Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.838/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_838/2017  
 
 
Urteil vom 18. Mai 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Dr. iur. Roger Bollag, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Einkommensvergleich; Valideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich 
vom 29. September 2017 (IV.2016.00321). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1977 geborene A.________ arbeitete seit 8. November 2003 als
Finanzberater bei der B.________ AG - heute C.________ -. Am 2. Januar 2005 zog
er sich bei einem Unfall eine Fraktur des dritten Lendenwirbelkörpers (LWK) zu,
die operativ versorgt wurde. Am 10. November 2005 meldete sich der Versicherte
bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Sein
Arbeitsverhältnis mit der B.________ AG wurde per 28. Februar 2006 aufgelöst.
Die IV-Stelle sprach ihm mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenen
Verfügungen vom 22. Oktober 2010 ab 1. Januar 2006 bis 31. März 2009 eine ganze
(Invaliditätsgrad 100 %) und ab 1. April 2009 eine halbe Invalidenrente
(Invaliditätsgrad 50 %) zu.  
 
A.b. Im Mai 2014 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein. Sie zog ein
polydisziplinäres Gutachten der MEDAS Zentralschweiz, Luzern, vom 4. August
2015 bei. Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 bestätigte sie den Anspruch auf
eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad 50 %).  
 
B.   
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. September 2017 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der
Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm ab November 2015
eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventuell sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es -
offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten
Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (
Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art.
105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzlich bestätigte,
revisionsweise verfügte Weiterausrichtung einer halben Invalidenrente durch die
IV-Stelle vor Bundesrecht standhält.  
 
2.2. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend die
Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 und E. 6.1 S. 8),
den Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Invaliditätsbemessung nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) richtig dargelegt.
Gleiches gilt zum massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). Darauf wird verwiesen.  
 
2.3. Zu wiederholen ist, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente gibt,
die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen.
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei
keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.).  
Bei der Rentenzusprache vom 22. Oktober 2010 hatte beim Beschwerdeführer eine
psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden. Unbestritten ist,
dass im massgebenden Zeitpunkt der Verfügung vom 9. Februar 2016 (vgl. BGE 132
V 215 E. 3.1.1 S. 220) psychischerseits keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorlag.
Somit liegt ein Revisionsgrund vor. 
 
3.   
Strittig ist das im Gesundheitsfall erzielbare sog. Valideneinkommen des
Beschwerdeführers. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zur mutmasslichen
Berufskarriere handelt es sich um eine Beurteilung hypothetischer
Geschehensabläufe. Diese stellt eine für das Bundesgericht grundsätzlich
verbindliche Tatfrage dar (E. 1 hiervor), soweit sie - wie hier - auf
Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der
allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden (BGE 115 II 440 E. 5b S.
448; Urteil 8C_621/2017 vom 15. Februar 2018 E. 4.3.1). 
 
4.  
 
4.1. Im Rahmen der Verfügung vom 22. Oktober 2010 mit Zusprache einer halben
Invalidenrente ab 1. April 2009 ermittelte die IV-Stelle das Valideneinkommen
aufgrund des Durchschnitts der während dreier Jahre vor dem Unfall vom 2.
Januar 2005 erzielten Einkommen gemäss Auszug aus dem individuellen Konto des
Beschwerdeführers. Dies ergab (richtig:) Fr. 54'658.-.  
 
4.2. In Bezug auf die strittige Revisionsverfügung vom 9. Februar 2016 erwog
das kantonale Gericht betreffend das Valideneinkommen im Wesentlichen, der
Beschwerdeführer habe nach der Oberschule eine Lehre im Detailhandel
absolviert. Ab Mitte 1998 sei er bei diversen Arbeitgebern angestellt gewesen,
wobei bloss ein Arbeitsverhältnis bei der D.________ AG etwas länger als ein
Jahr gedauert habe. Vor dem Unfall vom 2. Januar 2005 sei er während rund eines
Jahres bei der B.________ AG tätig gewesen, wo er einen Jahresbruttolohn von
rund       Fr. 30'000.- erzielt habe. Vor diesem Hintergrund sei es zwar
möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er eine langjährige
Anstellung der der B.________ AG geplant, verschiedene Aufstiegsmöglichkeiten
erfolgreich wahrgenommen und sich dies entsprechend dem Schreiben der
C.________ vom 24. April 2014 in einer Einkommensentwicklung bis hin zu Fr.
125'000.- im Jahr 2013 niedergeschlagen hätte. Es lägen auch keine
echtzeitliche Dokumente vor, die den Beginn einer solchen Laufbahn belegen
könnten. Denn eine solche Entwicklung sei erstmals zehn Jahre nach dem Unfall
unter Beilage des obigen Schreibens der C.________ vorgebracht worden. Bis
dahin habe der bereits damals anwaltlich vertretene Versicherte das von der
IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Oktober 2010 festgelegte Valideneinkommen von
Fr. 54'658.- stets gelten lassen. Mit Bezug auf das Valideneinkommen könne dem
Schreiben der C.________ vom 24. April 2014 somit kein Beweiswert beigemessen
werden. Die Akten ergäben auch sonst keine Anhaltspunkte für eine derartige
Einkommensentwicklung. Das relativ geringe Einkommen des Beschwerdeführers im
ersten Jahr bei der B.________ AG von rund      Fr. 30'000.- könne ebenfalls
nicht als Referenzwert gelten. Somit seien Tabellenlöhne heranzuziehen. Er sei
gelernter Verkäufer und habe Büroerfahrung. Die IV-Stelle habe die Tabelle 17
Ziff. 4 (Bürokräfte und verwandte Berufe) der vom Bundesamt für Statistik
herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 als
Ausgangsbasis herangezogen, was nicht zu beanstanden sei. Gestützt hierauf
resultiere aufgerechnet auf das Jahr 2015 ein Valideneinkommen von Fr.
74'721.80.  
 
