Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.828/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_828/2017  
 
 
Urteil vom 26. Juni 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Heine, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen ETH-Rat, 
Häldeliweg 15, 8092 Zürich, 
vertreten durch Rechtsanwältin Roberta Papa, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht 
(Arbeitszeugnis; Beendigung des Arbeitsverhältnisses), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Bundesverwaltungsgerichts 
vom 18. Oktober 2017 (A-5975/2016). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ war mit Arbeitsvertrag vom 20./24. Juli 2010 per 1. Februar
2011 vom Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Rat) in der
Abteilung B.________ unbefristet angestellt worden. Er trat diese Stelle
bereits per 3. Januar 2011 an. Infolge verschlechtertem Arbeitsklima wandte
sich A.________ am 4. Juli 2013 erstmals an die Personalabteilung. Da sich das
Verhältnis zwischen A.________ und seinem Vorgesetzten nicht verbesserte, wurde
eine Mediatorin engagiert und ein Teambildungsprozess mit Coaching gestartet.
Diese Massnahmen brachten keine Verbesserung. Mit Arbeitsvertrag vom 27./28.
Mai 2014 wurde A.________ per 1. Juni 2014 vom ETH-Rat als Mitarbeiter der
Abteilung C._________ befristet bis 31. Mai 2016 angestellt.  
 
A.b. Das für seine bis 31. Mai 2014 ausgeübte Tätigkeit ausgestellte
Zwischenzeugnis wurde von A.________ am 2. Oktober 2015 beanstandet. Am 27.
Oktober 2015 unterbreitete er ein seinen Vorstellungen entsprechendes
Zwischenzeugnis.  
Auf Wunsch von A.________ stellte der ETH-Rat am 30. Oktober 2015 ein
Zwischenzeugnis für seine seit 1. Juni 2014 ausgeübte Tätigkeit aus. A.________
erklärte sich auch damit nicht einverstanden. Dies liess er durch seinen
Rechtsvertreter mit Schreiben vom 7. Januar 2016 bekräftigen und machte
geltend, die Befristung seiner Anstellung gemäss Vertrag vom 27./28. Mai 2014
sei unzulässig. 
Nachdem anlässlich der Besprechung vom 19. April 2016 keine Einigung erzielt
werden konnte, ersuchte A.________ am 19. Mai 2016 um Erlass einer anfechtbaren
Verfügung hinsichtlich der Zwischenzeugnisse und der Befristung des
Arbeitsverhältnisses. 
Am 13. Juni 2016 stellte der ETH-Rat A.________ ein überarbeitetes
Zwischenzeugnis für seine Tätigkeit bis 31. Mai 2014 sowie ein Schlusszeugnis
per 31. Mai 2016 zu. A.________ liess am 4. Juli 2016 an seinen Formulierungen
für die Arbeitszeugnisse festhalten und erneut den Erlass einer anfechtbaren
Verfügung bezüglich der Zeugnisse und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
beantragen. 
 
A.c. Mit Verfügung vom 31. August 2016 hielt der Präsident des ETH-Rates fest,
das Arbeitsverhältnis zwischen dem ETH-Rat und A.________ habe gemäss
Befristung im Arbeitsvertrag vom 27./28. Mai 2014 per 31. Mai 2016 geendet. Am
19. Oktober 2016 verfügte er, die von A.________ beantragten Änderungen für die
Arbeitszeugnisse würden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden könne.  
 
B.   
A.________ liess sowohl gegen die Verfügung vom 31. August 2016 als auch gegen
jene vom 19. Oktober 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen. 
Mit Entscheid vom 18. Oktober 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde bezüglich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab (Ziff. 1),
hiess hingegen jene bezüglich der Arbeitszeugnisse insofern gut, als es die
Verfügung vom 19. Oktober 2016 aufhob (Ziff. 2) und die Sache zu neuer
Ausstellung der Arbeitszeugnisse an den ETH-Rat zurückwies (Ziff. 3). 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, es sei Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben und
festzustellen, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtswidrig sei,
und es sei ihm eine Entschädigung von zwölf Monatsgehältern in der Höhe von Fr.
144'355.- zu bezahlen. Hinsichtlich der Rückweisung gemäss Ziff. 2 und 3 sei es
dem ETH-Rat zu verbieten, die Mitarbeiterbeurteilung 2013 als Grundlage für die
Leistungsbeurteilung im Arbeitszeugnis für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis
31. Mai 2014 zu verwenden. 
Der ETH-Rat schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei. 
 
