Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.794/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_794/2017  
 
 
Urteil vom 27. März 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione. 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit, Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
6. Oktober 2017 (VBE.2017.105). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1993 geborene A.________ litt am Geburtsgebrechen Ziff. 404
psychoorganisches Syndrom (POS) der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV).
Deshalb sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Aargau pädagogisch-therapeutische
und medizinische Massnahmen sowie Sonderschulung zu.  
 
A.b. Am 17. März 2014 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle zum
Leistungsbezug für Erwachsene an. Am 21. August 2015 übernahm sie die Kosten
für ein vom 7. September bis 4. Dezember 2015 dauerndes Belastbarkeitstraining
in der B.________ Genossenschaft. Am 10. September 2015 brach der Versicherte
diese Massnahme ab. Die IV-Stelle holte ein Gutachten des Psychiaters Dr. med.
C.________, Swiss Medical Assessment- and Business-Center (SMAB), vom 5. April/
1. Juni 2016 ein; dieser zog ein neuropsychologisches Teilgutachten der Frau
D.________, Dipl. Psych., vom 7. April 2016 bei. Die IV-Stelle forderte eine
Stellungnahme des Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH,
Regionaler Ärzlicher Dienst (RAD), vom 8. Juni 2016 und eine Ergänzung des Dr.
med. C.________ vom 19. Juli 2016 ein. Weiter nahm sie Stellungnahmen des Dr.
med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD, vom 5.
August 2016 und des Dr. med. E.________ vom 17. August 2016 zu den Akten. Mit
Verfügung vom 13. Dezember 2016 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch,
da der Invaliditätsgrad lediglich 25 % betrage.  
 
B.   
Hiergegen erhob der Versicherte Beschwerde beim Versicherungsgericht des
Kantons Aargau. Er legte einen Bericht der Frau Dr. med. G.________, Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Neurologie FMH, vom 29. Mai 2017 auf.
Mit Entscheid vom 6. Oktober 2017 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab,
nachdem sie den Anträgen des Versicherten auf eine Parteibefragung und
Zeugeneinvernahmen nicht stattgegeben und er auf die Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung verzichtet hatte. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der
Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm eine ganze Rente
zuzusprechen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit
sie weitere Abklärungen vornehme und hernach neu entscheide; subeventuell sei
die Sache zu diesem Zweck an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
D. Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine
Vernehmlassung.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es -
offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten
Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (
Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art.
105 Abs. 2 BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher
Tatsachen, die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der
Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den
Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Bei den aufgrund
dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um
Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V 585). Frei
überprüfbare Rechtsfrage ist hingegen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen
Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf Arbeitsunfähigkeit
schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7 S. 308). 
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend die Invalidität
(Art. 7 f. ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (
Art. 28 IVG), die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG), den Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) und den Beweiswert von
Arztberichten (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351
E. 3a S. 532) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht
verletzte, indem es in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 13. Dezember
2016 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte.  
 
3.2. Im Gutachten vom 1. Juni 2016 stellte Dr. med. C.________ eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) als Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf diese seien eine Aufmerksamkeitsstörung
ohne Hyperaktivität (ICD-10 F98.8), schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10
F12.1), gefährlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.81) und Dysthymia (ICD-10
F34.1). In der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit sei der
Versicherte zu 60 bis 70 % arbeitsfähig. Am ehesten geeignet seien Tätigkeiten,
die kognitiv sehr einfach, gut vorstrukturiert und ohne Anforderungen an die
emotionale Belastbarkeit seien. Tätigkeiten mit Multitasking-Anforderungen
seien nicht geeignet.  
 
