Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.7/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_7/2017

Urteil vom 17. Januar 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203
Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober
2016.

Nach Einsicht
in den gemäss postamtlicher Bescheinigung dem damaligen Rechtsvertreter von
A.________ am 28. Oktober 2016 ausgehändigten Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2016,
in die vom Bundesverwaltungsgericht überwiesene Eingabe von A.________ vom 3.
Januar 2017 (Poststempel),

in Erwägung,
dass die Eingabe vom 3. Januar 2017 nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG
30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 28. November 2016 abgelaufenen
Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
dass keine Gründe dargelegt werden, die zu einer Wiederherstellung der vom
Beschwerdeführer versäumten Rechtsmittelfrist gemäss Art. 50 Ab. 1 BGG
berechtigten könnten, zumal ein allfälliges Fehlverhalten des damaligen
Rechtsvertreters bzw. des Zustellungsberechtigten dem Beschwerdeführer ohnehin
angerechnet werden müsste (BGE 114 Ib 67 E. 2 f. S. 69 ff. mit Hinweisen),
dass abgesehen davon die Eingabe offensichtlich auch nicht die
Mindestanforderungen an eine Beschwerdeschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
zu erfüllen vermag,
dass dergestalt im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf
die als Beschwerde entgegengenommene Eingabe nicht einzutreten ist und in
Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Januar 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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