Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.824/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_824/2017  
 
 
Urteil vom 27. März 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin. 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.
Gallen 
vom 11. Oktober 2017 (IV 2017/274). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1957 geborene A.________ meldete sich im Juli 2004 zum Leistungsbezug
bei der Invalidenversicherung an. Sie litt an einem lumbospondylogenen Syndrom
bei Status nach Diskushernienoperation mit mikroskopischer Sequesterektomie L4/
5 rechts bei grosser rechts paramedianer Diskushernie L4/5 mit Kompression der
Wurzel L5, rechts, mehrsegmentalen Spinalkanalstenosen und einer linksbetonten
Beinschwäche (Bericht der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals
B.________ vom 14. Juli 2004). Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen sprach ihr
bei einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % für eine leichte,
wechselbelastende Tätigkeit ab 1. Dezember 2004 eine halbe Rente der
Invalidenversicherung zu (Verfügung vom 1. November 2005). Anlässlich eines im
Jahr 2008 durchgeführten Revisionsverfahrens wies die Versicherte auf zwei
Rückenoperationen hin und machte eine Verschlechterung der gesundheitlichen
Situation geltend. Im Dezember 2009 berichtete die Klinik für Orthopädische
Chirurgie des Spitals B.________, dass sich 18 Monate nach den Operationen der
Zustand deutlich verbessert habe. Am 14. Januar 2010 führte Dr. med.
C.________, Oberarzt am Spital B.________, ergänzend aus, objektivierbare
Einschränkungen lägen keine mehr vor, die limitierte Arbeitsfähigkeit finde in
der subjektiven Schmerzhaftigkeit der Versicherten ihre Begründung, wobei sie
selbst ebenfalls eine Zustandsverbesserung berichte. Der Regionale Ärztliche
Dienst der IV-Stelle (RAD) hielt in seiner (undatierten) Stellungnahme
ebenfalls eine deutliche Beschwerdeverbesserung gestützt auf die Berichte des
Spitals B.________ fest, erachtete die Versicherte aber immer noch zu 50 %
arbeitsunfähig und verneinte weiteren Abklärungsbedarf. Am 22. Januar 2010
teilte die IV-Stelle A.________ mit, es bestünde weiterhin Anspruch auf eine
halbe Invalidenrente.  
 
A.b. Im September 2012 meldete A.________ erneut eine Verschlechterung des
Gesundheitszustands. Gemäss Bericht des Dr. med. D.________, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Oktober 2012 leide sie an einer
mittelgradigen bis schweren depressiven Episode sowie an einer
Persönlichkeitsveränderung bei einem chronischen Schmerzsyndrom. Dr. med.
D.________ erachtete eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft als ungeeignet,
längerfristig sei eine Arbeitsunfähigkeit von 60 bis 70 % gegeben (Bericht vom
8. März 2013). Nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens der
Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Bern, vom 25. November 2013, wonach
spätestens seit der Verlaufskontrolle im Juni 2009 beim Spital B.________ eine
vollständige Arbeitsfähigkeit für eine leidensadaptierte Tätigkeit bestehe, hob
die IV-Stelle die Invalidenrente revisionsweise mit Verfügung vom 14. April
2014 auf Ende Mai 2014 auf. Die hiergegen eingereichte Beschwerde der
Versicherten hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen gut und hob
die Verfügung vom 14. April 2014 auf (Entscheid vom 15. Februar 2017). Die
dagegen von der IV-Stelle geführte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Urteil 8C_185/2017 vom 6. Juli 2017
gut; es wies in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids die Sache zu neuer
Entscheidung über die Beschwerde an die Vorinstanz zurück. Es erwog, die
Vorinstanz habe die Beurteilung, ob eine wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sei, durch Vergleich des Sachverhalts,
wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache (Verfügung vom 1.
November 2005) bestand, mit demjenigen zur Zeit der Verfügung vom 14. April
2014 vorzunehmen.  
 
