Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.833/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_833/2017            

 
 
 
Urteil vom 5. Dezember 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 2. Oktober 2017 (IV.2017.01045). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 27. November 2017 (Poststempel) gegen den
Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom
2. Oktober 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt;
dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen
aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der
Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E.
2.1 f. S. 245 f.), 
dass Gegenstand des letztinstanzlichen Verfahrens lediglich die prozessuale
Frage bilden kann, ob das kantonale Gericht zu Recht mit der Begründung
fehlenden Rechtsschutzinteresses (vgl. Art. 59 ATSG) auf die Beschwerde des
Versicherten vom 24. September 2017 gegen die eine ganze Invalidenrente (bei
einem Invaliditätsgrad von 100 %) zusprechende Verfügung der IV-Stelle des
Kantons Zürich vom 22. August 2017 nicht eingetreten ist, 
dass das fehlende Rechtsschutzinteresse im angefochtenen Entscheid mit einem
Verweis auf Art. 23 Abs. 2 ATSG begründet wird, wonach ein Verzicht auf
Versicherungsleistungen nichtig ist, wenn die schutzwürdigen Interessen von
andern Personen, von Versicherungen oder Fürsorgestellen beeinträchtigt werden
oder wenn damit eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezweckt wird, 
dass der Beschwerdeführer auf diese Erwägungen zur Nichtigkeit des Verzichts
auf Versicherungsleistungen und sein daraus folgendes mangelndes
Rechtsschutzinteresse zur Anhebung eines Rechtsmittelverfahrens gegen die
Rentenverfügung nicht konkret eingeht; lediglich zu behaupten, er sei im Moment
arbeitslos, sozialhilfeabhängig und aufgrund "falscher" Gutachten als psychisch
krank erklärt, reicht zur Begründung der Beschwerde nicht aus, 
dass die Beschwerdeschrift damit den Mindestanforderungen nach Art. 42 Abs. 2
BGG offensichtlich nicht genügt, weshalb auf das Rechtsmittel im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das sinngemässe Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den
Gerichtskosten gegenstandslos wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Sozialhilfe Illnau-Effretikon und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Dezember 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz 

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