D.   
Mit Eingabe vom 7. März 2018 lässt A.________ an seinen Begehren festhalten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das
heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und
gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln,
wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das
Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen
abschliessen (Art. 91 BGG). Gegen selbständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die
Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind Zwischenentscheide, die nur unter den
genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 133
V 477 E. 4.2 S. 481). Anders verhält es sich nur dann, wenn der unteren
Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr
verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich
Angeordneten dient (BGE 135 V 141 E. 1.1 S. 143; 134 II 124 E. 1.3 S. 127).  
 
1.2. Ein Nachteil ist im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder
gutzumachend, wenn er rechtlicher Natur und auch mit einem für die
beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig
behebbar ist. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur ergänzenden
Abklärung und neuen Entscheidung bewirkt in der Regel keinen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil, es sei denn, die Verwaltung werde durch einen
kantonalen Rückweisungsentscheid gezwungen, eine ihres Erachtens rechtswidrige
Verfügung zu erlassen (BGE 133 V 645 E. 2.1 S. 647; 133 V 477 E. 5.2 S. 483;
vgl. auch BGE 140 V 321 E. 3.7.1 und 3.7.2 S. 327).  
 
1.3. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht dar, inwiefern ihm
bezüglich der Rückweisung zu neuer Ausstellung der beanstandeten
Arbeitszeugnisse ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Ein solcher
ist denn auch nicht ersichtlich, so dass auf seine Beschwerde, soweit sie sich
auf die Arbeitszeugnisse bezieht, nicht eingetreten werden kann.  
 
1.4. Hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind sämtliche
Sachurteilsvoraussetzungen, einschliesslich des Streitwertes nach Art. 85 Abs.
1 lit. b BGG, erfüllt, so dass diesbezüglich auf die Beschwerde eingetreten
werden kann.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
2.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen
nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die
Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das
Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen
wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1
S. 18 mit Hinweisen). 
 
3.   
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über ihre
Überprüfungsbefugnis (Art. 49 VwVG), namentlich der Angemessenheit (Urteil
8C_500/2013 vom 15. Januar 2014 E. 3.1 mit Hinweisen), und über die Befristung
eines Arbeitsverhältnisses (Art. 9 BPG), insbesondere der Unzulässigkeit von
Kettenarbeitsverträgen (Urteil 2P.26/2007 vom 28. Juni 2007 E. 3.5 ff.)
zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für den Vertrauensschutz (Art. 9 BV; Urteil
8C_721/2013 vom 4. März 2014 E. 4.4 mit Hinweisen) und den Anspruch auf eine
Entschädigung infolge rechtswidriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art.
34b BPG). Darauf wird verwiesen. 
 
