Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.803/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_803/2017  
 
 
Urteil vom 14. Juni 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Betschart. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung 
(Kausalzusammenhang; psychisches Leiden), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 18. Oktober 2017 (VBE.2017.312). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geb. 1975, war als Bauarbeiter bei der B.________ AG angestellt und
über die Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(Suva) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 13.
Mai 2013 fiel er von einem Baugerüst aus 2 bis 2,5 m Höhe auf den Rücken und
erlitt einen kranialen Keilbruch am zweiten Lendenwirbelkörper. Die Suva
anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen
(Heilbehandlung, Taggeld). In der Folge wurde der Versicherte dreimal operiert,
am 14. Mai 2013, 31. März 2014 und 12. Februar 2015 und befand sich vom 4. bis
27. November 2014 sowie vom 13. bis 17. Juli 2015 in stationärer
Rehabilitation. Im Bericht vom 28. Juni 2016 attestierte der Kreisarzt Dr. med.
C.________, Facharzt für Chirurgie, dem Versicherten eine ganztägige
Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, sehr leichten Tätigkeit und
schätzte den Integritätsschaden auf 25 %. Gestützt darauf sprach die Suva
A.________ mit Verfügung vom 8. Februar 2017 eine Integritätsentschädigung von
Fr. 31'500.- bei einer Integritätseinbusse von 25 % zu und verneinte einen
Rentenanspruch mangels einer erheblichen Erwerbseinbusse aufgrund der
unfallkausalen somatisch bedingten Beschwerden. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 20. März 2017 fest. 
 
B.   
Mit Entscheid vom 18. Oktober 2017 wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau die dagegen erhobene Beschwerde ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen.
Er beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Suva zu
verpflichten, ihm ab 1. Februar 2017 eine Invalidenrente bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auszurichten; eventualiter sei ihm nach
Einholung eines gerichtlichen Gutachtens eine Invalidenrente bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen; subeventualiter habe die
Suva ihm ab 1. Februar 2017 eine Invalidenrente bei einen Invaliditätsgrad von
19 % auszurichten. 
Die Suva beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht und
das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin
prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweis).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte. Zu prüfen ist einerseits, ob
zwischen dem Unfallereignis und den weiterhin geklagten psychischen Beschwerden
ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, und andererseits, ob die Vorinstanz
die DAP-Tabellenlöhne korrekt anwendete. Die Integritätsentschädigung war
bereits im vorinstanzlichen Verfahren nicht mehr umstritten, so dass der
Einspracheentscheid vom 20. März 2017 in diesem Punkt in Teilrechtskraft
erwachsen ist (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350).  
 
2.2. Die Vorinstanz legte die massgeblichen Rechtsgrundlagen für die
Beurteilung der Streitsache zutreffend dar. Dies betrifft zum einen den für den
Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung unter anderem
erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfall und der
eingetretenen psychischen Gesundheitsschädigung und insbesondere die objektiven
Kriterien, die bei mittelschweren Unfällen zu prüfen sind. Korrekt sind zum
andern die Ausführungen zur Invaliditätsbemessung anhand des
Einkommensvergleichs und namentlich zur Festsetzung des Invalideneinkommens
aufgrund der Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva. Darauf
wird verwiesen.  
 
3.  
 
3.1. Die Frage, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den
psychischen Beschwerden vorliegt, ist unbestrittenermassen nach der Praxis zu
den psychischen Unfallfolgen zu beurteilen, mithin unter Ausklammerung der
psychischen Beschwerdekomponenten des Gesundheitsschadens (BGE 115 V 133; vgl.
auch BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116).  
 
3.2. Die Vorinstanz rechnete das Unfallereignis zutreffend den mittelschweren
Unfällen im engeren Sinn zu, was der Beschwerdeführer nicht beanstandet.
Deshalb kann die Adäquanz nur bejaht werden, wenn mindestens drei der sieben
Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (BGE
115 V 133 E. 6c/bb S. 140 f.; Urteil 8C_398/2012 E. 5.2.3 und 6 Ingress, in:
SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7).  
 
