Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.784/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_784/2017            

 
 
 
Urteil vom 17. November 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Departement Gesundheit, Kasernenstrasse 17, 9102 Herisau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden 
vom 6. Juli 2017 (O4V 16 30). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 9. November 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 6. Juli 2017, worin dieses
die bei ihm angefochtene Abschreibungsverfügung des kantonalen Departements
Gesundheit und Soziales vom 27. Oktober 2016 aufhob und die Angelegenheit an
das Departement zum neuen Entscheid zurückwies, 
 
 
in Erwägung,  
dass die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob es sich beim
angefochtenen Entscheid um einen gemäss Art. 92 f. BGG nur unter bestimmten
Voraussetzungen anfechtbaren Zwischenentscheid handelt oder ob dieser wegen der
darin getroffenen Vorgaben an das Departement als anfechtbarer Endentscheid im
Sinne von Art. 90 BGG zu qualifizieren ist, offen bleiben kann, 
dass nämlich ungeachtet dessen Beschwerden eine sachbezogene Begründung
aufweisen müssen, d.h., es ist anhand der massgeblichen Erwägungen des
kantonale Entscheids klar darzulegen, inwiefern die Vorinstanz damit gegen
Bundesrecht, kantonale verfassungsmässige oder andere in Art. 95 f. BGG
genannte Rechte verstossen haben soll (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2
S. 88, 135 V 94 E. 1 S. 95, je mit Hinweisen), 
dass die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht
genügt, wird darin doch nicht näher dargelegt, inwiefern die von der Vorinstanz
im Entscheid vertretene Auffassung, wonach vor Erhebung der
Rechtsverzögerungsbeschwerde (nach kantonalem Recht) zunächst zwingend die als
säumig betrachtete Behörde abzumahnen ist, bundesrechtswidrig sein soll oder
sonstwie gegen eines der in Art. 95 f. BGG genannten Rechte verstossen haben
könnte; lediglich eine Klärung dieser Frage zu fordern, genügt nicht, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden erweist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Appenzell
Ausserrhoden, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. November 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel 

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