Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.816/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_816/2017            

 
 
 
Urteil vom 28. November 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 31. August 2017 (AL.2017.00117). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 10. November 2017 gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den Einspracheentscheid der
Arbeitslosenkasse vom 8. Mai 2017, wonach der Beschwerdeführer wegen fehlender
Beitragszeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG ab dem 16. Januar 2017 keinen
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr hat, bestätigt hat, 
dass sie dabei ausführte, gemäss Art. 23 Abs. 3biserster Satz AVIG sei ein
Verdienst, der bei einer durch die öffentliche Hand finanzierten
Integrationsmassnahme erzielt werde, bei der Arbeitslosenversicherung nicht
versichert, 
dass sie alsdann in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Würdigung
der Akten näher darlegte, weshalb der vom Beschwerdeführer bei der B.________
AG erzielte Verdienst darunter falle, 
dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht, statt dessen neu einzig
geltend macht, sich gutgläubig als versichert betrachtet zu haben, ohne
indessen auch nur ansatzweise darzulegen, inwiefern er von der
Arbeitslosenversicherung diesbezüglich eine entsprechende (unrichtige) Auskunft
erhalten haben soll; lediglich darauf hinzuweisen, ihm seien von dem bei der
B.________ AG erzielten Verdienst ALV-Beiträge abgezogen worden, genügt nicht
(siehe zu den Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Person aus
dem Grundsatz von Treu und Glauben etwas zu ihren Gunsten ableiten kann BGE 137
II 182 E. 3.6.2 S. 193 mit Hinweisen), 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. November 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel 

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