Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.805/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_805/2017            

 
 
 
Urteil vom 13. Dezember 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinde Hinwil, 
Sozialbehörde, Dürntnerstrasse 8, 8340 Hinwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 7. November 2017 (VB.2017.00685). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 17. November 2017 gegen die Verfügung des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. November 2017, mit welcher das
von A.________ gestellte Gesuch um Zustellung sämtlicher Gerichtskorrespondenz
mit Einschreiben (R) bzw. ohne Rückschein abgewiesen wurde, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 20. November 2017 an A.________, worin
auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren
und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin am 7. Dezember 2017eingereichte Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung
kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen
Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist,
welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid
verletzt sein sollen (Art. 42    Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 135 V
94 E. 1 S. 95, je mit Hinweisen), 
dass der Beschwerdeführer nichts Derartiges vorbringt, 
dass abgesehen davon nicht erkennbar ist, inwiefern ihm durch die angefochtene
verfahrensleitende Verfügung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne
von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen soll, was indessen Voraussetzung ist,
damit dagegen vor Bundesgericht überhaupt Beschwerde geführt werden kann, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. Dezember 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel 

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