Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.829/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 

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8C_829/2017            

 
 
 
Urteil vom 15. Januar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Aarburg, Städtchen 37, 4663 Aarburg, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom
9. November 2017 (WBE.2017.402). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 25. November 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. November 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung
kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen
Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist,
welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid
verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E.
3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass die Eingabe vom 25. November 2017 diesen Anforderungen offensichtlich
nicht zu genügen vermag, 
dass darin zwar verschiedene verfassungsmässige Rechte angerufen und als
verletzt gerügt werden, ohne indessen zugleich aufzuzeigen, inwiefern die
Vorinstanz dagegen konkret verstossen haben soll; lediglich das bereits vor dem
kantonalen Gericht Vorgetragene zu wiederholen und die Ausführungen dazu als
verfassungswidrig zu rügen, reicht bei Weitem nicht aus, 
dass hierzu stellvertretend das gegen die Ablehnung ihres Ausstandsbegehren
Vorgetragene hervorzuheben ist, 
- worin die Beschwerdeführer sich weder mit der vorinstanzlichen Begründung
auseinandersetzen, weshalb in concreto die in den Ausstand gewünschten Personen
am Entscheid darüber mitwirken durften, 
- noch darlegen, inwiefern sie im Widerspruch zur vorinstanzlichen Auffassung
sehr wohl zulässige Ausstandsgründe angerufen haben sollen; 
- auf die vom kantonalen Gericht in diesem Zusammenhang angerufene
Rechtsprechung wird mit keinem Wort eingegangen, statt dessen wird das
vorinstanzliche Vorgehen lediglich pauschal als willkürlich und
verfassungswidrig bezeichnet, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass dabei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser
Beschwerdeführung gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG abzuweisen ist, 
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3.
Kammer, und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15 Januar 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel 

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