Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.785/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_785/2017            

 
 
 
Urteil vom 17. November 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinde Eglisau, 
Sozialbehörde, 
Obergass 17, 8193 Eglisau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich 
vom 25. August 2017 (KV.2016.00052). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 9. November 2017 gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. August 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass der angefochtene Entscheid die Rückerstattung von zu viel erhaltenen
Prämienverbilligungen zum Gegenstand hat, 
dass dabei ausschliesslich kantonales Recht (§ 14, 18 und 20 f. EG KVG/ZH; dazu
s. auch Urteil 9C_549/2007 vom 7. März 2008 E. 2.1) zur Anwendung gelangt, 
dass ein auf kantonalem Recht beruhender Entscheid vor Bundesgericht weitgehend
bloss wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte beanstandet werden kann,
wobei hierfür eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. konkret und
detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie
durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung
blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (Art.
95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225
E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65
E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen), 
dass der Beschwerdeführer - soweit überhaupt sachbezogen - die vom kantonale
Gericht zur Anwendung gebrachten kantonalen Rechtsbestimmungen anders ausgelegt
haben will als dies von der Vorinstanz vorgenommen wurde, 
dass er es dabei unterlässt, darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht gegen
verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll, 
dass er überdies den angefochtenen Entscheid nicht in allen Teilen richtig zu
verstehen scheint, wenn das kantonale Gericht ausführt, die vom
Beschwerdeführer aufgeworfene Frage nach dem guten Glauben stelle sich erst,
wenn ein rechtskräftiger Entscheid über die Rückerstattung vorliege, d.h. wenn
der Beschwerdeführer bei der zuständigen Sozialhilfebehörde ein Erlassgesuch
stellen sollte, 
dass die Vorinstanz damit einzig auf die Zweiteilung des Verfahrens hinwies;
dass zunächst die Rechtmässigkeit der Rückerstattungsforderung (rechtskräftig)
festzustellen sei, ehe die Sozialhilfebehörde auf entsprechendes Gesuch hin in
einem nächsten Schritt über die Frage eines allfälligen Erlasses dieser
Forderung wegen guten Glaubens und grosser Härte entscheiden könne, 
dass die Beschwerdeschrift insgesamt offensichtlich an einem Begründungsmangel
leidet, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
darauf nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das Kostenbefreiungsgesuch als
gegenstandslos geworden erweist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. November 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel 

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