Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.801/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_801/2017  
 
 
Urteil vom 24. April 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
  A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente;
Integritätsentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt 
vom 26. September 2017 (UV.2017.9). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1976 geborene A.________ war seit 4. September 2012 Schaler bei der
B.________ AG und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 5. September 2013 verletzte er sich
bei einem Sturz auf einer Treppe am rechten Knie. Am 20. Dezember 2013, am 5.
März und 7. August 2014 wurde er im Spital L._________ an diesem Knie operiert;
bei der ersten Operation wurde ein Patellaspitzensyndrom Kniegelenk rechts
diagnostiziert. Die Suva erbrachte Heilbehandlung und Taggeld. Sie holte u.a.
den Austrittsbericht der Klinik D.________ vom 15. Februar 2016, Berichte des
Kreisarztes Dr. med. E.________, Facharzt Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 27. April und 13. Mai 2016 sowie
eine Beurteilung des Dr. med. F.________, Konsiliarpsychiater der Suva, vom 3.
Mai 2016 ein. Weiter zog sie ein fachradiologisches Konsilium des Prof. Dr.
med. G.________, Chefarzt, Spital H.________, vom 17. August 2016 und eine
Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. I.________, Facharzt für Chirurgie FMH,
vom 29. Juli 2016 bei. Mit Schreiben vom 20. September 2016 eröffnete die Suva
dem Versicherten die Heilkosten- und Taggeldeinstellung per 31. Oktober 2016.
Mit Verfügung vom 23. September 2016 verneinte sie den Rentenanspruch, da die
unfallbedingte Erwerbseinbusse nur 4.45 % betrage. Eine
Integritätsentschädigung sei mangels eines erheblichen Integritätsschadens
nicht geschuldet. Der Versicherte führte Einsprache. In der Folge gingen bei
der Suva Berichte des Prof. Dr. med. Dr. phil. J.________, Leiter Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Zentrum K.________, vom 9.
Dezember 2016 und 31. Januar 2017 sowie des Spitals L._________ vom 12. Januar
2017 ein. Mit Entscheid vom 6. Februar 2017 wies sie die Einsprache ab. 
 
B.   
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 26. September 2017 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der
Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sache zur
Einholung eines neutralen Gutachtens sowie zum Neuentscheid an die Suva
zurückzuweisen; eventuell sei sie anzuweisen, ihm eine Erwerbsunfähigkeitsrente
von mindestens 23 % und eine Integritätsentschädigung von mindestens 10 %
zuzusprechen; es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es -
offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten
Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). 
 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend den für die
Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
Gesundheitsschaden im Allgemeinen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.) und bei
psychischen Unfallfolgen im Besonderen (BGE 115 V 133) richtig dargelegt.
Gleiches gilt bezüglich des Anspruchs auf Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG)
und Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG; Art. 36 Abs. 1 UVV), der
Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (
Art. 16 ATSG) sowie des Beweiswerts von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 3a S.
232). Darauf wird verwiesen. 
Zu wiederholen ist, dass im Sozialversicherungsrecht die Adäquanz als
rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang
ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv
ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle spielt, da sich hier die
adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1
S. 112). Von solchen Unfallfolgen kann erst dann gesprochen werden, wenn die
erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und
die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (
BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251). 
 
3.  
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Verneinung
des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung aus dem Unfall
vom 5. September 2013 vor Bundesrecht standhält.  
 