5.  
 
5.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die
Versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns überwiegend
wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel
am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung
entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt
worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt
sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30). Fehlen aussagekräftige konkrete
Anhaltspunkte für die Einkommensermittlung, so ist auf Erfahrungs- und
Durchschnittswerte gemäss der LSE zurückzugreifen (Urteil 8C_720/2017 vom 12.
März 2018 E. 5.1).  
 
5.2. Da die Invalidität der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit
dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist
auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte
Person normalerweise vollzogen hätte. Allerdings müssen konkrete Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher
Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden
wären. Blosse Absichtserklärungen der versicherten Person genügen nicht. Es
müssen bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens entsprechende konkrete
Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw.
kundgetan worden sein (Urteil 9C_368/2017 vom 3. August 2017 E. 4.1). Im
Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen
Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene
beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist. Eine trotz
Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt allenfalls
(weitere) Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne
Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt
gekommen wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2 in fine S. 31; 96 V 29; SVR 2010 UV Nr.
13 S. 51, 8C_550/2009 E. 4.1). Ein strikter Beweis für eine nach dem Unfall
absolvierte Weiterbildung ist nicht zu verlangen, hingegen braucht es gewisse
konkrete Anhaltspunkte im Unfallzeitpunkt, damit von einem späteren Abschluss
der Ausbildung und einem entsprechenden Einkommen ausgegangen werden kann (SVR
2010 UV Nr. 13 S. 51 E. 4.2; Urteil 8C_741/2016 vom 3. März E. 5).  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf das von der Vorinstanz als nicht
beweiskräftig taxierte Schreiben der C.________ vom 24. April 2014. Hierin
wurde ausgeführt, das Arbeitsverhältnis sei per 28. Februar 2006 aufgelöst
worden, da der Beschwerdeführer aufgrund des Unfalls vom 2. Januar 2005 nicht
mehr in der Lage gewesen sei als Finanzberater zu arbeiten. Die Einkommenshöhe
der Agenten hänge von den fachlichen und verkäuferischen Fähigkeiten sowie vom
persönlichen Engagement ab. Hätte der Versicherte seine berufliche Karriere mit
den dazu gehörenden Ausbildungen normal durchlaufen können, wäre er nach sechs
bis acht Jahren im Karriereplan auf die Vergütungsstufe FB IV gekommen, mit
einer Provisionsvergütung von Fr. 12.- pro erwirtschaftete Einheit. Die
Durchfallquote bei der Finanzberaterlizenz-Prüfung betrage ca. 40 %. Da aber
drei Versuche möglich seien, hätten sie pro Jahr maximal 3 von rund 100
Agenten, die beim dritten Versuch durchfielen. Beim Beschwerdeführer gingen sie
aufgrund der bereits intern erfolgreich absolvierten Fachtestate davon aus,
dass er spätestens beim zweiten Versuch bestanden hätte. Der durchschnittliche
Jahreslohn 2013 der 14 Berater, die mit ihm zur gleichen Zeit gestartet hätten,
betrage Fr. 123'520.-. Der geringste Lohn dabei sei Fr. 75'295.-, der höchste
Fr. 218'148.-. Aufgrund seiner Leistungen im Jahre 2004 schätzten sie den
Beschwerdeführer auf ein Einkommen im mittleren Bereich ein, was einem
Jahreseinkommen von Fr. 120'000.- bis Fr. 130'000.- entspreche. Da er nach
Erreichen der Finanzberaterlizenz-Prüfung auch den Karriereschritt als
Führungskraft hätte wählen können, wäre er als Teamleiter etwa im gleichen
Einkommenssegment einzustufen, als Teammanager sogar einiges höher.  
 