Das kantonale Gericht hat in Würdigung der Akten erwogen, dieses Gutachten samt
Ergänzung vom 19. Juli 2016 erfülle die praxisgemässen Anforderungen an eine
medizinische Beurteilungsgrundlage, weshalb darauf abzustellen sei. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, als Kind habe er eine
schwere Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) gehabt. Laut dem
Bericht der Frau Dr. med. G.________ vom 29. Mai 2017 beruhe die heute
bestehende Problematik insbesondere auf einer Aufmerksamkeitsstörung ohne
Hyperaktivität im Erwachsenenalter. Sie sei anerkannte Fachärztin im Bereich
ADHS und verfüge diesbezüglich über grosse praktische Erfahrung. Der Gutachter
Dr. med. C.________ sei kein ADHS-Spezialist. Bei der medizinischen Erfassung
von ADHS im Erwachsenenalter bestehe die Problematik der Anamneseerhebung aus
fachlicher Sicht prononciert. Deshalb werde in der Literatur und in den
Leitlinien mit Bezug auf die Behandlung und Begutachtung der ADHS die
Wichtigkeit fremd- bzw. familienrechtlicher Angaben speziell betont. Solche
hätte Dr. med. C.________ somit zwingend einholen müssen. Vorinstanzlich habe
der Beschwerdeführer verlangt, dass er, sein Vater und seine Tante
einzuvernehmen seien. Letztere kenne ihn seit frühester Kindheit und sei
Fachpsychologin für klinische Psychologie und Psychotherapie FSP; sie sei damit
auch fachlich in der Lage, seine Persönlichkeit und sein Verhalten zutreffend
einzuordnen.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Praxisgemäss ist im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung die
klinische Untersuchung in Kenntnis der Anamnese entscheidend. Eine
Fremdanamnese und (schriftliche oder mündliche) Auskünfte der behandelnden
Arztpersonen sind häufig wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich.
Anfragen beim behandelnden Arzt sind u.a. wertvoll, wenn sie erweiterte
Auskünfte über Persönlichkeit und Compliance des Exploranden erwarten lassen.
Die Notwendigkeit der Einholung einer Fremdanamnese bei der behandelnden
Arztperson ist in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens. Auch aus
den neuen Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der
Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie ergibt sich in
dieser Hinsicht nichts anderes (vgl. die 3. vollständige überarbeitete und
ergänzte Auflage vom 16. Juni 2016; in: SZS 2016 S. 435 ff.; Urteile 8C_621/
2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_601/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2.1
mit Hinweisen).  
 
4.2.2. Aus dem Gutachten des Dr. med. C.________ vom 1. Juni 2016 geht hervor,
dass ihm zahlreiche Arztberichte betreffend den Beschwerdeführer ab Mai 1998
bis März 2014 zur Verfügung standen. Zudem waren ihm diverse Berichte der mit
ihm befassten Behörden und erzieherischen Institutionen bekannt. Unter diesen
Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass Dr. med. C.________ keine fremd-
oder famlienanamnestischen Auskünfte einholte. Im Übrigen zog auch Frau Dr.
med. G.________ im Rahmen ihres Berichts vom 29. Mai 2017 keine Informationen
der den Versicherten behandelnden Arztpersonen bei. Im Ergebnis stellte die
Vorinstanz deshalb zu Recht auf das Gutachten vom 1. Juni 2016 ab.  
 
Hiervon abgesehen ist die Einschätzung des Versicherten und der von ihm
angerufenen Zeugen betreffend seinen Gesundheitszustand und seine
Arbeitsfähigkeit nicht massgebend. Vielmehr ist es primär ärztliche Aufgabe,
anhand der objektiven Befunderhebung die sich daraus ergebenden Auswirkungen
auf die Leistungsfähigkeit zu bestimmen (SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130, 8C_7/2014
E. 4.2.2; Urteil 8C_906/2015 12. Mai 2016 E. 4.2.2). 
Der Beschwerdeführer zeigt nicht konkret auf und es ist auch nicht ersichtlich,
weshalb die Psychiaterin Frau Dr. med. G.________ zur Beurteilung der
ADHS-Problematik fachlich kompetenter sein soll als der Psychiater Dr. med.
C.________ und die von ihm beigezogene Dipl. Psych. Frau D.________, weshalb
die Vorinstanz korrekt feststellte, dass die Einschätzung der Dr. med.
G.________ keine begründete Zweifel am SMAB-Gutachten zu erwecken vermögen. 
 
5.  
 
5.1. Mit Urteil BGE 143 V 418 vom 30. November 2017 änderte das Bundesgericht
seine bisherige Praxis insofern ab, als es feststellte, dass grundsätzlich
sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach
BGE 141 V 281 zu unterziehen seien. Der Gutachter Dr. med. C.________ bestimmte
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 60 bis 70 % in einer
leidensangepassten Tätigkeit (vgl. E. 3.2 hiervor) nach Massgabe der in diesem
Urteil aufgestellten Indikatoren (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297 f.).  
 
5.2.  
 
5.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Gutachter Dr. med. C.________
habe eine Ausbildungsfähigkeit verneint, aber eine Arbeitsfähigkeit bejaht, was
als widersprüchlich erscheine. Fehle es gemäss dem Gutachter an der für eine
Ausbildung im geschützten Rahmen erforderlichen Leistungsfähigkeit, sei nicht
ersichtlich, wie er in einer Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt bestehen könne.
Sein Verweis auf die für eine Ausbildung erforderlichen kognitiven Fähigkeiten
erkläre diese Diskrepanz nicht. Denn zunächst hätten Dr. med. C.________ und
der RAD die für eine Ausbildung erforderliche Zuverlässigkeit in Zweifel
gezogen. Es könne aber sicher nicht gesagt werden, eine Ausbildung im Rahmen
der IV sei kognitiv schlechterdings nicht möglich, zumal laut dem
neuropsychologischen Teilgutachten vom 7. April 2016 nach erfolgter Behandlung
der psychischen Störung eine Reevaluation der berufsbezogenen kognitiven
Leistungsfähigkeit zu empfehlen sei.  
 
