Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.815/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_815/2017            

 
 
 
Urteil vom 6. Dezember 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203
Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober
2017 (C-3744/2017). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 16. November 2017 (Poststempel) gegen die prozessleitende
Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2017, womit das Gesuch
von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren C-3744/2017
abgelehnt wurde verbunden mit der Aufforderung, einen Kostenvorschuss von Fr.
800.- innert gesetzter Frist zu leisten, widrigenfalls auf die Beschwerde nicht
eingetreten werde, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt hat, weil er trotz wiederholter
Aufforderung die Bedürftigkeit nicht hinreichend ausgewiesen habe, 
dass der Beschwerdeführer nicht näher darlegt, inwiefern dieses vorinstanzliche
Vorgehen unrechtmässig oder der Entscheid im Ergebnis gegen Recht verstossen
soll; lediglich vor Vorinstanz Versäumtes nachzuholen und sinngemäss um
Nachsicht zu ersuchen, reicht nicht aus (s. zudem Art 99 Abs. 1 BGG), 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die
Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren verzichtet
wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Dezember 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel 

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