B.   
In Bejahung der Voraussetzungen einer revisionsweisen Rentenanpassung nach Art.
17 Abs. 1 ATSG wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit
Entscheid vom 11. Oktober 2017 die gegen die Verfügung vom 14. April 2014
eingereichte Beschwerde ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und im Wesentlichen beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids
sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die per 1. Juni 2014 eingestellte
Invalidenrente weiterhin auszurichten. Ferner wird um unentgeltliche
Rechtspflege ersucht. 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
Erwägungen: 
 
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem
Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S.
254). Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; siehe auch BGE
134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.).  
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, da das Dispositiv des
bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils 8C_185/2017 nicht explizit auf die
Erwägungen verweise, sei sie rechtsprechungsgemäss nicht daran gebunden,
sondern nur an die Anweisung, einen neuen Beschwerdeentscheid zu erlassen.
Dieser könne zulässigerweise identisch mit dem vom Bundesgericht aufgehobenen
Entscheid vom 15. Februar 2017 sein.  
 
2.2. Diese Auffassung ist unzutreffend. Zwar erwächst der Entscheid nur in
jener Form in Rechtskraft, wie er im Dispositiv zum Ausdruck kommt, doch ergibt
sich dessen sachliche Tragweite vielfach erst aus dem Beizug der Erwägungen.
Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden daher die Erwägungen
eines letztinstanzlichen Rückweisungsentscheids für die Behörde, an welche die
Sache geht, und - im Hinblick auf ein zweites Urteil - auch für das
Bundesgericht selbst verbindlich. Weder das kantonale Gericht noch das
Bundesgericht dürfen sich deshalb in ihrem neuen Entscheid auf Erwägungen
stützen, die das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid ausdrücklich oder
sinngemäss verworfen hat. Wegen dieser Bindungswirkung der Gerichte ist es
ihnen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven,
verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen
Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu
prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt
nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.2 S. 335
f. mit Hinweisen). Dementsprechend hat die kantonale Instanz, die sich erneut
mit der Sache auseinanderzusetzen hat, die rechtliche Einschätzung, mit der die
Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen, ohne dass im
Dispositiv ausdrücklich auf die Erwägungen verwiesen wird (BGE 117 V 237 E. 2a
S. 241 f.; STEFAN HEIMGARTNER/HANS WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 26 f. zu Art. 61 und ULRICH MEYER/
JOHANNA DORMANN, ebenda, N. 18 zu Art. 107).  
 
3.  
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt
hat, indem es die von der Beschwerdegegnerin am 14. April 2014 revisionsweise
verfügte Aufhebung der bisherigen halben Invalidenrente bestätigte.  
 
3.2. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird
die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die
Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE
141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen).  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz stellte zur Frage, ob eine in revisionsrechtlicher Hinsicht
bedeutsame Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse der
Beschwerdeführerin eingetreten ist, fest, die rentenzusprechende Verfügung vom
1. November 2005 habe auf dem Bericht der Klinik E.________ vom 26. Juli 2005
beruht, wonach ein chronisches Panvertebralsyndrom zusammen mit einer
Adipositas die Arbeitsfähigkeit beeinflusse und diese für eine körperlich
leichte, wechselbelastende Tätigkeit um 50 % einschränke. Weiter mass sie dem
polydisziplinären Gutachten der MEDAS Bern vom 25. November 2013, worauf sich
die Verfügung vom 14. April 2014 stützte, Beweiskraft bei. Demgemäss sei es
nach den zwei operativen Eingriffen an der Halswirbelsäule (Spondylodese C5 bis
C7) sowie an der Lendenwirbelsäule (L3 bis S1) im Einklang mit dem Bericht des
Spitals B.________ vom 14. Januar 2010 zu einer deutlichen postoperativen
Verbesserung gekommen, sodass kein sicheres pathologisches Korrelat mehr für
die geklagten Schmerzen festgestellt worden sei. Eine ideal angepasste
Tätigkeit könne die Versicherte daher seit Juni 2009 uneingeschränkt ausüben.  
 
