gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG - aufgrund
des im Ingress von Art. 21 Abs. 1 UVG vorausgesetzten Rentenanspruchs - nach
Abschluss der vorübergehenden Leistungen, insbesondere der ärztlichen
Behandlung im Sinne von Art. 10 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 UVG keinen
Anspruch auf weitere Heilbehandlung durch die obligatorische Unfallversicherung
(BGE 140 V 130 E. 2.3 S. 132; SVR 2017 UV Nr. 42 S. 145, 8C_776/2016 E. 5.3.2;
2012 UV Nr. 6 S. 21, 8C_191/2011 E. 5.2 f.). Wie nachstehend noch aufzuzeigen
sein wird (vgl. E. 6), haben Suva und Vorinstanz einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers zu Recht verneint. Vorbehalten bleibt daher einzig der
Anspruch auf weitere Heilbehandlung aufgrund von Art. 11 UVV in Verbindung mit 
Art. 10 UVG (Rückfall oder Spätfolgen). Ein solcher stand bisher nicht zur
Diskussion und wird vom Beschwerdeführer in diesem Verfahren auch nicht geltend
gemacht.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, die Vorinstanz habe eine
uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der von ihr als eher schwere körperliche
Arbeit qualifizierten angestammten Tätigkeit als Hilfs-Bauisoleur - abweichend
von der Beurteilung der Suva - verneint und die Zumutbarkeit einer
Verweistätigkeit gestützt auf die Beurteilung von Kreisarzt Prof. Dr. med.
C.________ vom 23. März 2015 bejaht, ohne eine Übergangsfrist für die Anpassung
an die veränderten Verhältnisse und zur Stellensuche zu berücksichtigen. Ab 1.
Januar 2016 habe er eine neue Teilzeitstelle als Mitarbeiter im
Reinigungsdienst antreten können. Somit sei ihm das Unfalltaggeld auch für die
Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2015 auszurichten.  
 
5.2. Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig, so hat er gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld.
Arbeitsunfähig ist nach Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Will sich der
Versicherungsträger auf Art. 6 Satz 2 ATSG berufen, so hat er die versicherte
Person rechtsprechungsgemäss zuvor zu einem Berufswechsel aufzufordern und ihm
eine angepasste Übergangsfrist einzuräumen (Urteil 8C_443/2016 vom 11. August
2016 E. 2.1). Praxisgemäss folgt aus Art. 19 Abs. 1 UVG, dass dann, wenn von
der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr zu erwarten ist,
Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen einzustellen sind und der Anspruch auf
Invalidenrente und Integriätsentschädigung zu prüfen ist (vgl. BGE 134 V 109 E.
4.1 S. 114).  
 
5.3. Mit seiner Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass ihm nicht
etwa die Taggelder gestützt auf Art. 6 Satz 2 ATSG gekürzt wurden, sondern dass
der Anspruch auf ein Taggeld gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG untergegangen ist.
Da - wie bereits dargelegt (E. 4.3 hiervor) - von einer Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung über den 31. Mai 2015 hinaus keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war, durfte die Vorinstanz somit die
Einstellung der Taggeldleistungen bestätigen, ohne ihn zunächst zu einem
Berufswechsel aufzufordern und eine Übergangsfrist zu gewähren.  
 
6.   
Streitig ist weiter, ob dem Versicherten ein Rentenanspruch zusteht. 
 
6.1. Die Vorinstanz erachtete die medizinischen Unterlagen hinsichtlich der
unfallbedingten Restbeschwerden und der daraus resultierenden vollen
Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten, körperlich leichten Tätigkeit als
schlüssig. Der Beschwerdeführer vermag keine stichhaltigen Gründe zu nennen,
weshalb diese auf einer nachvollziehbaren, umfassenden medizinischen Aktenlage
basierende vorinstanzliche Feststellung nicht zu überzeugen vermöchte.
Insbesondere trifft es nicht zu - wie der Beschwerdeführer geltend macht -,
dass der Kreisarzt die Beschreibung des auf den Versicherten zutreffenden
Zumutbarkeitsprofils vom 23. März 2015 bezüglich einer Verweistätigkeit nicht
hinreichend begründet und umschrieben hätte. Die Begründung ergibt sich
vielmehr aus den zuvor vom Kreisarzt und den Ärzten des Zentrums J.________
erhobenen Befunden und persönlich festgestellten körperlichen
Beeinträchtigungen. Mehr ist von einer untersuchenden Arztperson nicht zu
verlangen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selber angibt, seit Januar
2016 als Mitarbeiter im Reinigungsdienst, und somit in einer der
kreisärztlichen Einschätzung entsprechenden Tätigkeit eine Stelle gefunden zu
haben. Dass das Pensum aus gesundheitlichen Gründen auf 60 Prozent beschränkt
wurde, wird nicht nachvollziehbar begründet. Die Vorbringen in der Beschwerde
sind nicht geeignet, mindestens geringe Zweifel an der Beurteilung des
Kreisarztes zu wecken, zumal diese mit der übrigen Aktenlage nicht in
Widerspruch steht. Wenn die Vorinstanz auf zusätzliche Abklärungen verzichtete,
ist darin keine Bundesrechtswidrigkeit, namentlich keine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes oder eine unvollständige medizinische
Sachverhaltsfeststellung zu erblicken.  
 