3.3. Fest steht sodann, dass die Kriterien der besonders dramatischen
Begleitumstände bzw. der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls und der
ärztlichen Fehlbehandlung zu verneinen sind, während das Kriterium der Schwere
und Art der erlittenen (somatischen) Verletzung, die erfahrungsgemäss geeignet
ist, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, erfüllt ist (vgl. BGE 140 V 356
E. 5.5.1 S. 360; Urteil 8C_116/2009 vom 26. Juni 2009 E. 4.3). Die weiteren
vier Kriterien werden von der Vorinstanz verneint, während der Beschwerdeführer
davon ausgeht, dass diese mindestens in einfacher Form erfüllt seien, was im
Folgenden zu untersuchen ist.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Zu prüfen ist zunächst das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der
physisch bedingten ärztlichen Behandlung. Das kantonale Gericht erachtete
dieses Kriterium als nicht erfüllt. Zur Begründung verwies es darauf, dass sich
der Beschwerdeführer nach dem Unfall am 13. Mai 2013 drei Rückenoperationen (am
14. Mai 2013, 31. März 2014 und 12. Februar 2015) sowie fünf
Infiltrationsbehandlungen (zuletzt am 17. Juni 2015) hatte unterziehen müssen
und sich vom 4. bis 27. November 2014 sowie vom 13. bis 17. Juli 2015 in
stationärer Rehabilitation befunden hatte. Das kantonale Gericht führte weiter
aus, dass die Behandlungen aus somatischer Sicht indiziert gewesen seien, zumal
es erst nach der dritten Operation zu einer Konsolidierung der Fraktur gekommen
sei. Allerdings seien die medizinischen Behandlungen nicht erfolgreich gewesen,
weil sich eine psychische Überlagerung der Beschwerdeproblematik ausgebildet
habe, was sich aus den Berichten des Dr. med. D.________, Facharzt für
Neurologie, vom 1. Juli 2015 und 1. September 2015, der Rehaklinik E.________
vom 27. November 2014, und des Dr. med. F.________, Facharzt für
Neurochirurgie, speziell Wirbelsäulenchirurgie, vom 31. Juli 2015 ergebe. Ab
Mitte des Jahres 2015 sei keine kontinuierliche, planmässige Verbesserung des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mehr durchgeführt worden. Vielmehr
hätten nur noch medikamentöse und physiotherapeutische Behandlungen sowie
Verlaufskontrollen und fachärztliche Abklärungsuntersuchungen stattgefunden.
Eine Behandlungsdauer von etwas mehr als zwei Jahren (13. Mai 2013 bis Juli
2015) sei zwar lang und weise aufgrund der drei Operationen auch eine gewisse
Intensität auf, doch sei diese Behandlungsdauer gesamthaft noch nicht als
ungewöhnlich lang zu qualifizieren.  
 
3.4.2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass er nach der
letzten Infiltration im Juni 2015 am 29. Juli 2015 von Dr. med. F.________, am
1. September 2015 von Dr. med. D.________ am 5. November 2015 von Dr. med.
G.________, Fachärztin für Neurologie, und im April sowie im Juni 2016 im
Schmerzzentrum H.________ untersucht worden sei; sodann hätten im Dezember 2015
und im Juni 2016 kreisärztliche Untersuchungen stattgefunden. Dabei handelte es
sich allerdings jeweils nicht mehr um zielgerichtete therapeutische Massnahmen,
sondern um Verlaufskontrollen oder Abklärungen des Beschwerdebilds, die, wie
gesagt, nicht unter das Kriterium der andauernden ärztlichen Behandlung fallen.
Ebensowenig werden die vom Beschwerdeführer angeführten physiotherapeutischen
Behandlungen von diesem Kriterium erfasst. Insbesondere kann er aus der
Empfehlung des Schmerzzentrums H.________ zur schmerztherapeutischen Behandlung
nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil dieser Vorschlag nicht aufgrund
somatischer Unfallfolgen, sondern wegen der psychischen Problematik erfolgte.
So hielt das Schmerzzentrum H.________ in seinem Bericht vom 21. April 2016
fest, dass "sowohl schmerzpsychotherapeutische als auch psychiatrische
Behandlungsmassnahmen dringend indiziert" seien. Dass der erste Operateur,
Prof. Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparats, bereits im Juli 2013 eine
Wiedereingliederung in das Arbeitsleben befürwortete, ändert ebenfalls nichts.
Zwar ist es grundsätzlich denkbar, dass Verletzungen, wie die hier
vorliegenden, auch innert kürzerer Zeit ausheilen können, doch kommt es
letztlich stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Daher lässt
sich, mit der Vorinstanz eine gewisse Behandlungsdauer und -intensität nicht in
Abrede stellen, insgesamt liegen aber weiterhin keine Hinweise auf eine
ungewöhnlich lange Dauer vor (vgl. auch Urteile 8C_344/2013 vom 10. Oktober
2013 E. 10; 8C_729/2010 vom 4. April 2013 E. 8.3). Soweit der Beschwerdeführer
schliesslich auf eine ab November 2015 festgestellte Spinalkanalstenose der
Halswirbelsäule - und damit auf somatische Ursachen der Beschwerden - verweist,
ist ihm zu entgegnen, dass es sich dabei um degenerative, nicht unfallkausale
Veränderungen handelt. Dieses Kriterium ist daher nicht erfüllt.  
 