6.2. Gemäss diesem Schreiben der C.________ hätte der Beschwerdeführer den
Karriereplan mit einem Jahreslohn von          Fr. 120'000.- bis Fr. 130'000.-
sechs bis acht Jahre nach der Finanzberaterlizenz-Prüfung erreicht. Der
Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass entgegen der Vorinstanz nicht
ohne Weiteres belegt ist, er hätte im Gesundheitsfall die Arbeit bei der
B.________ AG - später C.________ - nicht weitergeführt (vgl. E. 5.1 hiervor).
Aus dem Umstand allein, dass er davor häufig die Stellen gewechselt und nur bei
der D.________ AG etwas länger als ein Jahr gearbeitet hatte, kann dies
jedenfalls nicht geschlossen werden.  
 
7.  
 
7.1.  
 
7.1.1. Entgegen dem Beschwerdeführer kann im heutigen Zeitpunkt nicht
angenommen werden, dass er die Finanzberaterlizenz-Prüfung bestanden hätte.
Hieran ändert auch nichts, dass er allfällige interne Fachtestate im Hinblick
auf diese Prüfung erfolgreich absolviert haben soll. Selbst wenn dies zuträfe,
lässt sich nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad feststellen, dass er das von
ihm behauptete Einkommen von jährlich Fr. 125'00.- erzielen würde. Denn dies
hängt von zu vielen unbestimmten Faktoren und Unwägbarkeiten ab, die sich nicht
hinreichend klären lassen, so unter anderem von den fachlichen und
verkäuferischen Fähigkeiten sowie dem persönlichen Engagement. So war der
Beschwerdeführer bis zum Unfall vom 2. Januar 2005 nur während rund eines
Jahres bei der B.________ AG angestellt, wobei er im Übrigen lediglich einen
Jahresbruttolohn von rund Fr. 30'000.- erzielt hatte. Diese kurze Zeitdauer
lässt eine verlässliche Prognose hinsichtlich der von ihm behaupteten
Validenkarriere nicht zu.  
 
7.1.2. Weiter ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des
Administrativverfahrens, welches der ursprünglichen Rentenverfügung vom 22.
Oktober 2010 voraus ging, eine berufliche Entwicklung zum lizenzierten
Finanzberater nicht behauptete, obwohl er bereits damals rechtskundig vertreten
war. Insbesondere im Rahmen des psychiatrischen Gutachtens des Dr. med.
E.________ vom 2. Januar 2008 machte er keine solchen Karrierewünsche geltend,
obwohl er ausführlich auch zur Berufssituation befragt wurde. Die mehr als acht
Jahre nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der B.________ AG per 28.
Februar 2006 bekundete Absicht auf Absolvierung der Finanzberaterlizenz-Prüfung
erscheint somit als von versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt und daher
auch nicht glaubhaft (vgl. Urteil 9C_179/2016 vom 11. August 2016 E. 4.3.2 mit
Hinweisen).  
 
7.1.3. Insgesamt erscheint die von ihm geltend gemachte Karriere lediglich als
möglich, da sie mit zu vielen - teils auch von Zufälligkeiten abhängigen -
Schritten und Umständen verbunden gewesen wäre. Da von zusätzlichen Abklärungen
keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, durfte das kantonale
Gericht unter den gegebenen Umständen darauf verzichten (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Dies verstösst weder gegen den
Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) noch gegen den Anspruch auf
rechtliches Gehör bzw. Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2 BV; Urteil 8C_7831/2017
vom 1. Mai 2018 E. 6).  
 
7.2. Zusammenfassend erweist sich die vorinstanzliche Bestimmung des
Valideneinkommens weder in tatsächlicher Hinsicht als offensichtlich unrichtig
oder unvollständig noch anderweitig als bundesrechtswidrig. Eine willkürliche
Beweiswürdigung der Vorinstanz liegt ebenfalls nicht vor.  
 
8.   
Da sich nach dem Gesagten das Valideneinkommen des Beschwerdeführers nicht
aufgrund seiner Tätigkeit bei der B.________ AG bzw. bei der C.________
bestimmen lässt, stellte die Vorinstanz zu Recht auf die LSE ab (vgl. E. 4.2
und E. 5.1 hiervor). Gegen das gestützt hierauf ermittelte Einkommen von Fr.
74'721.80 erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände, weshalb sich Weiterungen
dazu erübrigen. Substanziiert begründete Einwände erhebt er auch nicht gegen
den Einkommensvergleich des kantonalen Gerichts, der einen Invaliditätsgrad von
maximal 53 % und damit den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ergab.
Hiermit hat es somit ebenfalls sein Bewenden. 
 
9.   
Die unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG
). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Mai 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar 

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