Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.830/2017
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

[displayimage]       
8C_830/2017            

 
 
 
Urteil vom 5. Dezember 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
SWICA Versicherungen AG Rechtsdienst UVG, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.
Oktober 2017 (200 17 606 UV). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 24. November 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Oktober 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt;
dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen
aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der
Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E.
2.1 f. S. 245 f.), 
dass die Vorinstanz nach ausführlicher Würdigung der medizinischen Akten zum
Ergebnis gelangte, lediglich die Beschwerden am linken Ellbogen, welche die
Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeiten nicht beeinträchtigten,
seien unfallkausal, und der adäquate Kausalzusammenhang zwischen allfälligen
psychischen Beschwerden und den allesamt leichten Unfallereignissen müsse ohne
Weiteres verneint werden, weshalb keine Leistungspflicht der Unfallversicherung
mehr bestehe, 
dass die Beschwerdeführerin eine unkritische Übernahme der gutachtlichen
Feststellungen durch das kantonale Gericht sowie, damit verbunden, eine schwere
Verletzung ihrer "Menschenrechte" rügt und darauf hinweist, dass die
involvierten Klinikärzte ihre diversen Schmerzen bestätigt hätten, 
dass sie indessen auf die dazu ergangenen Erwägungen im angefochtenen Entscheid
nicht konkret eingeht; insbesondere lässt sie gänzlich unbeachtet, dass die
Vorinstanz die mangelnde Aussagekraft der Klinikberichte unter anderem auf die
darin fehlenden (bzw. lediglich mit der beweisrechtlich unzulässigen Formel
"post hoc ergo propter hoc" begründeten) Angaben zum Kausalzusammenhang
zurückführte, 
dass die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG - soweit überhaupt
beanstandet - unrichtig bzw. unvollständig und die darauf basierenden
Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollten, 
dass die Beschwerdeschrift damit insgesamt den Mindestanforderungen nach Art.
42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt, weshalb auf das Rechtsmittel im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Dezember 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben