Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.793/2017
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_793/2017  
 
 
Urteil vom 8. Mai 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Stadelmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, 
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Invalidenrente; Teilerwerbstätigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 11. Oktober 2017 (VV.2017.172/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1956, Mutter von zwei 1978 und 1983 geborenen Kindern,
meldete sich am 12. März 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug
an. Sie gab an, dass sie seit Juli 2012 wegen eines Erysipels (akute
bakterielle Hautinfektion) am rechten Bein sowie wegen psychischer Beschwerden
beeinträchtigt sei. Sie war vom 17. Mai 2008 bis zum 31. Juli 2010 als
Mitarbeiterin in der Wäscherei einer Alterspension und zuletzt ab dem 1.
Februar bis zum 30. September 2012 als Pflegehelferin, jeweils in
Teilzeitpensen angestellt gewesen. Gemäss dem hausärztlichen Bericht vom 25.
April 2013 war sie in der Arbeitsfähigkeit (nebst einer Adipositas per magna
und Gonarthrosen beidseits) durch eine venöse Insuffizienz mit zunehmend
chronifizierten Lymphödemen und seit Sommer 2012 rezidivierenden Erysipelen
eingeschränkt. Sie musste deswegen vom 11. Dezember 2012 bis zum 3. Januar 2013
im Spital B.________ und vom 15. Januar bis zum 4. Februar 2014 in der Klinik
C.________ hospitalisiert werden (Berichte vom 3. Januar 2013 und vom 4.
Februar 2014). Ab dem 23. August 2012 wurde sie zudem durch den psychiatrischen
Dienst, Dr. med. D.________, ambulant betreut (Berichte vom 2. April und vom
20. November 2013).  
Mit den Verfügungen vom 18. Juli 2014 lehnte die IV-Stelle des Kantons Thurgau
die Ansprüche auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente ab. Die
dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
mit Entscheid vom 7. Januar 2015 gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen
zurück. 
 
A.b. Die IV-Stelle holte ein polydisziplinäres Gutachten des
Begutachtungszentrums BEGAZ, Binningen, vom 17. November 2015 ein. Die
Gutachter bescheinigten gestützt auf ihre Untersuchungen in den Fachrichtungen
allgemeine innere Medizin, Rheumatologie, Chirurgie, Dermatologie sowie
Psychiatrie und Psychotherapie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Am 12. Januar
2016 unterzog sich die Versicherte einer Magenbypassoperation im Spital
E.________ (Bericht vom 19. Januar 2016). Der Hausarzt Dr. med. F.________,
innere Medizin FMH, der sie seit Juli 2015 betreute, bescheinigte in seinen
Berichten vom 9. August 2016 und vom 20. Januar 2017 eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit in rein sitzenden Tätigkeiten.  
 
Mit Verfügungen vom 4. Mai 2017 lehnte die IV-Stelle die Ansprüche auf
berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente erneut ab. Sie ging dabei
davon aus, dass die Versicherte als Gesunde zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im
Haushalt beschäftigt wäre. Mit der 50%igen Arbeitsunfähigkeit resultiere im
erwerblichen Bereich ein Teilinvaliditätsgrad von 17 %. Im Haushalt bestehe
keine Einschränkung. Insgesamt ermittelte sie damit einen
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 17 %. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
mit Entscheid vom 11. Oktober 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen.
Sie beantragt, es sei ihr ab dem 1. September 2013 bis Ende Juni 2016 eine
ganze Rente, eventualiter eine Dreiviertelsrente, und ab dem 1. Juli 2016
mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die
Angelegenheit zu weiteren Abklärungen, insbesondere in Gestalt einer
Haushaltsabklärung, an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Eine - für den
Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) -
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann das Bundesgericht nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die von der Vorinstanz bestätigte
Rentenablehnung durch die IV-Stelle vor Bundesrecht standhält. Umstritten sind
dabei der Umfang der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit und die Einschränkung im
Haushalt, das Ausmass der Erwerbstätigkeit als Gesunde und die erwerblichen
Auswirkungen der Gesundheitsschädigung. 
 
3.   
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG), zur
Bemessung der Invalidität nach der Einkommensvergleichs- beziehungsweise nach
der gemischten Methode (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 3 IVG) sowie zum Anspruch
auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches
gilt für die Beweiskraft von versicherungsexternen Gutachten (BGE 137 V 210 E.
1.3.4 S. 227; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Es wird darauf verwiesen. 
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin als
Gesunde zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig wäre. Gestützt auf
das BEGAZ-Gutachten sei - sowohl für die Zeit vor wie auch nach der
Magenbypassoperation - von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Mit der
IV-Stelle ermittelte sie, ausgehend von statistischen Durchschnittslöhnen nach
der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE),
einen Teilinvaliditätsgrad von 6 % im erwerblichen Bereich. Für den
Haushaltsbereich sei von einer deutlich geringeren Einschränkung auszugehen als
im erwerblichen Bereich. Selbst unter Annahme einer (mit Sicherheit zu hohen)
50%igen Beeinträchtigung resultiere für diesen Bereich ein Teilinvaliditätsgrad
von lediglich 20 %. Insgesamt ergab sich dadurch ein rentenausschliessender
Invaliditätsgrad.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie als Gesunde voll oder
zumindest zu 80 % erwerbstätig wäre. Ihre Arbeitsunfähigkeit habe vor ihrer
Magenbypassoperation mehr als 50 % betragen. Sie sei auch im Haushalt
eingeschränkt, was die IV-Stelle jedoch nicht abgeklärt habe. Zu Unrecht sei
ihr bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich kein
leidensbedingter Abzug gewährt worden.  
 
5.  
 
5.1. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit stellte das kantonale Gericht fest, dass
gemäss BEGAZ-Gutachten - welches vor der Magenbypassoperation erstattet wurde -
aus somatischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit wegen der Lymphödeme und
rezidivierenden Erysipelen sowie der Adipositas bestehe, welche zu einer
starken Einschränkung in der Beweglichkeit und rascher Ermüdbarkeit führten.
Der psychiatrische Gutachter habe eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt
wegen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte depressive
Episode (ICD-10 F33.0), sowie einer gemischten Angststörung (ICD-10 F41.3). Die
Beschwerdeführerin sei leicht vermindert belastbar und stressbelastungsfähig.
Sie sei nur erschwert fähig, sich Neuem zuzuwenden, und es bestehe eine
Verlangsamung beim Erledigen der Arbeiten. Insgesamt hätten die Gutachter eine
50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen
wirken sich die psychischen und somatischen Einschränkungen der
Beschwerdeführerin ähnlich auf ihre Arbeitsfähigkeit aus, wobei im Rahmen der
psychiatrischen Beurteilung gar bereits gewisse somatische Umstände
eingeflossen seien. Es scheine daher plausibel, dass die psychische
Arbeitsunfähigkeit in der somatischen bereits "enthalten" sei, was der
regionale ärztliche Dienst (RAD) bestätigt habe. Die Magenbypassoperation habe
zwar zu einer deutlichen Gewichtsreduktion geführt, doch sei dadurch in Bezug
auf die Lymphödeme nach Einschätzung der Gutachter keine wesentliche Besserung
zu erwarten gewesen, was der Hausarzt Dr. med. F.________ unter Bescheinigung
einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit bestätigt habe (Berichte vom 9. August 2016
und vom 20. Januar 2017).  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin macht auch letztinstanzlich geltend, dass gemäss
BEGAZ-Gutachten aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung um 40 % und
somatisch bedingt eine 50%ige Einbusse bestehe. Es sei nicht einzusehen,
weshalb die Gutachter gesamthaft betrachtet lediglich eine 50%igen
Arbeitsunfähigkeit bescheinigten. Dass sie nach der Magenbypassoperation zu 50
% arbeitsfähig war, ist unbestritten geblieben.  
 
5.3. Die Rechtsprechung anerkennt, dass die unter verschiedenen medizinischen
Titeln ausgewiesenen Teilarbeitsunfähigkeiten nicht einfach zu addieren sind.
In der Regel deckt der Umfang der grössten Teileinschränkung auch die weiteren
Entlastungserfordernisse ab (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1; Urteile
8C_660/2016 vom 29. Dezember 2016 E. 5.3.1; 9C_531/2007 vom 3. Juni 2008 E.
2.2.6). Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Die vorinstanzliche
Schlussfolgerung, dass das Gutachten auch insoweit voll beweiskräftig sei, als
mit der 50%igen Arbeitsunfähigkeit wegen der Lymphödeme und rezidivierenden
Erysipelen sowie der Adipositas auch die aus psychischen Gründen (leichte
depressive Episode und Angststörung) reduzierte Belastbarkeit als
berücksichtigt gelten könne, ist nicht zu beanstanden.  
 
6.  
 
6.1. Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode,
Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte
Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig
einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen unveränderten
Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der
versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in
welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen
Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen,
familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige
Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die
beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich
bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die
hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)
Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig
eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen
der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten
Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus
äusseren Indizien erschlossen werden.  
Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe stellt eine Tatfrage dar,
soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch
Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt
werden. Ebenso sind Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen
Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste. Die auf einer
Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfanges
der Erwerbstätigkeit bleibt für das Bundesgericht daher verbindlich, ausser
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht. 
Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits dann offensichtlich unrichtig, das
heisst willkürlich (zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit
Hinweisen), wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn der Entscheid - im Ergebnis -
offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (Urteil 8C_429/2017 vom 20.
Dezember 2017 E. 2.3 und 2.4 [zur Publikation vorgesehen]). 
 
6.2. Das kantonale Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer
Anmeldung bei der Invalidenversicherung eine relevante Arbeitsunfähigkeit ab
Juli 2012 geltend gemacht habe. Zuvor sei sie zu 60 % erwerbstätig gewesen
beziehungsweise habe sie sich bei der Arbeitslosenversicherung für ein
entsprechendes Pensum als vermittlungsfähig gemeldet. Damals hätten ihre Kinder
keiner Betreuung mehr bedurft. Zudem sei sie seit 2003 geschieden. Anlässlich
der BEGAZ-Begutachtung habe sie - unter Hinweis auf ihren Lebenspartner und ihr
Haus - angegeben, sie habe ab 2008 kein grösseres Pensum als 60 % verrichten
wollen. An diesen Lebensumständen habe sich nach Ansicht der Vorinstanz seither
nichts geändert. Allein der Umstand, dass im Oktober 2015 nun auch die
23-jährige Tochter ihres Lebenspartners von zu Hause ausgezogen sei, lasse
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Schluss zu, dass die
Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum erhöht hätte.  
 
6.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie seit mindestens 2008
gesundheitlich angeschlagen gewesen sei. Bereits damals habe sie unter
Lymphödemen gelitten. Zudem sei die Tochter ihres Lebenspartners damals erst 16
Jahre alt gewesen und ihre Betreuung habe verhältnismässig viel Aufwand mit
sich gebracht. Aus diesen Gründen habe sie seither nur noch ein 60 %-Pensum
versehen. Früher jedoch sei sie während vielen Jahren in der Unternehmung
G.________ zu 100 % tätig gewesen, danach in einem Altersheim lediglich aus
betrieblichen Gründen zu 80 %. Als Gesunde würde sie heute einer
Vollzeittätigkeit nachgehen, zumal sie nicht verheiratet und ihrem
Konkubinatspartner gegenüber nicht unterstützungsberechtigt sei.  
 
6.4. Es ist nach Lage der Akten nicht erkennbar, inwiefern die nach Würdigung
der Beweise ergangene vorinstanzliche Feststellung einer hypothetischen 60%igen
Erwerbstätigkeit als Gesunde offensichtlich unrichtig sein soll. Bei der
letzten länger dauernden Arbeitsstelle (Mitarbeiterin Wäscherei in einem
Altersheim vom 17. Mai 2008 bis zum 31. Juli 2010) war sie im 60%-Pensum
angestellt. Anschliessend bezog sie bis Januar 2012 Arbeitslosentaggelder auf
der Basis einer Vermittlungsfähigkeit von 60 %. Anlässlich der
BEGAZ-Begutachtung gab sie an, dass ihr dieses Pensum genüge. Ob sie in
früheren Jahren bei der Unternehmung G.________ ein 100 %-Pensum
beziehungsweise in einem Altersheim ein 80 %-Pensum versehen habe, lässt sich
aus den Akten und namentlich aus den Einträgen im individuellen Konto der AHV
(IK) nicht ersehen. Entgegen ihrem Einwand gab sie in der Anmeldung bei der
Invalidenversicherung am 12. März 2013 an, ab Juli 2012 in der Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt gewesen sein, was Bestätigung findet im Arbeitgeberfragebogen vom
28. März 2013. Des Weiteren ist dem BEGAZ-Gutachten zu entnehmen, dass die
Tochter des Lebenspartners damals bereits volljährig und berufstätig war (als
Verkäuferin), sodass sich ein erhöhter Erziehungs- und Betreuungsaufwand nicht
begründen lässt. Die vorinstanzlichen Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der
Beschwerdeführerin als Gesunde zum Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns
am 1. September 2013 im Umfang eines 60 %-Pensums sind daher für das
Bundesgericht verbindlich.  
 
7.   
Zu prüfen bleiben die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung im erwerblichen
und im Haushaltsbereich. 
 
7.1. In Nachachtung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 in Sachen Di Trizio gegen Schweiz
(7186/09) kann die gemischte Methode nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung bei Teilzeiterwerbstätigen keine Anwendung mehr finden, wenn
allein familiäre Gründe, das heisst die Geburt eines Kindes und eine damit
einhergehende Reduktion des Erwerbspensums, für einen Statuswechsel von
"vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich" sprechen und die
darauf beruhende neue Invaliditätsbemessung zu einer revisionsweisen Aufhebung
oder Herabsetzung einer bis anhin gewährten Invalidenrente im Sinne von Art. 17
Abs. 1 ATSG führen würde (BGE 143 I 50 und 60; 143 V 77 E. 3.2.2 S. 80; SVR
2018 IV Nr. 1 S. 1, 9C_752/2016 vom 6. September 2017 E. 4.2, zur Publikation
vorgesehen; Urteil 8C_782/2016 vom 12. Oktober 2017 E. 3). In Fällen, die
ausserhalb dieser Konstellation liegen, ist die Invalidität auch weiterhin nach
der gemischten Methode zu ermitteln (BGE 143 I 50 E. 4.4 S. 60; SVR 2017 IV Nr.
53 S. 158, 9C_615/2016 E. 5.2; Urteil 9C_232/2017 vom 3. Oktober 2017 E.
4.3.2). Dies gilt insbesondere bei einer erstmaligen Rentenzusprechung (SVR
2017 IV Nr. 31 S. 88, 9C_473/2016 E. 4; Urteil 8C_633/2015 vom 12. Februar 2016
E. 4.3) und damit auch im Fall der Beschwerdeführerin.  
Seit dem 1. Januar 2018 steht mit Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV in der Fassung
vom 1. Dezember 2017 ein neues Modell für die Berechnung des Invaliditätsgrades
in Bezug auf die Erwerbstätigkeit bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich
im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, in Kraft. Im Hinblick auf
eine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung der Versicherten kann die
Anwendung dieses neuen Berechnungsmodells erst ab dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Bestimmung am 1. Januar 2018 erfolgen (Urteile 9C_553/
2017 vom 18. Dezember 2017 E. 5 und 6.2; 8C_462/2017 vom 30. Januar 2018 E. 5;
vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 355 des BSV vom 31. Oktober 2016 [aktualisiert
per 26. Mai 2017]). Gemäss den allgemein gültigen intertemporalrechtlichen
Grundsätzen sind zur Beurteilung der Rechtsfolgen eines Ereignisses
grundsätzlich jene Rechtssätze massgebend, welche zum Zeitpunkt der Erfüllung
des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes gültig waren, hier also zum
Zeitpunkt der hypothetischen Entstehung des Rentenanspruchs am 1. September
2013 (BGE 143 V 446 E. 3.3 S. 449; 139 V 335 E. 6.2 S. 338; 130 V 445 E. 1.2.1
S. 446 f.). Eine Anwendung von Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV fällt deshalb im
vorliegenden Fall ausser Betracht. 
Die vorinstanzliche Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der gemischten
Methode ist praxisgemäss nicht zu beanstanden. 
 
7.2. Nach der Vorinstanz war mit der IV-Stelle sowohl beim Validen- wie auch
beim Invalideneinkommen von demselben Tabellenlohn auszugehen. Der Beizug der
statistischen Einkommenszahlen gemäss LSE wird nicht beanstandet und gibt
keinen Anlass zu Weiterungen.  
 
