Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.786/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_786/2017            

 
 
 
Urteil vom 23. Januar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Geltenwilenstrasse 16/18, 9001 St.
Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.
Gallen 
vom 20. September 2017 (AVI 2017/6). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 8. November 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. September 2017, 
in die Verfügung vom 7. Dezember 2017, mit welcher die unentgeltliche
Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und A.________
zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 12. Januar
2018 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten
werde, 
in die Eingabe von A.________ vom 28. Dezember 2017 (Poststempel) und die
Verfügung vom 3. Januar 2018, mit welcher festgestellt wurde, dass die mit
Verfügung vom 7. Dezember 2017 angesetzte Nachfrist nicht verlängerbar sei, 
in die Eingabe von A.________ vom 12. Januar 2018, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht
geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach 
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die
Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Arbeit des
Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Januar 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz 

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