Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.836/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_836/2017            

 
 
 
Urteil vom 5. Dezember 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A._________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5000
Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 18. Oktober 2017 (VBE.2017.453). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 27. November 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. Oktober 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während eine rein
appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), 
dass der Beschwerdeführer wie bereits im Verfahren vor Vorinstanz und im
Einspracheverfahren geltend macht, insgesamt an 260 bzw. gemäss Einsprache an
265 Tagen gearbeitet zu haben, womit die Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1
AVIG von mindestens zwölf Monaten beitragspflichtiger Beschäftigung innerhalb
der dafür vorgesehenen Rahmenfrist erfüllt sei, 
dass er es dabei unterlässt, aufzuzeigen, inwiefern die von der Vorinstanz
bestätigte Berechnung der Beitragszeit durch die Arbeitslosenkasse auf den
Zeitpunkt des Ablaufs der ersten Rahmenfrist auf den 2. Februar 2017 wie auch
per Ende Arbeitsverhältnis vom 28. Februar 2017 hin rechtsfehlerhaft erfolgt
sein soll, wonach - ausgehend von denselben Beschäftigungszeiten wie vom
Beschwerdeführer geltend gemacht (15. Juni bis 5. August 2015; 9. bis 20.
November 2015 und 9. Mai 2016 bis 28. Februar 2017) - die Beitragszeit per 2.
Februar 2017 auf total 11,007 und per Ende Februar 2017 auf 11,887 Monate zu
stehen kommt (zur Berechnungsweise im Einzelnen siehe übrigens illustrativ das
Urteil 8C_335/2016 vom 23. August 2016 E. 3), 
dass damit offensichtlich keine hinreichend begründete Beschwerde vorliegt,
weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht
einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet werden kann 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Dezember 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel 

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