3.5.  
 
3.5.1. Umstritten ist sodann das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen im
Sinn von über den gesamten Zeitraum andauernden Beschwerden (Urteile U 380/04
vom 15. März 2005 E. 5.2.6, in: RKUV 2005 U Nr. 549 S. 241; 8C_372/2013 vom 28.
Oktober 2013 E. 9; 8C_15/2013 vom 24. Mai 2013 E. 8). Die Vorinstanz verneinte
dies gestützt auf die Angaben der Dres. med. C.________, F.________ und
D.________: Diese Ärzte hätten keine vollumfänglich organisch erklärbaren
Ursachen für die Schmerzsymptomatik ausmachen können, und insbesondere habe Dr.
med. D.________ den Verdacht einer funktionellen Symptomausweitung geäussert.  
 
3.5.2. Wie schon vor der Vorinstanz beruft sich der Beschwerdeführer im
Wesentlichen auf den Umstand, dass der Kreisarzt den Integritätsschaden auf 25
% geschätzt habe, und dass gemäss der Suva-Feinrastertabelle 7.1
"Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen" starke Dauerschmerzen einen
Referenzwert von 25 % rechtfertigten. Mit dem kantonalen Gericht ist dem jedoch
entgegenzuhalten, dass die kreisärztliche Beurteilung das Vorliegen von
Dauerschmerzen nicht belegt. Zwar begründete der Kreisarzt seine Schätzung mit
einer starken schmerzhaften Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule, doch
kann eine solche Beeinträchtigung nicht ohne weiteres mit Dauerschmerzen
gleichgesetzt werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der kurzen
Beurteilung des Dr. med. C.________ vom 9. Januar 2017. Dieser bestätigte zwar
objektiv nachweisbare lumbale Schmerzen, die zumindest teilweise auf den Unfall
vom 13. Mai 2013 zurückzuführen seien (was sich auch in seiner Schätzung des
Integritätsschadens widerspiegelt), doch ging er insgesamt von einem
multilokulären Schmerzbild aus, dessen strukturelle Ursache er klar verneinte.
 
 
3.6. Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten
Beschwerden darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und
erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf dazu besonderer Gründe,
welche die Genesung beeinträchtigt oder verzögert haben (Urteil U 479/05 vom 6.
Februar 2007 E. 8.5 in: SVR 2007 UV Nr. 25 S. 81). Der Umstand, dass trotz
verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden kann, genügt
allein nicht (Urteile 8C_15/2013 vom 24. Mai 2013 E. 10 und 8C_729/2012 vom 4.
April 2013 E. 8.6). Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang
einerseits auf psychische Beschwerden, die sich aufgrund der langen Behandlung
und der inzwischen chronifizierten Schmerzen entwickelt hätten, und
andererseits auf eine zunehmende soziale Isolation angesichts seines
Migrationshintergrunds, fehlender Deutschkenntnisse und Schwierigkeiten in der
Partnerschaft. Damit vermag er aber keine besonderen Gründe für die Bejahung
dieses Kriteriums darzutun, zumal die psychische Beschwerdekomponente, wie
gesagt, bei der Adäquanzprüfung auszuklammern ist (s. vorne E. 3.1).  
 
3.7. Das zuletzt zu prüfende Kriterium des Grades und der Dauer der physisch
bedingten Arbeitsunfähigkeit bezieht sich nicht allein auf das
Leistungsvermögen im angestammten Beruf (Urteile 8C_435/2011 vom 13. Februar
2012 E. 4.2.6, in: SVR 2012 UV Nr. 23 S. 83; U 56/00 vom 30. August 2001 E. 3d/
aa, in: RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544; 8C_15/2013 vom 24. Mai 2013 E. 11). Gemäss
der Einschätzung des Kreisarztes im Bericht vom 28. Juni 2016 ist dem
Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zumutbar;
hingegen könnte er spätestens ab diesem Zeitpunkt in einer leidensangepassten
Tätigkeit ganztags erwerbstätig sein. Eine rund dreijährige durchgehende
Arbeitsunfähigkeit genügt nach der Rechtsprechung, um dieses Kriterium zu
erfüllen (Urteil 8C_116/2009 vom 26. Juni 2009 E. 4.6). Davon geht im Ergebnis
auch die Vorinstanz aus, wenn sie festhält, dass das Kriterium jedenfalls nicht
in ausgeprägter Weise erfüllt ist. Dieser Schluss ist angesichts der
zunehmenden psychischen Überlagerung der Beschwerdesymptomatik und der
fehlenden organischen Ursachen der geklagten Schmerzen nicht zu beanstanden,
und auch der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass dieses Merkmal in
besonders auffälliger Weise vorliegen würde.  
 
3.8. Von den für die Beantwortung der Adäquanzfrage massgebenden sieben
Kriterien sind damit lediglich zwei in nicht besonders ausgeprägter Form
gegeben. Dies genügt für die Annahme eines adäquaten Kausalzusammenhangs bei
einem mittelschweren Unfall im engeren Sinn nicht.  
 
3.9. Wird die Adäquanz verneint, kann die Frage der natürlichen Kausalität
offenbleiben und erübrigen sich praxisgemäss weitere Beweismassnahmen (BGE 135
V 465 E. 5.1 S. 472; Urteil 8C_326/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 4.5.3 mit
Hinweisen). Mithin war die Vorinstanz - entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers - nicht gehalten, bezüglich der geklagten psychischen
Beeinträchtigungen ein Gutachten zu veranlassen. Dass sie in antizipierter
Beweiswürdigung (BGE 141 I 60 E. 3.3. S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236) auf
weitere Beweiserhebungen verzichtete, erweist sich daher nicht als
bundesrechtswidrig.  
 
4.   
Zu prüfen bleibt die Bemessung des Invalideneinkommens. Da der Beschwerdeführer
nach dem Unfall vom 13. Mai 2013 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging,
ermittelte die Suva das Invalideneinkommen gestützt auf DAP-Lohnangaben. Dabei
hielt sie sich an die von der Rechtsprechung vorgegebene Vorgehensweise (vgl.
BGE 129 V 472 E. 4.2.2 S. 478 ff.), was der Beschwerdeführer nicht
grundsätzlich in Frage stellt. Entgegen seiner Ansicht ist nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin vom Mittelwert der Durchschnittslöhne
der ausgewählten Arbeitsplätze, und nicht vom Mittelwert der Mindestlöhne
ausging (Urteile 8C_639/2007 vom 4. Februar 2008 E. 4.3; U 405/05 vom 19. Juni
2006 E. 4.2). Denn rechtsprechungsgemäss sind bei der Ermittlung des
Invalideneinkommens im Rahmen des DAP-Systems von den Löhnen keine Abzüge
vorzunehmen (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 482). Hinzu kommt, dass die
Beschwerdegegnerin bei der Auswahl der DAP-Blätter nicht nur dem körperlichen
Anforderungsprofil des Kreisarzts vom 28. Juni 2016 Rechnung trug, sondern auch
auf die vom Beschwerdeführer nun vorgetragenen persönlichen Umstände (fehlende
Berufsbildung, wenig Berufserfahrung und mangelhafte Deutschkenntnisse)
Rücksicht nahm. Einerseits handelt es sich um Hilfsarbeiten, die trotz
mangelhafter Deutschkenntnisse ausgeübt werden können. Der Beschwerdeführer
macht andererseits erneut geltend, dass einzelne der berücksichtigten
Stellenprofile eine Anlehre voraussetzten, die er nicht vorweisen könne. Dazu
ist ihm mit der Vorinstanz zu entgegnen, dass es sich jeweils um eine
betriebsinterne Einarbeitung in den neuen Arbeitsbereich von wenigen Wochen
oder Monaten handelt, was sich auch aus den ausgewählten DAP-Blättern ergibt
(vgl. Urteile 8C_430/2014 vom 21. Dezember 2015 E. 4.4; 8C_215/2015 vom 17.
November 2015 E. 4.7.2). Schliesslich liegt der Mittelwert der
Durchschnittslöhne der ausgewählten DAP-Arbeitsplätze mit Fr. 58'991.60 unter
jenem aller in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze von Fr. 63'972.-.
Die Festsetzung des Invalideneinkommens auf Fr. 58'992.- ist somit nicht zu
beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 
 
5.   
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. Juni 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Betschart 

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