Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.81/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     

{T 0/2}            
8C_81/2017

Urteil vom 2. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Frésard, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 16. Dezember 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1953, arbeitete im Restaurant B.________ und war bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) für die Folgen von Berufs-
und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 13. November
2014 stürzte sie, mit einer Mineralwasserflasche in der Hand, aus einem Lift,
der etwa 40 Zentimeter über der Bodenhöhe angehalten hatte. Sie zog sich dabei
eine Schnittwunde an der rechten Hand zu, die am gleichen Tag im Spital
C.________ versorgt wurde. Des Weiteren wurden als Befunde Kontusionen an der
rechten Schulter und an der rechten Hüfte notiert. Die Suva erbrachte die
gesetzlichen Leistungen. Am 19. November 2015 meldete Dr. med. D.________,
Innere Medizin FMH, dass A.________ unter einer Meniskusläsion am linken Knie
leide, die mit grosser Wahrscheinlichkeit auf den Sturz zurückzuführen sei. In
der Schadenmeldung vom 2. Dezember 2015 wurde ergänzt, dass die Versicherte
beim Aussteigen auf beide Knie gefallen sei und nach einigen Wochen vermehrt
Schmerzen in beiden Knien aufgetreten seien. Mit Verfügung vom 9. Februar 2016
und Einspracheentscheid vom 11. April 2016 lehnte die Suva ihre
Leistungspflicht für die Kniebeschwerden links gestützt auf die kreisärztlichen
Beurteilungen vom 18. Januar 2016 und vom 8. April 2016 ab mit der Begründung,
dass diese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch das Ereignis vom
13. November 2014 verursacht worden seien.

B. 
Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn unter Berücksichtigung des von ihr eingereichten
Berichtes des Dr. med. E.________, Facharztpraxis für orthopädische Chirurgie,
vom 27. Juni 2016 und der ärztlichen Beurteilung der Suva-Abteilung
Versicherungsmedizin vom 9. August 2016 mit Entscheid vom 16. Dezember 2016 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache zu
weiteren Abklärungen an die Suva zurückzuweisen.

Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.

Erwägungen:

1. 
Da die Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich ein reformatorisches
Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), muss sie einen Antrag in der Sache
(vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG) enthalten; ein blosser Antrag auf Rückweisung genügt
nicht, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden
könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135 f. mit Hinweis; Urteil 8C_673/2016 vom 10.
Januar 2017 E. 1). Aus ihrer Begründung, die in diesem Zusammenhang zur
Interpretation beigezogen werden kann, ergibt sich, dass die Beschwerde auf
weitere Leistungen aus dem Unfallereignis vom 13. November 2014 abzielt. Daher
und weil hier das Bundesgericht aufgrund des geltend gemachten Bedarfs an
weiteren Abklärungen im Gutheissungsfall nicht reformatorisch entscheiden
könnte, ist darauf einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

3. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze, welche für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbesondere bei Rückfällen,
massgeblich sind, zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.

4. 
Nach eingehender und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Berichte hat die
Vorinstanz erkannt, dass auf die im Beschwerdeverfahren erstattete
Stellungnahme des Dr. med. G.________, Suva Versicherungsmedizin, vom 9. August
2016 abzustellen sei, wonach die in der bildgebenden Untersuchung (MRI) vom 22.
Juni 2015 gezeigte Meniskusläsion in keinem natürlichen Kausalzusammenhang mit
dem Ereignis vom 13. November 2014 stehe. Bei seiner Beurteilung hat das
kantonale Gericht namentlich berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin den
Hergang noch am Unfalltag in der ambulanten Notfallstation des Spitals
C.________ geschildert habe und dass dort nicht nur die Schnittwunde an der
rechten Hand versorgt worden, sondern eine umfassende Untersuchung erfolgt sei.
Die Beine seien frei beweglich und indolent gewesen, die Beschreibung des
Unfallhergangs und die gestellte Diagnose (Sturz mit Kontusion Schulter rechts
und Hüfte rechts, Schnittwunde DIG IV) hätten keine Knieverletzung erwähnt. Ein
Meniskusriss hätte innert sehr kurzer Zeit zu erheblichen Beschwerden geführt,
was jedoch nicht aktenkundig sei; vielmehr sei eine Erstbehandlung der
Knieschmerzen erst mehr als drei Monate nach dem Unfall erfolgt. Schliesslich
folgte sie den Ausführungen des Dr. med. G.________, wonach es bei einem Sturz
auf die rechte Körperseite nach einem Tritt ins Leere, wie in den
echtzeitlichen Beschreibungen angegeben, nicht zu einem Rotationstrauma
gekommen sei, welches allein einen traumatischen Meniskusriss hätte verursachen
können.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass im Spital C.________ die stark
blutende Schnittwunde im Vordergrund gestanden habe. Dies ändert aber nichts
daran, dass eine umfassende Untersuchung insbesondere auch der Beine
stattgefunden hat, was aus der detaillierten Befundherhebung der Notfallärztin
hervorgeht, eine entsprechende Verletzung aber nicht vermerkt wurde. Da die
Beschwerdeführerin ohnehin in ärztlicher Behandlung war, leuchtet nicht ein,
weshalb sie bei dieser Gelegenheit bei der Beschreibung des Unfallhergangs oder
bei der Abklärung durch die Notfallärztin nicht hätte erwähnen sollen, dass
auch ihr Knie in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Auch finden sich keine
Hinweise darauf, dass sich die Beschwerdeführerin bereits bei Eintritt ins
Spital unter dem Einfluss von Schmerzmitteln befunden und deshalb die
Knieschmerzen nicht bemerkt hätte. Wegen der Schnittverletzung wurden
Dafalgan-Tabletten (500 Milligramm) zur Reserve bei Schmerzen abgegeben. Dass
dadurch während mehrerer Tage oder Wochen auch Kniebeschwerden unentdeckt
geblieben wären, ist nicht nachvollziehbar.

