Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.809/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_809/2017  
 
 
Urteil vom 6. Februar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiberin Betschart. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt François Chanson, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung
Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Vermittlungsfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 31. August 2017 (AL.2015.00214 damit vereinigt AL.2015.00272). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1983, war vom 1. November 2013 bis 28. Februar 2015
als Substitut in der Kanzlei B.________ angestellt. Das Anstellungsverhältnis
wurde in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst. Am 2. März 2015 meldete er sich
beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an. Am
4. März 2015 stellte er Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosengelder und
erklärte, zur Annahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit mit einem Pensum von
höchstens 50 % bereit zu sein. Mit Schreiben vom 27. Mai 2015 teilte A.________
dem RAV mit, dass er eine neue Stelle angenommen habe, die er am 1. Oktober
2015 (allenfalls auch früher) antreten werde, weshalb er ab 22. Mai 2017 keine
Arbeitsbemühungen mehr vorgenommen habe und sich per Ende Mai 2017 von der
Arbeitslosenversicherung abmelde. Anfang September 2015 absolvierte A.________
den schriftlichen Teil der Zürcher Anwaltsprüfung.  
Mit Verfügung vom 23. Juli 2015 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit
(AWA) die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten und dessen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung ab 2. März 2015. Die dagegen erhobene Einsprache wies
das AWA mit Entscheid vom 13. November 2015 ab. 
 
A.b. Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 hatte das AWA nach entsprechender Meldung
des RAV A.________ zudem wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für vier Tage in
der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die vom Versicherten dagegen erhobene
Einsprache wies das AWA mit Entscheid vom 29. Juli 2015 ab.  
 
B.   
A.________ erhob am 17. September 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 29. Juli 2015 (betreffend Einstellung). Sodann führte
er mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 Beschwerde gegen den Entscheid vom 13.
November 2015 (betreffend Vermittlungsfähigkeit). Das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vereinigte die Verfahren mit
Verfügung vom 18. Dezember 2015 und wies die Beschwerden mit Entscheid vom 31.
August 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben
und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei seine
Vermittlungsfähigkeit für den massgeblichen Zeitraum mit einem anrechenbaren
Arbeitsausfall von 50 % festzustellen, und die Sache sei zur Feststellung aller
Anspruchsvoraussetzungen an die Vorinstanz bzw. an die Verwaltung
zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung aller
Anspruchsvoraussetzungen an die Vorinstanz bzw. an die Verwaltung
zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt er Antrag auf
Akteneinsicht und Ansetzung einer Nachfrist zum Nachführen der Verweise auf die
Akten. 
Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein. Ein Schriftenwechsel
wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang
des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft
es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 138 I 274 E. 1.6 S.
280).  
 
1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (unechte Noven; Art. 99 Abs.
1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Urteil 9C_748/2014 vom 14.
April 2015 E. 2.1 mit Hinweis). Ob die vom Beschwerdeführer im
bundesgerichtlichen Verfahren erstmals aufgelegten Dokumente (Einladung zur
mündlichen Anwaltsprüfung und Lohnausweis 2016) zu berücksichtigen wären, kann
mit Blick auf die folgenden Ausführungen offen bleiben.  
 
2.   
Der Beschwerdeführer wirft dem kantonalen Gericht zunächst vor, seinen Anspruch
auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt zu haben, indem es seinem
Antrag auf Akteneinsicht keine Folge geleistet hatte. Daher beantragt er in
formeller Hinsicht, es seien ihm sämtliche Prozessakten zur Akteneinsicht
zuzustellen und eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung
anzusetzen. 
 