3.2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Klinik D.________ habe im
Austrittsbericht vom 15. Februar 2016 eine Kniekontusion rechts diagnostiziert
und die diversen Operationen beschrieben. Sie habe festgehalten, als
Bauarbeiter sei der Versicherte nicht mehr arbeitsfähig. Andere, dem Knieleiden
rechts angepasste Tätigkeiten (mindestens leichte bis mittelschwere) seien ihm
ganztags möglich. Der Kreisarzt Dr. med. I.________ habe in der Beurteilung vom
29. Juli 2016 ausgeführt, der Versicherte habe am 5. September 2013 eine
Kniekontusion rechts mit oberflächlichen Schürfwunden erlitten. Eine
strukturelle Läsion als Unfallfolge habe nicht bestätigt werden können.
Angesichts der dokumentierten strukturellen Befunde und der postoperativen
Veränderungen seien die objektivierbaren Veränderungen bis auf die
Muskelhypotrophie diskret, und die Schmerzursache sei somatisch nur
unzureichend zu erklären. Die Benutzung der Unterarmgehstöcke durch den
Versicherten sei nicht nachvollziehbar. Das von der Klinik D.________
angegebene Balastbarkeitsprofil - ohne Einsatz der Unterarmstöcke - sei
anzuwenden. Weiter legte die Vorinstanz dar, diese Einschätzung des Dr. med.
I.________ erfülle die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen,
weshalb darauf abgestellt werden könne. Dass die organisch objektiv
ausgewiesenen Befunde eher geringen Ausmasses seien, ergebe sich aus der
Beurteilung des Prof. Dr. med. G.________ vom 17. August 2016. Die Berichte des
Prof. Dr. med. Dr. phil. J.________ vom 9. Dezember 2016 und 31. Januar 2017
seien nicht geeignet, berechtigte Zweifel an der Einschätzung des Dr. med.
I.________ hervorzurufen. Da der Unfall vom 5. September 2013 als leicht zu
qualifizieren sei, sei die adäquate Unfallkausalität allfälliger psychischer
Beschwerden des Versicherten (vgl. Berichte der Psychiater Dres. med.
L.________ vom 3. Mai 2016 und M.________, Basel, vom 12. Oktober 2016) zu
verneinen. Gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. E.________ vom
27. April 2016 bestehe angesichts des Bewegungsumfangs des rechten Knies kein
Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Da aufgrund der Berichte des
Spitals L.________ vom 12. Januar 2017 und des Prof. Dr. med. Dr. phil.
J.________ vom 31. Januar 2017 keine Arthrose bestehe, sei auch in dieser
Hinsicht keine Integritätsentschädigung geschuldet.  
 
4.   
Den Beurteilungen der Klinik D.________ vom 15. Februar 2016 sowie der
Suva-Kreisärzte Dres. med. E.________ vom 27. April 2016 und I.________ vom 29.
Juli 2016 kommt der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen
zu. Es ist deshalb zu prüfen, ob mindestens geringe Zweifel an ihrer
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229). 
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es könne nicht sein,
dass seine Schmerzen negiert würden, nur weil sie nicht durch apparative/
bildgebende Befunde bestätigt werden könnten. Dies hiesse, dass die persönliche
klinische Untersuchung eines Patienten ohne jede Bedeutung oder nur eine
Vorbereitungshandlung für die nachfolgende apparative Diagnostik sei. Jeder
erfahrene Kliniker würde aber einer solchen These widersprechen. Der Kreisarzt
Dr. med. E.________ habe aufgrund der Untersuchung vom 25. April 2016 eine
unveränderte ausgeprägte Schmerzsymptomatik festgestellt. Prof. Dr. med. Dr.
phil. J.________ habe am 9. Dezember 2016 und 31. Januar 2017 ein
posttraumatisches Schmerzsyndrom des rechten Knies diagnostiziert. Obwohl heute
apparativ keine Pathologien festgestellt werden könnten, hätten die klinischen
Untersuchungen eine klare posttraumatische Schmerzproblematik ergeben. Dies sei
genauso viel Wert wie ein allfällig apparativ festgestellter Befund. Seine
Schmerzen fänden sehr wohl eine Erklärung in der Anamnese bzw. den drei
Operationen, die möglicherweise zu einer Verschlimmerung geführt hätten. Dr.
med. I.________ habe in der Beurteilung vom 29. Juli 2016 die klinischen
Befunde nicht beachtet. Er habe sich nicht mit den massgebenden medizinischen
Vorakten auseinandergesetzt, sondern habe einzig die bildgebenden Abklärungen
berücksichtigt. Auf seine Stellungnahme könne somit nicht abgestellt werden.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Dr. med. I.________ hat in der Beurteilung vom 29. Juli 2016
sechsunddreissig Arztberichte aus dem Zeitraum ab 5. September 2013 bis 17.
August 2016 zusammenfassend wiedergegeben, und zwar sowohl die auf bildgebenden
/apparativen als auch die auf klinischen Untersuchungen beruhenden. Er hatte
somit hinreichende Kenntnis der Vorakten (Anamnese), zumal der Beschwerdeführer
nicht darlegt und auch nicht ersichtlich ist, welche konkreten
entscheidwesentlichen medizinischen Akten der Arzt nicht berücksichtigt haben
soll (vgl. auch Urteil 8C_545/2013 vom 12. November 2013 E. 4.6 mit Hinweisen).
Gestützt hierauf ging Dr. med. I.________ - der Klinik D.________ folgend - von
einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer leidensangepassten
Tätigkeit aus (vgl. E. 3.2 hievor).  
 
4.2.2. Soweit sich der Versicherte auf zusätzliche unfallbedingte, apparativ/
bildgebend aber nicht erklärbare Beschwerden beruft und daraus eine mindestens
20%ige Arbeitsunfähigkeit ableiten will, dringt er damit nicht durch. Denn
soweit organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen fehlen, ist eine
Adäquanzprüfung erforderlich (BGE 138 V 248 E. 4 S. 251).  
Die von der Rechtsprechung erarbeiteten Kausalitätsgrundsätze stellen eine
nähere Umschreibung des gesetzlichen Erfordernisses der Unfallbedingtheit des
eingetretenen Schadens dar (Art. 6 UVG). Der Umstand, dass im Recht der
sozialen Unfallversicherung der Adäquanz als Wertungselement im Hinblick auf
eine versicherungsmässig vernünftige und gerechte Abgrenzung
haftungsbegründender und -ausschliessender Unfälle andere Beurteilungskriterien
und Massstäbe zu Grunde gelegt werden als beispielsweise im Haftpflichtrecht,
ist sachlich begründet. Die besondere Adäquanzprüfung bei organisch nicht
objektiv ausgewiesenen Beschwerden nach Unfall ist gerechtfertigt, weil eine
solche Gesundheitsschädigung rechtlich weniger leicht einem Unfallereignis
zugeordnet werden kann als eine organisch objektiv ausgewiesene. Eine
Diskriminierung liegt damit nicht vor (Urteile 8C_859/2014 vom 3. Februar 2015
E. 4 und 8C_691/2013 vom 19. März 2014 E. 6). Gründe für eine Praxisänderung
(hierzu siehe BGE 141 II 297 E. 5.5.1 S. 303; 140 V 538 E. 4.5 S. 541) sind
auch im Lichte der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. 
Das kantonale Gericht verneinte die adäquate Unfallkausalität der vom
Versicherten geklagten, organisch objektiv nicht ausgewiesenen Beschwerden nach
der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen (vgl. E. 3.2 hiervor; BGE 135 V 465
E. 5.1 S. 472; 115 V 133 E. 6a S. 139). Dies wird vom Beschwerdeführer nicht
beanstandet, weshalb sich hierzu Weiterungen erübrigen. 
 
5.   
Gegen die vorinstanzliche Ablehnung des Anspruchs auf Integritätsentschädigung
erhebt der Versicherte keine substanziierten Einwände. Soweit er diesbezüglich
auf seine Ausführungen in der vorinstanzlichen Beschwerde verweist, ist dies
unzulässig (BGE 134 II 244; SVR 2016 UV Nr. 42 S. 140, 8C_405/2016 E. 3.2). 
 
6.   
Insgesamt zeigt der Versicherte keine Anhaltspunkte auf, die auch nur geringe
Zweifel an den Einschätzungen der Klinik D.________ vom 15. Februar 2016 sowie
der Kreisärzte Dres. med. E.________ vom 27. April 2016 und I.________ vom 29.
Juli 2016 wecken, weshalb die Vorinstanz zu Recht darauf abstellte (vgl. E. 3.2
hiervor). Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten
Ergebnisse zu erwarten sind, durfte darauf verzichtet werden (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_733/2017 vom 29. März
2018 E. 4.4). Es liegt keine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz vor. 
 
7.   
Die Vorinstanz stellte fest, ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des
Versicherten in leidensangepassten Tätigkeiten ergebe der Einkommensvergleich
keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 10 %. Dies bestreitet
er nicht. Auch hiermit hat es somit sein Bewenden. 
 
8.   
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG
). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64 BGG; BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S.
218). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. April 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar 

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