4.   
Soweit der Beschwerdeführer einen von den vorinstanzlichen Erwägungen
abweichenden Sachverhalt geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn er
vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern diese willkürlich sein sollen (vgl. E.
2.2). Dies gilt namentlich für die geltend gemachte irreführende Formulierung
im Arbeitsvertrag vom 27./28. Mai 2014, da der Wortlaut des Vertrags klar und
unzweideutig ist ("Dauer des Arbeitsverhältnisses: bis 31. Mai 2016"). Daran
ändert auch die im Vertrag festgehaltene Möglichkeit der (vorzeitigen)
Kündigung nach Art. 20a der Verordnung des ETH-Rats vom 15. März 2001 über das
Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen
(Personalverordnung ETH-Bereich, PVO-ETH; SR 172.220.113) nichts. Denn wie die
Vorinstanz in E. 4.1.3 zutreffend darlegt, haben die Parteien auch bei einem
befristeten Vertrag die Möglichkeit, ordentliche Kündigungsfristen zu
vereinbaren (vgl. dazu auch Peter Helbling, Portmann/Uhlmann [Hrsg.],
Bundespersonalgesetz [BPG], 2013, N. 54 zu Art. 9 BPG). Ebenso wenig ist die
vorinstanzliche Feststellung, das befristete Arbeitsverhältnis habe auch im
Interesse des Beschwerdeführers gelegen, willkürlich. Der Beschwerdeführer
hatte sich mit seinem bisherigen Vorgesetzten - nicht zuletzt wegen der von ihm
erhobenen massiven Vorwürfe gegen diesen - überworfen, woran auch eine
Mediation nichts zu ändern vermochte. Zudem hatte er selbst festgestellt, eine
weitere Zusammenarbeit sei nicht möglich. Auch hatte er gegenüber dem
Präsidenten des ETH-Rats sein Interesse an einem Wechsel in die Abteilung
C.________ bekundet und diesen um Unterstützung ersucht. Im Übrigen vermag die
blosse Darlegung des Sachverhalts aus Sicht des Beschwerdeführers keinen
willkürlich festgestellten Sachverhalt aufzuzeigen. Was schliesslich die
Schlussfolgerung des bejahten sachlichen Grundes für eine Befristung des
Arbeitsvertrags betrifft, handelt es sich um eine rechtliche Würdigung und
nicht um eine Sachverhaltsfeststellung. 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte im Rahmen der
Feststellungen zur Befristung des Vertrages vom 27./28. Mai 2014 ein
Beweisverfahren durchführen, mindestens jedoch das Personaldossier beiziehen
müssen. Dieser Einwand ist unbehelflich. Denn aus dem Schreiben des
Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. Januar 2017 ergibt
sich, dass er nebst anderen Akten auch das Personaldossier des
Beschwerdeführers an die Vorinstanz retournierte, womit erstellt ist, dass
dieses der Vorinstanz vorlag. Angesichts der dem Bundesverwaltungsgericht zur
Verfügung stehenden Unterlagen ist es weiter nicht zu beanstanden, dass es im
Rahmen der grundsätzlich zulässigen antizipierten Beweiswürdigung (Urteil
8C_649/2017 vom 4. Januar 2018 E. 7.6.3 mit Hinweisen) auf die Durchführung
eines einlässlichen Beweisverfahrens verzichtet hat.  
 
5.2. Die Vorinstanz hat ihre Überprüfungsbefugnis nicht in unzulässiger Weise
beschränkt; sie hat lediglich nicht ihr Ermessen an die Stelle der verfügenden
Behörde gesetzt, was der Praxis entspricht (Urteil 8C_500/2013 vom 15. Januar
2014 E. 3.1.2 mit Hinweis auf BGE 129 II 331 E. 3.2 S. 342; Urteil 8C_788/2011
vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 133 II 35 E. 3 S. 39). Dies gilt
namentlich auch bei besserer Kenntnis der persönlichen Verhältnisse, wie etwa
im Bereich der personalrechtlichen Beurteilungen (vgl. dazu Oliver Zibung/
Elias Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, N. 48 zu Art. 49 VwVG mit
Hinweisen).  
 
5.3. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, er habe sich gestützt auf die
Aussagen des Geschäftsführers darauf verlassen dürfen, dass die Befristung des
Arbeitsverhältnisses nur formeller Natur sei. Er setzt sich jedoch in keiner
Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz zum von ihr verneinten Vertrauensschutz
auseinander, so dass mangels rechtsgenüglicher Rüge nicht weiter darauf
einzugehen ist. Anzufügen bleibt, dass sein direkter Vorgesetzter anlässlich
des Gesprächs vom 29. Juni 2015 klarstellte, dass die befristete Anstellung
angesichts der im Mai 2016 beendeten Arbeiten nicht verlängert und der
Arbeitgeber somit an der Befristung gemäss Vertrag vom 27./28. Mai 2014
festhalten werde.  
 
