Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.78/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_78/2017

Urteil vom 16. Mai 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Viscione, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,
Beschwerdeführerin,

gegen

 A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, vom 20. Oktober 2016.

Sachverhalt:

A. 
Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland stellte den 1971 geborenen
A.________ ab 2. März 2012 für die Dauer von 36 Tagen in der
Anspruchsberechtigung ein, nachdem er ab diesem Datum um Leistungen der
Arbeitslosenversicherung ersucht hatte (Verfügung vom 29. Juli 2015 und
Einsprachentscheid vom 18. März 2016).

B. 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die dagegen geführte Beschwerde mit
Entscheid vom 20. Oktober 2016 insofern gut, als es den Einspracheentscheid vom
18. März 2016 aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der
Erwägungen an die Arbeitslosenkasse zurückwies.

C. 
Die Arbeitslosenkasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei
der Einspracheentscheid vom 18. März 2016 zu bestätigen. Ferner sei das
vorliegende Verfahren mit dem demjenigen betreffend Höhe des Taggeldanspruchs
(8C_74/2017) und einem allfälligen Verfahren wegen Meldepflichtverletzung des
Versicherten zusammenzulegen.
 A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für
Wirtschaft (SECO) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Von der beantragten Vereinigung des vorliegenden Verfahrens (8C_78/2017) mit
demjenigen betreffend Höhe des Taggeldanspruchs (8C_74/2017) ist abzusehen, da
diese beiden Verfahren nicht den gleichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen
und sich auch nicht dieselben Rechtsfragen stellen. Geht es im aktuellen
Verfahren um die formelle Frage der Zulässigkeit der Beschwerde, stellt sich im
parallel laufenden Verfahren 8C_74/2017 hauptsächlich die materiell-rechtliche
Frage nach der Korrektheit der Taggeldabrechnungen. Eine Verfahrensvereinigung
ist nicht angezeigt.

2. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen; 138 V 318
E. 6 S. 320); immerhin muss die Eingabe auch bezüglich der
Eintretensvoraussetzungen hinreichend begründet sein (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG;
BGE 134 II 120 E. 1 S. 121; Urteil 8C_1025/2009 vom 19. August 2010 E. 1).

3. 
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das
heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und
gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln,
wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das
Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen
abschliessen (Art. 91 BGG). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die
Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind Zwischenentscheide, die nur unter den
genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 133
V 477 E. 4.2 S. 481). Anders verhält es sich nur dann, wenn der unteren
Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr
verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich
Angeordneten dient (BGE 135 V 141 E. 1.1 S. 143; 134 II 124 E. 1.3 S. 127).

4.

4.1. Der angefochtene Entscheid stellt - da er die Sache zur weiteren
Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdeführerin
zurückweist - einen Zwischenentscheid dar.

4.2. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, dass der
Rückweisungsentscheid für sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im
Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt. Behauptet wird die
Eintretensvoraussetzung nach lit. b der eingangs erwähnten Bestimmung. Die
Aufhebung von Rückweisungsentscheiden, mit denen einzig eine ergänzende
Sachverhaltsabklärung angeordnet wird, bringt aber praxisgemäss keine
erhebliche Ersparnis an Zeit- bzw. Kostenaufwand im Sinne von Art. 93 Abs. 1
lit. b BGG mit sich. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig (Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG), weshalb auf diese im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist.

5. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem nicht anwaltlich
vertretenen Beschwerdegegner steht trotz Obsiegens keine Parteientschädigung zu
(Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Mai 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Viscione

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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