5.2. Zu den Ausführungen des behandelnden Arztes Dr. med. E.________ in seinen
Berichten vom 16. Februar 2016 und vom 27. Juni 2016, wonach eine horizontale
Rissbildung beim Aussenmeniskus, wie im MRI gezeigt, seiner 20-jährigen
Erfahrung nach (anders als beim Innenmeniskus) nicht degenerativ, sondern
unfallbedingt sei, hat sich das kantonale Gericht ausdrücklich geäussert. Dabei
hat es als ausschlaggebend erachtet, dass Dr. med. G.________ der Einschätzung
des behandelnden Arztes vorab unter Hinweis auf die publizierte medizinische
Evidenz nicht folgen konnte. Degenerative Veränderungen seien am Innenmeniskus
lediglich zahlenmässig häufiger, kämen aber auch beim Aussenmeniskus vor und
stellten sich bei der Magnetresonanztomographie bildmorphologisch beim Innen-
wie beim Aussenmeniskus identisch dar. Gestützt darauf lasse sich eine
Rissbildung (beziehungsweise die in der Dokumentation gezeigten helleren
Bereiche), ungeachtet der von der Beschwerdeführerin als massgeblich erachteten
näheren Beschreibung durch ihren Arzt (Längsverfransung, zentral zerzauste
Rissbildung), nicht als degenerativ beim Innenmeniskus, hingegen als
unfallbedingt beim Aussenmeniskus begründen. Das Alter der Beschwerdeführerin
war unter diesen Umständen für die Beurteilung der gezeigten Schädigungen als
degenerativ bedingt ein zusätzliches Indiz, aber nicht ausschlaggebend.

5.3. Für das kantonale Gericht war es schliesslich unwahrscheinlich, dass es
bei einem Tritt aus dem Lift ins Leere mit anschliessendem Sturz, wie
echtzeitlich dokumentiert, zu einer belasteten Rotationsbewegung des linken
Knies gekommen sei, was jedoch nach den nachvollziehbaren und überzeugenden
Darlegungen des Dr. med. G.________ für die Annahme einer unfallbedingten
Meniskusläsion erforderlich gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin macht geltend,
dass der Sachverhalt diesbezüglich näher hätte abgeklärt werden müssen.
Aufgrund ihrer Vorbringen ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb ihr linker Fuss
- entgegen den nachvollziehbaren biomechanischen Ausführungen des Dr. med.
G.________ - nach dem Tritt ins Leere und nach dem nachfolgenden Sturz nicht
automatisch den Halt auf dem Liftboden verloren hätte. Dies gilt auch dann,
wenn sie den Lift nicht geradeaus, sondern "sich seitlich abwendend" verlassen
hätte oder statt mit dem rechten mit dem linken Fuss vorausgegangen wäre. Auch
mit Sicherheitsschuhen sei eine Fixierung auf dem Liftboden unwahrscheinlich;
nur so jedoch hätte es zu einer gewaltsamen Drehung des Oberschenkels im
Kniegelenk kommen können, wie sie für einen Meniskusriss erforderlich sei.
Ausschlaggebend war somit, dass auch unter Einbezug der Schilderungen der
Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für eine solche gewaltsame Rotation
bestanden, sodass von weiteren Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse zu
erwarten waren (antizipierte Beweiswürdigung: SVR 2010 UV Nr. 3 S. 11, 8C_283/
2009 E. 2.2.2; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27, I 362/99 E. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV
ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V
157 E. 1d S. 162). Damit fehlt es an einem Beweis für eine unfallbedingte
Schädigung. Die Folgen der Beweislosigkeit hat die versicherte Person zu
tragen, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten
wollte (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f.; 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweisen).

5.4. Insgesamt ist der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf, dass die
Vorinstanz ohne die gebotene Ausführlichkeit und in nicht nachvollziehbarer
Weise auf die Berichte der Suva-Ärzte statt auf die dazu diametral in
Widerspruch stehenden Stellungnahmen des behandelnden Arztes abgestellt habe,
nach den dargelegten Erwägungen unberechtigt. Mit dem kantonalen Gericht sind
keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit der
versicherungsinternen Berichte auszumachen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V
465 E. 4.4 S. 469 f.; 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.)