5.2.2. Das kantonale Gericht zeigte klar auf, dass Dr. med. C.________ in der
Gutachtensergänzung vom 19. Juli 2016 schlüssig dargelegte, weshalb eine
Ausbildung für den Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht wesentlich
anspruchsvoller ist und mehr voraussetzt als eine einfache Tätigkeit z.B. als
Hilfsarbeiter. Auch die RAD-Ärzte Dres. med. F.________ und E.________
erachteten in den Stellungnahmen vom 5. bzw. 17. August 2016 das Gutachten des
Dr. med. C.________ vom 1. Juni 2016 samt Ergänzung vom 19. Juli 2016 als
nachvollziehbar (zur Aufgabe des RAD, die Leistungsfähigkeit zu beurteilen vgl.
Art. 59 Abs. 2 und 2 ^bis IVG; Art. 49 IVV; BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219, 135
V 254 E. 3.3.2 S. 257; SVR 2011 IV Nr. 2 S. 7, 9C_904/2009 E. 2.2).  
Im Übrigen erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände gegen die
Indikatorenprüfung (siehe E. 5.1 hiervor), weshalb auf die vorinstanzliche
Indikatorenprüfung verwiesen wird und sich Weiterungen erübrigen. 
 
5.2.3. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass der Versicherte das ihm
verbliebene Leistungsvermögen (vgl. E. 3.2 hiervor) auf dem massgebenden
(hypothetischen) ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 110 V 273 E. 4b
S. 276) verwerten kann. Dieser umfasst insbesondere auch sog.
Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte
mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können
(vgl. Urteil 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1).  
 
Zudem kann über den Rentenanspruch befunden werden, wenn er - wie im
vorliegenden Fall - unabhängig von einer allfälligen Eingliederungsberechtigung
der versicherten Person mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades
abzulehnen ist (siehe E. 7 hiernach; Urteil 8C_682/2017 vom 14. Februar 2018 E.
2). 
 
6.   
Insgesamt sprechen keine konkreten Indizien gegen die Beweiswürdigung der
Vorinstanz, wonach von der Zuverlässigkeit des Gutachtens des Dr. med.
C.________ vom 5. April/1. Juni 2016 samt Ergänzung vom 19. Juli 2016 und des
Gutachtens der Frau Dipl. Psych. D.________ vom 7. April 2016 (vgl. BGE 135 V
465 E. 4.4 S. 470) auszugehen ist. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es
ist auch nicht ersichtlich, dass Frau Dr. med. G.________ am 29. Mai 2017
wichtige Aspekte benannt hätte, die von Dr. med. C.________ und Frau Dipl.
Psych. D.________ unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. nicht publ.
E. 6.2 des Urteils BGE 142 V 342, veröffentlicht in SVR 2016 IV Nr. 41 S. 131,
8C_676/2015). 
 
Die vorinstanzliche Beurteilung erweist sich im Ergebnis - worauf es einzig
ankommt - weder in tatsächlicher Hinsicht als unrichtig oder unvollständig noch
anderweitig als bundesrechtswidrig (vgl. nicht publ. E. 6.3 des Urteils BGE 141
V 25, veröffentlicht in: SVR 2015 KV Nr. 8 S. 29, 9C_535/2014; Urteil 8C_765/
2017 vom 28. Februar 2018 E. 9). Von willkürlicher Beweiswürdigung der
Vorinstanz kann ebenfalls keine Rede sein. Da von zusätzlichen Abklärungen
keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, durfte das kantonale
Gericht darauf verzichten. Dies verstösst weder gegen den
Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) noch gegen den Grundsatz der
Waffengleichheit (Art. 6 EMRK) noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör
bzw. Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2 BV) oder das Gebot eines fairen Verfahrens
nach Art. 9 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136
I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_577/2017 vom 16. Januar 2018 E. 9). 
 
7.   
Gegen die vorinstanzliche Feststellung, dass der Einkommensvergleich keinen
rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ergibt, erhebt der
Beschwerdeführer keine Einwände. Weiterungen hierzu erübrigen sich somit. 
 
8.   
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG
). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. März 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar 

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