2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 ATSG; vgl.
§ 22 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über das Sozialversicherungsgericht
vom 7. März 1993 [LS 212.81]) umfasst u. a. das Recht, Einsicht in alle Akten
zu nehmen, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (BGE 132 II
485 E. 3 S. 494 f.). Was die Modalitäten der Akteneinsicht angeht, so sind die
Verfahrensbeteiligten grundsätzlich nur berechtigt, die Akten persönlich vor
Ort einzusehen, sich Notizen davon zu machen und Fotokopien anzufertigen bzw.
anfertigen zu lassen, sofern der Behörde daraus nicht ein unverhältnismässiger
Aufwand entsteht (vgl. BGE 126 I 7 E. 2b S. 10; 122 I 109 E. 2b S. 112).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer beantragte in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom
11. Dezember 2015 die Akteneinsicht und die Zustellung von Kopien aller
Unterlagen auf Kosten der Versicherung. Das kantonale Gericht reagierte, soweit
ersichtlich, nicht auf diesen Antrag. Der Beschwerdeführer kam in der Replik
nicht mehr darauf zurück und unterliess es auch, nach Erhalt des angefochtenen
Entscheids bei der Vorinstanz um Einsicht in die Akten zu ersuchen. Vielmehr
erneuerte er sein Einsichtsbegehren erst im Verfahren vor Bundesgericht. Als
rechtskundiger Person hätte ihm (bzw. seinem inzwischen beigezogenen
Rechtsvertreter) jedoch bekannt sein müssen, dass die zur Begründung der
Beschwerde an das Bundesgericht notwendige Einsicht in die Vorakten
grundsätzlich innert der Beschwerdefrist bei der Vorinstanz zu beantragen ist,
und dass ein Beschwerdeführer nicht damit rechnen kann, wegen Beantragung der
Akteneinsicht beim Bundesgericht Gelegenheit zur Ergänzung der
Beschwerdeschrift nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu erhalten (Urteile 2C_301
/2009 vom 15. Oktober 2009; 8C_300/2008 vom 28. November 2008 E. 2.2.; LAURENT
MERZ, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 41 zu Art.
42 BGG; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N.
33 zu Art. 42 BGG). Denn eine Nachfristansetzung zur Ergänzung einer nicht
genügend begründeten Beschwerde ist in Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG nicht
vorgesehen und auch nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht geboten (BGE
134 II 244 E. 2.4 S. 247 f.; Urteil 8C_300/2008 vom 28. November 2008 E. 2.2;
MERZ, a.a.O., N. 94 und 39 zu Art. 42 BGG). Abgesehen davon genügt die
Begründung vorliegend den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG ohne Weiteres
und war der Beschwerdeführer offensichtlich in der Lage, den vorinstanzlichen
Entscheid sachgerecht anzufechten. Dem Verfahrensantrag um Ansetzung einer
Nachfrist zur Beschwerdeergänzung kann mithin nicht entsprochen werden. Da der
Beschwerdeführer die Akten lediglich im Zusammenhang mit der verlangten - aber
unzulässigen - Beschwerdeergänzung einsehen will, ist sein Gesuch
gegenstandslos. Unter den gegebenen Umständen ist es des Weiteren nicht
angezeigt, die Sache zur Nachholung des Gehörsrechts an die Vorinstanz
zurückzuweisen.  
 
3.  
 
3.1. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus,
dass der Versicherte vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15
AVIG). Als vermittlungsfähig gilt ein Arbeitsloser, wenn er bereit, in der Lage
und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an
Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur
Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im
objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft
entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit
einzusetzen (BGE 125 V 51 E. 6a S. 58; Urteil 8C_674/2014 vom 5. Mai 2015 E.
2.1, in: ARV 2015 S. 152).  
Nicht als vermittlungsfähig gilt nach der Rechtsprechung in der Regel eine
versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat
und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit
zur Verfügung steht, weil die Aussichten, für die verbleibende Zeit von einem
andern Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering sind (BGE 126
V 520 E. 3a S. 522 mit Hinweisen; Urteile 8C_404/2016 vom 5. Dezember 2016 E.
4.6; 8C_363/2014 vom 23. September 2014 E. 4.4 in: ARV 2015 S. 73).
Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalls sind dabei nicht in erster
Linie der Arbeitswille und die Arbeitsbemühungen der versicherten Person oder
gar die Frage, ob sie in dieser Zeit effektiv eine Beschäftigung gefunden hat.
Massgebend ist vielmehr, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen
werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur
Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde (BGE 126 V 520 E. 3a S. 522 mit
Hinweisen; Urteil 8C_328/2010 vom 1. Juli 2010 E. 2.1). Beispielsweise
verneinte die Rechtsprechung (anhand der konkreten Umstände) die zeitliche
Verfügbarkeit - und damit die Vermittlungsfähigkeit - im Rahmen der
Vorbereitung der Anwaltsprüfung (vgl. Urteil 8C_431/2012 vom 12. Dezember 2012
E. 4.2, in: SRV 2013 ALV Nr. 4 S. 11). 
 
3.2. Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit aufgrund der
tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids
bestanden haben (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169; 120 V 385 E. 2 S. 387; Urteil
8C_202/2013 vom 28. Mai 2013 E. 5.2). Die Vermittlungsfähigkeit als
Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die
versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare
Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5
AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168 E. 2 S. 170; 136 V 95 E. 5.1 S.
97).  
 