5.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Einführungsarbeiten für das
Projekt D.________ hätten nicht zu seinen Hauptaufgaben gehört und diese seien
weder im Arbeitsvertrag noch im Stellenbeschrieb erwähnt worden. Dazu ist
festzuhalten, dass der Arbeitsvertrag vom 27./28. Mai 2014 lediglich die
Funktion (Mitarbeiter Abteilung C.________) festhielt und es sich beim vom
Beschwerdeführer aufgelegten Stellenbeschrieb vom 14. Mai 2014 bloss um einen
Entwurf handelt (vgl. dazu das Mail von seinem direkten Vorgesetzten vom 14.
Mai 2014), so dass der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten
ableiten kann. Hingegen werden die Einführungsarbeiten für das Projekt
D.________ - wie auch seine übrigen Aufgaben - in der Mitteilung vom 27. Mai
2014 zum Antritt seiner neuen Stelle explizit erwähnt (A.________ wird die
Prozesse, welche im Rahmen der Einführung des Projektes D.________ angepasst
werden müssen, dokumentieren und die Institutionen bei der Dokumentation
unterstützen. Zusätzlich wird er die Rolle als Verantwortlicher wahrnehmen und
im Stabsbereich C.________ bei der Berichterstattung aktiv mitarbeiten.").
Angesichts der vorerwähnt aufgelisteten Aufgabenbereiche ist es nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz die ersterwähnten Anpassungstätigkeiten für
die Einführung des Projektes D.________ als sein Hauptaufgabengebiet
betrachtete.  
 
5.5. Nach Ansicht des Beschwerdeführers stelle selbst das Auslaufen des
Projektes D.________ per Ende Mai 2016 keinen sachlichen Grund für die
Befristung seines Arbeitsverhältnisses dar, da es bloss einen kleinen
Teilbereich seiner im Übrigen nicht befristeten Tätigkeiten umfasst habe. Wie
bereits in E. 5.4 festgehalten, ist angesichts der Mitteilung bei seinem
Stellenantritt nicht davon auszugehen, dass das Projekt D.________ einen
kleinen Teilbereich seiner Aufgaben ausmachte. Zudem ergibt sich daraus auch
klar die Befristung der Tätigkeit in Zusammenhang mit den Anpassungen infolge
der Einführung des Projektes D.________. Insbesondere aber ist es nicht so,
dass der Beschwerdeführer von seinem Arbeitgeber in die neue Tätigkeit
zwangsversetzt worden war. Vielmehr hatte er sich selbst aktiv darum bemüht, an
dieser neuen Stelle zu arbeiten (vgl. dazu sein Schreiben an den Präsidenten
des ETH-Rats vom 8. Mai 2014, in welchem er diesen um Unterstützung seiner
allfälligen Bewerbung für eine Stelle in der Abteilung C.________ des ETH-Stabs
ersuchte). Insofern ist es nicht bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz
angesichts der Befristung des Projektes D.________, des neuen Arbeitsortes, der
neuen Abteilung und der neuen Tätigkeiten von einem sachlichen Grund für den
Abschluss eines neuen und befristeten Arbeitsvertrages ausging und eine
unzulässige Umgehung der Kündigungsvorschriften verneinte (vgl. zur
Zulässigkeit der Umwandlung eines unbefristeten in ein befristetes
öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis auch Helbling, a.a.O., N. 19 und 22 zu
Art. 9 BPG und insbesondere VPB 2004 Nr. 121 S. 1582 E. 3a). Ob es sich beim
Vertrag vom 27./28. Mai 2014 um einen Aufhebungsvertrag (vgl. die
vorinstanzlichen E. 4.2.5 bis 4.2.8 mit Hinweisen auf die Literatur) oder um
einen neuen Arbeitsvertrag handelt, kann offen bleiben, da infolge des
sachlichen Grundes angesichts der konkreten Umstände jedenfalls kein
rechtswidriges oder gar rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Beschwerdegegners
vorliegt. Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht schliesslich geltend
macht, eine andere Person sei nach seinem Ausscheiden eingestellt worden, ist
dies nicht nur ein unzulässiges Novum (Art. 99 BGG), sondern es fehlen dafür
auch jegliche Anhaltspunkte in den Akten.  
 
5.6. Nach dem Gesagten verstösst die vorinstanzliche Beurteilung der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses nicht gegen Bundesrecht. Demzufolge hat die Vorinstanz
auch zu Recht die Ausrichtung einer Entschädigung nach Art. 34b BPG verneint.
Die Beschwerde ist bezüglich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
abzuweisen.  
 
6.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der ETH-Rat hat keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung, da er im Rahmen seines amtlichen Wirkungskreises
tätig war (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. Juni 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Heine 
 
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold 

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