6.2. Das dem Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG zugrunde zu legende
Valideneinkommen setzte die Vorinstanz ausgehend von den Angaben der B.________
GmbH für das Jahr 2015 auf Fr. 70'200.- (Fr. 5'400.- x 13) fest. Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, es sei per 1. Januar 2016 von einem
Valideneinkommen von Fr. 71'500.- auszugehen, ist ihm mit Blick auf den
möglichen Rentenbeginn im Jahre 2015 nicht zu folgen.  
 
6.3. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens stellte die Vorinstanz auf den
Durchschnittslohn (Zentralwert) von Männern auf dem untersten Kompetenzniveau 1
gemäss Zeile "TOTAL" in der Tabelle TA1 der vom Bundesamt für Statistik
herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 von Fr. 5'210.-
ab. Für das Jahr 2015 ermittelte sie (ohne Tabellenlohnabzug) einen
Referenzwert von Fr. 66'423.-. Dieses Vorgehen entspricht der Rechtsprechung,
welche in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 Zeile "Total
Privater Sektor" anwendet (BGE 142 V 178 E. 1.3 S. 181; 126 V 75 E. 7a S. 81;
124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteile 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2;
8C_622/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.2.3). Umstände, welche ein Abweichen vom
Regelfall als angezeigt erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich.
Insbesondere rechtfertigt es sich angesichts der vielfältigen Palette von dem
Versicherten noch zumutbaren Berufen im Sektor Produktion nicht, nur auf den
tieferen Durchschnittslohn im Sektor Dienstleistungen abzustellen. Der
Beschwerdeführer legt auch nicht dar, weshalb ihm die Ausübung einer
leidensangepassten Tätigkeit einerseits im Produktionssektor (z.B. einfache
Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten) unzumutbar, anderseits jedoch im
Dienstleistungssektor zumutbar sei. Da ein allfälliger Rentenanspruch
frühestens im Jahre 2015 bestehen würde, ist für die Bestimmung des
Invalideneinkommens auf die Gegebenheiten in diesem Zeitpunkt abzustellen.
Validen- und Invalideneinkommen sind in jedem Fall auf den gleichen Zeitpunkt
hin zu erheben, wobei allfällige rentenwirksame Änderungen bis zum
Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 S. 223). Der
vom Beschwerdeführer bei seiner am 1. Januar 2016 angetretenen, neuen Stelle
erzielte Verdienst ist daher nicht zu berücksichtigen.  
 
6.4. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass ihm kein leidensbedingter
Abzug (von 15 bis 25 Prozent) gewährt worden sei. Mit dem Abzug vom
Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass
persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung,
Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach
Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301). Die
Vorinstanz hat jedoch zu Recht keinen Abzug vorgenommen, da die
leidensbedingten Einschränkungen mit einer an die Handbeschwerden angepassten,
körperlich leichten Tätigkeit bereits berücksichtigt wurden und die übrigen
Merkmale vorliegend nicht relevant sind. Ein "Leidensabzug" wäre dann geboten,
wenn mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit gesunden Mitbewerbern nur bei
Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestünden
(Urteil 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.3). Dies ist vorliegend nicht
dargetan.  
 
7.   
Einen Anspruch auf Integritätsentschädigung hat das kantonale Gericht gestützt
auf die kreisärztliche Beurteilung vom 28. November 2014 verneint. Zur
Begründung führte sie aus, die Skala im Anhang 3 zu Art. 36 Abs. 2 UVV sehe bei
Verlust von mindestens zwei Gliedern eines Langfingers oder eines Gliedes des
Daumens einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 5 Prozent vor. Die
völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs werde dem Verlust gleichgestellt.
Dies sei beim Beschwerdeführer jedoch nicht der Fall. 
Laut Beschwerdeführer rechtfertigt sich aufgrund der Einschränkung der
Beweglichkeit der Finger und des Handgelenks und der bewegungsabhängigen
Schmerzen eine Integritätsentschädigung von mindestens 5 Prozent. Mit der
Begründung im angefochtenen Entscheid setzt er sich jedoch nicht spezifisch
auseinander. Inwiefern diese rechtsfehlerhaft sein soll, ist nicht
ersichtlich. 
 
8.   
Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet. 
 
9.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Versicherte hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. Dezember 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Hofer 

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