6.

6.1. Es wird geltend gemacht, dass die für das kantonale Gericht massgebliche
Einschätzung des Dr. med. G.________ erst drei Monate nach Einreichung der
Beschwerde im vorinstanzlichen Verfahren verfasst worden und weitaus
umfassender ausgefallen sei als die Kreisarztberichte vom 18. Januar 2016 und
vom 8. April 2016. Dies widerspreche den Regeln über den Devolutiveffekt der
Beschwerde, und zudem sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden.

6.2. Als ordentlichem Rechtsmittel kommt der Beschwerde nach Art. 56 ff. ATSG
Devolutiveffekt zu. Eingeschränkt wird dieser Effekt indessen durch Art. 53
Abs. 3 ATSG, welcher bestimmt, der Versicherungsträger könne eine Verfügung
oder einen Einspracheentscheid, gegen den Beschwerde erhoben wurde, so lange
wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die
formgültige Beschwerdeerhebung begründet (zusammen mit der Beschwerdeantwort
des Versicherungsträgers) die alleinige Zuständigkeit des kantonalen Gerichts,
über das in der angefochtenen Verfügung (beziehungsweise im angefochtenen
Einspracheentscheid) geregelte Rechtsverhältnis zu entscheiden. Somit verliert
der Versicherungsträger die Herrschaft über den Streitgegenstand, und zwar
insbesondere auch in Bezug auf die tatsächlichen Verfügungs- und
Entscheidungsgrundlagen. Die Beschwerdeinstanz hat den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 61 lit. c ATSG) und ist nicht an
die Begehren der Parteien gebunden (Art. 61 lit. d ATSG). Folgerichtig ist es
der Verwaltung grundsätzlich verwehrt, nach Einreichung des Rechtsmittels
weitere oder zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, soweit sie den
Streitgegenstand betreffen und auf eine allfällige Änderung der angefochtenen
Verfügung durch Erlass einer neuen abzielen (BGE 136 V 2 E. 2.5 S. 5). Das
Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht muss gemäss Art. 61 lit. a
ATSG einfach und rasch sein. Die anzustrebende Raschheit des Verfahrens
schliesst es aus, dass die Verwaltung während des kantonalen Verfahrens
umfangreiche und zeitraubende Zusatzabklärungen tätigt. Aufgrund der gebotenen
Einfachheit des Prozesses kann der Versicherungsträger im Weiteren keine
Abklärungsmassnahmen treffen, welche der Mitwirkung der versicherten Person
bedürften. Erlaubt sind der Verwaltung demgegenüber in aller Regel punktuelle
Abklärungen (wie das Einholen von Bestätigungen, Bescheinigungen oder auch
Rückfragen bei medizinischen Fachpersonen oder anderen Auskunftspersonen);
wegleitende Gesichtspunkte für die Beantwortung der Frage, was im kantonalen
Verfahren noch zulässiges Verwaltungshandeln darstellt, bilden die inhaltliche
Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung und die zeitliche Intensität
allfälliger weiterer Abklärungsmassnahmen (BGE 136 V 2 E. 2.7 S. 6; 127 V 228
E. 2b/aa und bb S. 231 ff.).

6.3. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem
kantonalen Gericht erst mit ihrer Replik vom 11. Juli 2016 einen neuen Bericht
ihres behandelnden Arztes Dr. med. E.________ vom 27. Juni 2016 eingereicht.
Die Vorinstanz hat der Suva Frist bis zum 5. September 2016 gewährt zur
Einreichung einer Duplik. Bereits am 16. August 2016 und damit lange vor
Fristablauf hat sich die Suva unter Beilage der ärztlichen Beurteilung des Dr.
med. G.________ vom 9. August 2016 vernehmen lassen. Das kantonale Gericht hat
der Beschwerdeführerin die Duplik am 18. August 2016 zur Kenntnisnahme
zugestellt und ihr die Gelegenheit geboten, allfällige Bemerkungen dazu bis zum
1. September 2016 einzureichen, worauf jedoch verzichtet wurde.

Es handelt sich bei den von der Suva eingereichten Ausführungen des Dr. med.
G.________ nicht um zuvor zu Unrecht unterlassene Abklärungen, sondern um eine
ergänzende, aufgrund der Akten ergangene Stellungnahme - unter zulässigem und
fachmedizinisch gebotenem Beizug ihrer Abteilung Versicherungsmedizin - zu dem
von der Beschwerdeführerin mit der Replik neu eingereichten Arztbericht im
Rahmen ihres rechtlichen Gehörs. Eine Verfahrensverzögerung ist dadurch nicht
eingetreten. Der Vorwurf, dass sich die Beschwerdeführerin dazu nicht mehr habe
äussern können, trifft nicht zu.

7. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der
unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. März 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Frésard

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

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