Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.795/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_795/2017            

 
 
 
Urteil vom 5. März 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sozialhilfe Basel-Stadt, 
Klybeckstrasse 15, 4057 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht vom 23. September 2017 (VD.2017.191). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 10. November 2017 gegen den Entscheid des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 23.
September 2017, 
in die Verfügung vom 12. Dezember 2017, mit welcher das mit der Beschwerde
gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser
Beschwerdeführung abgewiesen und eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses
von Fr. 800.- angesetzt wurde, 
in die Eingaben vom 18. und. 30. Januar 2018 von A.________, 
in die Verfügung vom 12. Februar 2018, mit welcher unter Bezugnahme auf diese
Eingaben an der Bezahlung des Kostenvorschuss festgehalten und hierfür eine
Nachfrist bis zum 23. Februar 2018 gesetzt wird, ansonsten auf das Rechtsmittel
nicht eingetreten werde, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht
geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach 
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der
Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Departement für Wirtschaft, Soziales
und Umwelt Basel-Stadt, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. März 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel 

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