3.3. Bei der Anwendung der gesetzlichen und von der Rechtsprechung
konkretisierten Regeln über die Vermittlungsfähigkeit geht es um eine
Rechtsfrage. Zu prüfen ist dabei insbesondere die falsche Rechtsanwendung.
Diese basiert auf einer im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG grundsätzlich
verbindlichen Sachverhaltsfeststellung (E. 1.1; Urteil 8C_172/2008 vom 5. Juni
2008 E. 3). Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen - wie
beispielsweise was jemand wollte, wusste, beabsichtigte, in Kauf nahm, womit er
rechnete, in welcher Absicht und aus welchen Beweggründen er handelte oder
hypothetisch gehandelt hätte - sind Sachverhaltsfeststellungen (BGE 130 IV 58
E. 8.5 S. 62; Urteile 8C_404/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 3.4: 8C_250/2013 vom
29. Juli 2013 E. 3.1; 8C_31/2007 vom 25. September 2007 E. 3, nicht publ. in:
BGE 133 V 640).  
 
4.   
 
4.1. Die Vorinstanz stellte anhand der vom Beschwerdeführer eingereichten
"Wegleitung zur Zürcher Anwaltsprüfung" fest, dass für die Vorbereitung der
schriftlichen Anwaltsprüfung drei bis vier Monate einzuplanen seien, und für
die Vorbereitung der mündlichen Prüfung sei mit einer weiteren Lernphase von
vier Monaten zu rechnen; dabei handle es sich jeweils um
Vollzeitbeschäftigungen. Zwar hätten solche Angaben nur indikativen Charakter
und könne der tatsächliche Aufwand von Kandidat zu Kandidat erheblich
schwanken. Zwischen der Anmeldung zum Leistungsbezug und zur Arbeitsvermittlung
(2. März 2015) und der schriftlichen Anwaltsprüfung Anfang September 2015 wären
dem Beschwerdeführer abzüglich des Militärdiensts (23. März bis 10. [recte 7.]
April 2015) effektiv weniger als die geschätzten drei Monate minimale Lernzeit
(bezogen auf eine Vollzeitbeschäftigung) verblieben, wenn er in dieser Zeit zu
50 % gearbeitet hätte. Damit stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest,
dass der Beschwerdeführer deutlich mehr als 50 % seiner Zeit auf die
Vorbereitung der Anwaltsprüfung aufgewendet und sich zumindest nach der
Ableistung des Militärdiensts im April 2015 mehr oder weniger vollzeitlich der
Vorbereitung gewidmet habe. Da die Arbeitslosenversicherung Ausfälle aus einer
ein volles Pensum übersteigenden Tätigkeit nicht decke (BGE 129 V 105 E. 2. S.
107; Urteil 8C_431/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 4.2), bleibe unerheblich, ob
der Beschwerdeführer neben seiner Prüfungsvorbereitung (Tätigkeit von rund 100
%) noch zusätzlich zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Daher sei
er ab 2. März 2015 nicht vermittlungsfähig gewesen.  
 
4.2. Zunächst erweist sich die Feststellung, dass die Vorbereitung der
schriftlichen Anwaltsprüfung mindestens drei Monate in Anspruch nimmt, nicht
als willkürlich. Denn zum einen variieren die Zeitangaben bereits innerhalb der
genannten Wegleitung zwischen 12 bis 14 Wochen und drei bis vier Monaten,
während in anderen Empfehlungen eine Vorbereitungszeit von "vier Monaten oder
etwas länger" genannt wird (vgl. THOMAS ISELI, Die Zürcher Anwaltsprüfung,
ius.full 2011 S. 49). Zum andern scheint auch der Beschwerdeführer, entgegen
seiner Behauptung, zwölf Wochen Vollzeitvorbereitung würden ausreichen, von
einer längeren Lernzeit auszugehen. Denn er macht geltend, er hätte bereits
neben einer rund dreimonatigen Teilzeit-Erwerbstätigkeit von maximal 50 % (von
März bis Anfang/Mitte Juni 2015) Vorbereitungen für die Prüfung treffen (und
anschliessend zwölf Wochen lang lernen) können und/oder - bei Näherrücken der
Prüfung - sein angestrebtes Arbeitspensum auf 20% reduziert bzw. sich ganz von
der Arbeitsvermittlung abgemeldet. Sodann schadet der vom Beschwerdeführer zu
Recht gerügte, offensichtliche Rechenfehler des kantonalen Gerichts nicht, das
von einer Zeitdauer von "rund viereinhalb Monate (Anfang März bis Anfang
September 2015, abzüglich des Militärdiensts) " ausging. Denn die Minimalzeit
von drei Monaten Vollzeitvorbereitung würde selbst dann nicht erreicht, wenn
man richtigerweise von einer Zeitspanne von rund fünfeinhalb Monaten (mit einer
50%igen Erwerbstätigkeit) ausginge.  
 