4.2. Dass die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Entwicklung des
Gesundheitszustandes offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 135
II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) sein
sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert geltend
gemacht. Entgegen den Darlegungen in der Beschwerde machte die Vorinstanz
deutlich, dass die Gutachter der MEDAS gerade nicht bloss einen gleich
gebliebenen medizinischen Sachverhalt anders bewerteten, sondern plausibel
aufzeigten, dass sich der Gesundheitszustand aus objektiver Sicht seit den im
Jahr 2008 durchgeführten operativen Interventionen an der Wirbelsäule
massgeblich verbessert hat. Eine psychiatrische Diagnose schränkte ferner im
Zeitpunkt der Rentenzusprache die Arbeitsfähigkeit nicht ein. Die Klinik
E.________ führte damals aus, durch das chronische unspezifische
Panvertebralsyndrom habe sich eine deutlich reduzierte Belastbarkeit der
Wirbelsäule eingestellt. Dies hänge einerseits mit dem schmerzbedingten Schon-
und Vermeidungsverhalten zusammen und andererseits mit einer deutlichen
Gewichtszunahme. Damit wurde die der ursprünglichen Verfügung vom 1. November
2005 zugrunde gelegte 50%ige Arbeitsfähigkeit mit Rückenschmerzen in Form eines
chronischen Panvertebralsyndroms begründet, einer Krankheit des
Muskel-Skelett-Systems, auch wenn unter derselben Diagnose psychische Faktoren
und Verhaltensfaktoren, Resignation und Frustration durch Kündigung aufgeführt
wurden (ICD-10 M54.8, F54 und Z56.0). Eine psychisch bedingte
Arbeitsunfähigkeit bestand damals aus Sicht des Dr. med. F.________, Leitender
Arzt Psychosomatik, Klinik E.________, gerade nicht. Soweit sich die
Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf lit. a Abs. 1 der am 1. Januar
2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des
IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) beruft, geht dies demnach fehl.
Denn diese Schlussbestimmung bezieht sich einzig auf Renten, die bei
pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne
nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, welcher Sachverhalt hier
nach dem soeben Gesagten nicht vorliegt. Damit ging die Vorinstanz
bundesrechtskonform auf der Basis des MEDAS-Gutachtens von einer
revisionsrechtlich erheblichen gesundheitlichen Verbesserung hinsichtlich der
Wirbelsäulenproblematik nach den erfolgten operativen Eingriffen am
Stützapparat aus.  
 
4.3. Stichhaltige Gründe, weshalb das kantonale Gericht dem Gutachten der MEDAS
keine Beweiskraft hätte beimessen dürfen, bringt die Beschwerdeführerin sodann
nicht vor. Insbesondere macht sie zu Recht nicht geltend, die in
psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) würde im Lichte der
Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
führen. Der psychiatrische Experte hielt fest, dass keine
versicherungsmedizinisch wirksamen quantitativen Einschränkungen auf
psychisch-geistiger Ebene bestünden. Die berichteten Störungen könnten
lediglich als Befindlichkeitsstörungen angesehen werden. Es fänden sich
subjektive Beschwerden, die mit Schlafstörungen, Geräuschempfindlichkeit und
verminderter Belastbarkeit umschrieben würden. Diese seien unspezifischer Natur
und entsprächen keinem definierten psychiatrischen Zustandsbild, weshalb er
diesen Befindlichkeitsstörungen nachvollziehbar den Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit absprach. Eine invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung
mit erheblichen funktionellen Leistungseinschränkungen liegt damit nicht vor
(vgl. BGE 142 V 106 E. 4.2 und 4.4 S. 109 ff. und 143 V 418 E. 7.1 S. 427 f.).
 
 
4.4. Die übrigen Faktoren der Invaliditätsbemessung sowie der Umstand, dass die
halbe Rente ohne Durchführung von Eingliederungsmassnahmen aufgehoben wurde,
rügt die Beschwerdeführerin nicht. Insbesondere gibt auch das Absehen von
Eingliederungsmassnahmen keinen Anlass zu Weiterungen, nachdem die Versicherte
seit der Rentenzusprache im November 2005 durchgehend über eine
Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit verfügt, die sie
jedoch nie ausgeschöpft hat, weshalb nicht von einer langjährigen
invaliditätsbedingten Abstinenz vom Arbeitsmarkt auszugehen ist (vgl. Urteile
9C_752/2013 vom 27. Juni 2014 E. 4.3.2; 8C_393/2016 vom 25. August 2016 E. 3.6
und 3.7). Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
5.   
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihr wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64 BGG; BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S.
218). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. März 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla 

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