Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.834/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_834/2017  
 
 
Urteil vom 20. März 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ & Co., 
handelnd durch B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018
Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Schlechtwetterentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 25. Oktober 2017 (200 17 566 ALV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Das beco Berner Wirtschaft verweigerte der A.________ & Co. mit Entscheid vom
27. März 2017 eine Schlechtwetterentschädigung für den im Februar 2017 geltend
gemachten Arbeitsausfall auf der Baustelle xxx mit der Begründung, dieser sei
bereits im Januar 2017 vollumfänglich abgegolten worden. Daran hielt es mit
Einspracheentscheid vom 19. Mai 2017 fest. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 25. Oktober 2017 ab. 
 
C.   
Die A.________ & Co. erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des Einsprache- und
des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr für die Baustelle xxx auch für den
Monat Februar 2017 Schlechtwetterentschädigung zuzusprechen. 
Während das beco Berner Wirtschaft auf Abweisung der Beschwerde schliesst,
verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) auf eine
Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gemäss Art. 42 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen
wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, Anspruch auf
Schlechtwetterentschädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig
sind und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erleiden. 
 
1.1. Laut Art. 43 Abs. 1 lit. a AVIG ist der Arbeitsausfall nur anrechenbar,
wenn er ausschliesslich durch das Wetter verursacht ist. Das Erfordernis der
Ausschliesslichkeit bringt zweierlei zum Ausdruck. Zum einen dürfen neben dem
Wetter nicht auch noch andere Gründe Mitursache sein. Zum anderen muss der
Einfluss des Wetters die Sphäre der Ausführung der Arbeit betreffen.  
 
Art. 43a lit. a AVIG verdeutlicht, was mit der Anspruchsvoraussetzung der
ausschliesslichen Verursachung durch das Wetter gemeint ist, indem der
Arbeitsausfall insbesondere dann für nicht anrechenbar erklärt wird, wenn er
nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführen ist wie etwa Kundenausfälle oder
Terminverzögerungen. 
 
1.2. Mittelbar durch die Witterung bedingte Arbeitsausfälle, bei denen nicht
der Arbeitsvorgang als solches, sondern die Nachfrage beeinträchtigt ist,
gehören systematisch in den Bereich der Kurzarbeit und können gegebenenfalls
unter den dortigen Voraussetzungen entschädigt werden, nicht jedoch über die
Schlechtwetterentschädigung (BGE 124 V 239 E. 3 S. 241 f.; z.B. Skiliftbetriebe
in schneearmen Wintern, Schwimmbäder in verregneten Sommermonaten [THOMAS
NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 2435 Rz
561, Fn 1278; BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, 2014,
S. 405 N. 5 zu Art. 43a AVIG]; siehe auch AVIG-Praxis SWE Rz. D3).  
 
1.3. Übersteigt die Dauer eines streitigen Arbeitsausfalles die Zeitspanne,
welche für die betreffende Arbeit bei guter Witterung notwendig gewesen wäre,
kann nicht mehr von einem ausschliesslich witterungsbedingten Arbeitsausfall
gesprochen werden. Denn im Normalfall wären die vom Ausfall betroffenen
Arbeitnehmer spätestens nach Ablauf der vermutlichen Dauer der entsprechenden
Arbeit wieder anderweitig einzusetzen. Geschieht dies nicht, ist dies (auch)
auf andere Gründe zurückzuführen, wie beispielsweise das Fehlen von
Folgeaufträgen oder Terminverschiebungen. Solche allgemeine
betriebswirtschaftliche Risiken werden aber durch die
Schlechtwetterentschädigung nicht mit abgedeckt (so auch  BORIS RUBIN,
a.a.O.,       S. 401 N. 10 zu Art. 43 AVIG). Der Betrieb soll nicht besser
gestellt werden, als wenn er erst gar nicht vom schlechtem Wetter betroffen
gewesen wäre. Dies wäre aber der Fall, wenn er eine Arbeit, die er bei gutem
Wetter innert wenigen Tagen abgeschlossen hätte, als Grund für einen darüber
hinausgehenden Verdienstausfall geltend machen könnte, obwohl er bei gutem
Wetter erst gar keine andere Arbeit mehr in Aussicht gehabt hätte.  
 
1.4. Nachdem die Arbeiten bei der Baustelle xxx bei günstigen
Witterungsverhältnissen unstreitig nicht länger als 15 Tage gedauert hätten und
die Beschwerdeführerin für diesen Arbeitsausfall bereits im Januar 2017
entschädigt worden war, verweigerten Vorinstanz und Verwaltung nach dem
Gesagten somit zu Recht eine weitergehende Abgeltung des angemeldeten
Arbeitsausfalls. Nach Ablauf dieser 15 Tage wäre es der Beschwerdeführerin
möglich gewesen, die vom Ausfall betroffenen Arbeitnehmer auf einer anderen
Baustelle einzusetzen. Wenn aber auf der neuen Baustelle zufolge schlechten
Wetters eine Aufnahme der Arbeiten auch ausgeschlossen gewesen wäre, so hätte
die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, für diese weitere Baustelle
ebenfalls Schlechtwetterentschädigung zu beantragen. Letzteres ist indessen
vorliegend nicht Streitthema.  
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. 
 
2.   
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu überbinden (
Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und
dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. März 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel 

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