4.3. Die Ausführungen zur möglichen Aufteilung der Zeit zwischen März und
September 2015 in Lern- und allfällige Arbeitsphasen machen im Übrigen
deutlich, dass sich der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt dem
Arbeitsmarkt nur für eine sehr kurze Zeit und unter ganz bestimmten
Voraussetzungen zur Verfügung stellen wollte, so dass seine Anstellungschancen
gering waren. Daran ändert auch nichts, dass er zwischen März und Mai 2015
gemäss Aktenlage zu mindestens einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde,
weil weder bei diesem noch bei allfälligen weiteren Stellenangeboten bekannt
ist, um welche Stellen, mit welchen Pensen, es sich gehandelt hat und wann sie
jeweils anzutreten gewesen wären. Zudem unterscheidet sich seine Situation vom
Sachverhalt, der dem von ihm angerufenen Entscheid des Freiburger
Kantonsgerichts zugrunde lag, hatte sich die dortige Beschwerdeführerin doch
von Beginn an bereit erklärt, für eine Teilzeitanstellung die Anwaltsprüfung zu
verschieben (Entscheid 605 2014 104 vom 26. Januar 2016, Sachverhalt lit. B und
E. 4d).  
 
4.4. Zwar ist eine Erwerbstätigkeit und damit eine Vermittlungsfähigkeit
während der Vorbereitung der Anwaltsprüfung nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Vorliegend kam die Vorinstanz jedoch - ohne in Willkür zu verfallen - anhand
der Würdigung der konkreten Umstände zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer
sich spätestens seit April 2015 hauptsächlich mit der Prüfungsvorbereitung
beschäftigt hatte. Dass die Vorinstanz seine Vermittelbarkeit ab 2. März 2015
verneinte, erweist sich somit nicht als bundesrechtswidrig. Daran vermögen auch
die übrigen Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern.  
 
5.  
 
5.1. Nachdem es die Vermittlungsfähigkeit verneint hatte, erachtete das
kantonale Gericht die Frage, ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung
für vier Tage wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode März
2015 rechtmässig war, zwar als obsolet. Gleichwohl äusserte es sich zur
materiellen Rechtsfrage und stellte fest, dass der Beschwerdeführer in dieser
Kontrollperiode nicht die mit dem Beschwerdegegner vereinbarten mindestens
acht, sondern nur sechs Bewerbungen abgegeben habe und damit seiner Pflicht zur
Stellensuche und deren Nachweis nicht hinreichend nachgekommen sei (Art. 30
Abs. 1 lit. c AVIG). Dies lasse sich auch nicht durch den Militärdienst
rechtfertigen. Immerhin sei diesem Umstand in der Bemessung der Dauer der
Einstellung Rechnung getragen worden. Während das kantonale Gericht in der
Begründung noch von der Abweisung der Beschwerden (im Plural) sprach, ordnete
es im Dispositiv an, die Beschwerde (Singular) werde abgewiesen.  
 
5.2. Aus der Begründung ergibt sich, dass sich die Anordnung der
Beschwerdeabweisung sowohl auf den Einspracheentscheid vom 13. November 2015
betreffend die Vermittlungsfähigkeit als auch auf den Einspracheentscheid vom
29. Juli 2015 betreffend die Leistungseinstellung bezieht, was auch vom
Beschwerdeführer so verstanden wurde. Die Vorinstanz zeigt zu Recht auf, dass
der Sanktion mit der Verneinung der Vermittlungsfähigkeit ab 2. März 2015
grundsätzlich das Fundament entzogen wurde. Weil das Interesse an einem
Sachurteil zur Leistungseinstellung dahingefallen ist, hätte sie die
betreffende Beschwerde richtigerweise als gegenstandslos erklären müssen, womit
der Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung abgewendet wird (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 326). Das
Dispositiv des angefochtenen Entscheids ist somit nicht korrekt. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich daraus aber noch keine Nichtigkeit
ableiten. Auch hätte es nicht zu einem für den Beschwerdeführer günstigen
Entscheid geführt, wenn die Vorinstanz das Dispositiv einwandfrei formuliert
hätte; insbesondere wäre selbst die Kostenanordnung nicht anders ausgefallen,
weil das Verfahren vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht kostenlos ist
(Art. 61 lit. a ATSG). Folglich wäre auch für den Rechtsschutz des Bürgers
nichts gewonnen, wenn der angefochtene Entscheid aus diesem formellen Grund
aufgehoben und an die Vorinstanz einzig zur Ergänzung des Rechtsspruchs
zurückgewiesen würde. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.  
 
6.   
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Februar 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Betschart 

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