Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.80/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]         
8C_80/2017 {T 0/2}     

Urteil vom 20. April 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Schuler,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 29. November
2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1963, arbeitete seit dem 1. Juni 1990 bei der B.________
AG.  Am 1. September 2000 meldete sie sich wegen verschiedener seit 1993
geklagter Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die
IV-Stelle Luzern sprach ihr bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. Februar
2000 eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 13. Oktober 2004). Gestützt
auf die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket;
nachfolgend: SchlBest. IVG) überprüfte die IV-Stelle den Rentenanspruch.
Basierend auf dem interdisziplinären Gutachten des Zentrums für Medizinische
Begutachtung in Basel (ZMB) vom 27. März 2015 (nachfolgend: ZMB-Gutachten) hob
sie die halbe Rente mit Verfügung vom 24. November 2015 auf.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Kantonsgericht Luzern
am 29. November 2016 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________,
der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu
verpflichten, ihr weiterhin die bisherige halbe Rente auszurichten. Eventuell
sei der Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache zur Einholung
eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens und zum anschliessenden Neuentscheid
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art.
97 Abs. 1 BGG).

1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_838/2016 vom 3. März 2017 E. 5.1). Diese Grundsätze
gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_222/2016 vom
19. Dezember 2016 E. 1.2 mit Hinweis); in diese greift das Bundesgericht auf
Beschwerde hin nur bei Willkür (zu diesem Begriff BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit
Hinweisen) ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare
Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht
lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211). Solche Mängel sind in der Beschwerde
klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Auf
ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische
Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II
244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).

2.

2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz die von der IV-Stelle am 24. November 2015
verfügte Aufhebung der bisherigen Rente zu Recht bestätigte.

2.2. Die hierfür massgeblichen Rechtsgrundlagen wurden im angefochtenen
Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz
2 BGG).

2.3. Unbestritten ist, dass keiner der Ausschlussgründe nach lit. a Abs. 4 der
Schlussbestimmung gegeben ist.

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat nach ausführlicher Würdigung der medizinischen
Aktenlage mit überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3
BGG), bundesrechtskonform festgestellt, dass die Versicherte sowohl bei
Rentenzusprache als auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich an unklaren
Beschwerden litt. Es bejahte folglich die praxisgemässen Voraussetzungen (BGE
139 V 547 E. 10.1.1 und 10.1.2 S. 568 f.) für eine Rentenüberprüfung nach lit.
a Abs. 1 SchlBest. IVG. In Anwendung der neuen Rechtsprechung zu den
anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen
Leiden (BGE 141 V 281) hat es zutreffend erkannt, dass die Beschwerdeführerin,
trotz eines zervikozephalen Schmerzsyndroms mit Entwicklung eines
fibromyalgieformen Ganzkörperschmerzsyndroms ohne objektivierbares Korrelat am
Bewegungsapparat bei Status nach Autounfall am 23. November 1999 sowie bei
jahrelanger psychophysischer Überforderungsproblematik mit Fibromyalgiesyndrom,
voll arbeitsfähig ist. Zu dieser Folgerung gelangte die Vorinstanz u.a. mittels
Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit anhand des in BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297
ff. enthaltenen Indikatorenkatalogs, wobei sie zu Recht darauf hinwies, dass
nichts entgegen stehe, das vor der Änderung der Rechtsprechung erstattete
ZMB-Gutachten heranzuziehen. Dieses erlaube eine schlüssige Beurteilung im
Lichte der massgeblichen Indikatoren (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).

3.2. Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitsschaden und zur
Arbeitsfähigkeit betreffen Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), welche für
das Bundesgericht grundsätzlich bindend sind (vgl. E. 1 hievor). Die Vorbringen
der Beschwerdeführerin ändern nichts daran. Sie beschränken sich im
Wesentlichen darauf, die Ausführungen des kantonalen Gerichts als unzutreffend
zu bestreiten, ohne jedoch hinreichend darzulegen, inwiefern der
rechtserhebliche medizinische Sachverhalt sowie die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit, gestützt auf die eingeholten Gutachten, offensichtlich
unrichtig oder anderweitig qualifiziert fehlerhaft festgestellt worden sein
sollten. Dass die Vorinstanz den Gesundheitszustand, welcher im Zeitpunkt der
Rentenzusprache massgebend war, anhand der damals ausschlaggebend gewesenen
Beweisgrundlagen rechtsfehlerhaft ermittelt hätte, legt die Versicherte nicht
dar und ist nicht ersichtlich. Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend,
gemäss der Einschätzung ihres behandelnden Psychiaters sei eine depressive
Störung überwiegend wahrscheinlich und ihre Arbeitsfähigkeit folglich
eingeschränkt. Die Vorinstanz hat die Berichte des Psychiaters Dr. med.
H.________, ausführlich gewürdigt und erkannt, dass darauf - im Vergleich zu
den in psychiatrischer Hinsicht davon abweichenden polydisziplinären Expertisen
- nicht abzustellen ist. Dabei ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen, wonach behandelnde Ärztinnen und Ärzte nicht nur in der Funktion als
Hausärzte (BGE 135 V 465 E. 4.5. S. 470; 125 V 351 E. 3a/cc S. 353), sondern
auch als spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen (vgl. SVR 2015 IV Nr. 26
S. 78 [8C_616/2014 E. 5.3.3.3], 2013 IV Nr. 40 S. 119 [8C_231/2013 E. 5.3], je
mit Hinweisen; vgl. statt vieler auch: Urteile 8C_610/2016 vom 17. November
2016 E. 3.2; 8C_289/2016 vom 20. Juni 2016 E. 4.2, je mit Hinweisen) im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Soweit das kantonale Gericht
folglich gestützt auf das zur Rentenüberprüfung eingeholte interdisziplinäre
ZMB-Gutachten zum Schluss gelangte, im Hinblick auf den ermittelten
Gesundheitszustand seien keine Gründe für eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit erkennbar, ist dies nicht zu beanstanden.

4. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf
den kantonalen Gerichtsentscheid (Abs. 3) erledigt.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die unterliegende
Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20 April 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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