7.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr auf der Seite des
Invalideneinkommens zu Unrecht kein leidensbedingter Abzug gewährt worden sei.
Sie beruft sich dabei allein auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen.  
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Ohne für jedes zur Anwendung
gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss
aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung,
Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad)
unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen
gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E.
5.2 S. 301 mit Hinweisen). Ob und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne
herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen
des Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen
sind. Ob ein (behinderungsbedingter oder anderweitig begründeter) Abzug vom
hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage.
Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar
(Urteil 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1). Rechtsprechungsgemäss
rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige
Versicherte krankheitsbedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, keinen
Abzug, der über die Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit und
damit des Rendements hinausgeht (Urteil 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 und
3.3). 
Im vorliegenden Fall beschreiben die Gutachter zwar nicht, wie die von ihnen
bescheinigte 50%ige Arbeitsfähigkeit zu verwerten sei. Indessen scheinen damit
die psychisch und physisch bedingt reduzierte Belastbarkeit und Verlangsamung
hinreichend berücksichtigt. Insbesondere findet der Einwand der
Beschwerdeführerin, dass sie in diesem Rahmen zusätzlicher Pausen bedürfe, weil
sie ihr rechtes Bein etwa eine Stunde pro Halbtag hochlagern müsse, im
Gutachten keine Stütze. In Betracht fällt jedoch, dass seit dem erstmaligen
Auftreten eines Erysipels im Juli 2012 gemäss den gutachtlichen Ausführungen
bis Mitte September 2015 sechs Rezidive zu verzeichnen waren. Es seien jeweils
Hospitalisationen mit nachfolgender Rehabilitation (antibiotische Behandlung,
Lymphdrainagen) während mehrerer Wochen mit vollschichtiger Arbeitsunfähigkeit
erforderlich gewesen. Ob ihr deswegen ein leidensbedingter Abzug zu gewähren
sei, kann offen gelassen werden. Denn selbst eine Reduktion um 10 % vermöchte
am Ergebnis nichts zu ändern. 
 
7.4. Das Valideneinkommen belief sich im Jahr 2013 nach den Berechnungen der
IV-Stelle auf 51'801 Franken pro Jahr bei einer Vollzeitbeschäftigung. Mit
einem 60 %-Pensum würde die Beschwerdeführerin 31'080 Franken verdienen. Wegen
der gesundheitlichen Einschränkungen ist sie lediglich zu 50 % arbeitsfähig und
vermöchte damit ein Einkommen von 25'900 Franken zu erzielen. Abzüglich des
10%igen leidensbedingten Abzuges ergibt sich ein Invalideneinkommen von 23'310
Franken. Aus dem Vergleich dieser Einkommen resultiert eine Einbusse von 25 %,
gewichtet mit dem im Gesundheitsfall hypothetisch ausgeübten Pensum von 60 %
ein (Teil-) Invaliditätsgrad von 15 %.  
 
7.5. Bezüglich der allfälligen Einschränkungen im Haushalt stellte das
kantonale Gericht fest, dass nach den Angaben des Hausarztes Dr. med.
F.________ im Bericht vom 9. August 2016 keine funktionellen Einschränkungen
bestünden. Die Beschwerdeführerin brauche mehr Zeit, könne aber alle
Tätigkeiten, auch Reinigungsarbeiten, selbstständig durchführen. Inwiefern
diese Tatsachenfeststellung offensichtlich unrichtig wäre, ist nicht erkennbar.
Zwar wird die Einschätzung des Hausarztes dadurch abgeschwächt, dass er selber
in seinem Bericht vom 20. Januar 2017 notierte, er habe sie nicht nach ihren
Einschränkungen im Haushalt befragt. Die früheren Angaben des Hausarztes decken
sich jedoch mit den vorinstanzlichen Feststellungen gestützt auf das
BEGAZ-Gutachten, wonach die Beschwerdeführerin physisch und psychisch bedingt
vor allem verlangsamt sei und rascher ermüde (oben E. 5.1). Mit dem kantonalen
Gericht ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zur Bewältigung des
Haushaltes neben einer 50%igen Erwerbstätigkeit in der Lage ist und in diesem
Bereich deshalb keine Einschränkung besteht. Im Übrigen ist mit der Vorinstanz
darauf hinzuweisen, dass selbst die Annahme einer 50%igen Einschränkung im
Haushalt (gewichtet 20 %) im Ergebnis nichts zu ändern vermöchte.  
 
7.6. Damit ergibt sich insgesamt ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad
von 15 %. Im Ergebnis ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen.  
 
8.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der
unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. Mai 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben