Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.810/2017
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

[displayimage]       
8C_810/2017            

 
 
 
Urteil vom 24. November 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5000
Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 10. Oktober 2017 (VBE.2017.378). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 20. November 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. Oktober 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 V 53 E. 3.3 S. 60), 
dass die Vorinstanz den Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse
des Kantons Aargau vom 23. März 2017 bestätigte, wonach der Beschwerdeführer im
Zeitraum von 24. Juni bis Ende Oktober 2016 zu Unrecht bezogene
Arbeitslosentaggelder von Fr. 4'439.85 (exkl. Fr. 741.90, welche bereits mit
der im November 2016 ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung verrechnet
wurden) zurückzuerstatten habe, 
dass sie dabei insbesondere erwog, die Auskunfts- und Meldepflichtverletzung
durch Einreichen eines unbestrittenermassen gefälschten
Arbeitsunfähigkeitszeugnisses (zur Verhinderung des Einstiegs in ein Programm
zur vorübergehenden Beschäftigung) habe der Beschwerdeführer zumindest in
grobfahrlässiger Weise zu verantworten, und die Rückforderung sei ihm
fristgerecht und formgültig eröffnet worden, weshalb ein Zurückkommen auf die
ausgerichteten Leistungen zulässig gewesen sei, 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ans Bundesgericht mit keinem Wort
auf die vorinstanzlichen Erwägungen eingeht, weshalb sie den inhaltlichen
Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt; lediglich zu behaupten, er
habe die Meldepflicht nicht verletzt und die Arztzeugnisse eingereicht, und
gleichzeitig anzufügen, dass ihm und vor allem seiner Frau "das mit dem
gefälschten Arztzeugnis" wirklich sehr leid tue, reicht zur Begründung nicht
aus, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. November 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben