Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.781/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_781/2017  
 
 
Urteil vom 21. September 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michele Santucci, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung 
(Invalidenrente; Integritätsentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 27. September 2017 (VBE.2017.12). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1961 geborene A.________ ist Mitinhaber der B.________ GmbH. Er steht
als Metallschleifer und Polierer seit 1. Januar 1997 in einem unbefristeten
Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft und ist in dieser Eigenschaft bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen
und Berufskrankheiten versichert. Am 8. April 2011 verletzte er bei einem Sturz
seine rechte Hand. Die Suva erbrachte Versicherungsleistungen bis Ende
September 2015. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 6.
November 2015 verneinte sie einen Anspruch auf Rente und
Integritätsentschädigung.  
 
A.b. Am 11. Dezember 2015 rutschte A.________ auf der Treppe aus und zog sich
beim Festhalten an einem seitlichen Drahtseil erneut Verletzungen an der
rechten Hand zu. Die Suva leistete wiederum Taggelder und übernahm die
Heilungskosten. Mit Verfügung vom    18. Juli 2016 bestätigte sie den am 9.
Juni 2016 schriftlich angekündigten Fallabschluss per 12. Juni 2016, lehnte
einen Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung ab und hielt fest, dass
eine weitere Behandlung durch den Arzt nicht notwendig sei. Die Suva wies die
hiergegen geführte Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat. Das Nichteintreten
bezog sich auf die von A.________ in der Einsprache beantragte Kostenübernahme
für eine Haemolaser-Therapie (Einspracheentscheid vom 16. November 2016).  
 
B.   
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene
Beschwerde ab (Entscheid vom 27. September 2017). 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalgerichtlichen Entscheids sei
die Sache zur Neubeurteilung der Leistungsansprüche (Rente/
Integritätsentschädigung) an die Suva, eventualiter an das kantonale Gericht,
zurückzuweisen. 
Die Suva verweist in ihrer Stellungnahme auf die Begründung im angefochtenen
Gerichtsentscheid. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine
Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern
allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen). 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen zur
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zu den
Voraussetzungen des Fallabschlusses mit Prüfung der Rentenfrage (Art. 19 Abs. 1
UVG; BGE 137 V 199 E. 2.1 S. 201; 134 V 109 E. 3 f. S. 112 ff.) und zum
Anspruch auf Integritätsentschädigung   (Art. 24 f. UVG; Art. 36 Abs. 1 und 4
UVV) sowie zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 134 V
231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 532) zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen.  
 
3.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Verneinung der
Ansprüche des Beschwerdeführers auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung
aus dem Unfall vom 11. Dezember 2015 vor Bundesrecht standhält. 
Nicht mehr umstritten ist letztinstanzlich hingegen die Kostentragung für die
Haemolaser-Therapie. Diesbezüglich hat das kantonale Gericht festgestellt, dass
sich die Suva im Einspracheentscheid fälschlicherweise nicht mit diesem
Streitpunkt, der durchaus Gegenstand der ablehnenden Verfügung vom 18. Juli
2016 bilde, befasst habe. Eine Rückweisung der Sache zum Erlass eines
neuerlichen Einspracheentscheides erübrige sich jedoch, da aufgrund des
insoweit vollständigen Sachverhalts klar sei, dass von der Haemolaser-Therapie
keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei. Die
Suva habe den Anspruch auf Übernahme der Therapiekosten folglich zu Recht
verneint. 
 
4.   
Die Parteien sind sich einig, dass sich der Gesundheitszustand im Zeitpunkt des
Fallabschlusses nach dem ersten Unfall im September 2015 (vgl. Verfügung vom 6.
November 2015) vom Beschwerdebild nach dem zweiten Unfall im Zeitpunkt des
neuerlichen Fallabschlusses per 12. Juni 2016, wie er dem Einspracheentscheid
vom 16. November 2016 zugrunde liegt, nicht unterscheidet. Übereinstimmend
gehen sie davon aus, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Beurteilungen
des Kreisarztes Dr. med. C.________, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 8. Dezember
2014 und 22. März 2016 in einer angepassten, körperlich leichten bis
mittelschweren Tätigkeit, ohne längere repetitive Flexion im Handgelenk mit
Belastung bzw. kräftigem Drücken gegen Widerstand, zu 100 % arbeitsfähig ist. 
 
4.1. Die Vorinstanz argumentiert, mit der unangefochten gebliebenen Verfügung
vom 6. November 2015 liege bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen für
Dauerleistungen eine abgeurteilte Sache (Res iudicata) vor. Das
Arbeitsplatzprofil, wie es aufgrund des Arbeitsplatzabklärungsberichts vom 27.
Juni 2014 festgelegt worden sei, sowie der Schluss der externen
betriebswirtschaftlichen Analyse des diplomierten Wirtschaftsprüfers D.________
vom 10. August 2015, wonach der Unfall vom 8. April 2011 keine Auswirkungen auf
die Ergebnisse der Unternehmung habe, würden weiterhin Geltung beanspruchen.
Die mangelnde Erwerbseinbusse könne, vorbehältlich einer prozessualen Revision
oder Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung, nicht mehr in Frage gestellt
und überprüft werden. Die vom Versicherten aufgeworfene Frage, ob es ihm bis
zum Fallabschluss betreffend den Unfall vom 8. April 2011 gelungen sei, durch
Umstrukturierung seines Betriebes im Rahmen der Schadenminderungspflicht eine
unfallbedingte Erwerbseinbusse zu verhindern, und seine Rügen bezüglich der
Analyse der betrieblichen Ergebnisse der Jahre 2006 bis 2014 durch einen
diplomierten Wirtschaftsprüfer vom 10. August 2015 würden somit einen zeitlich
abgeschlossenen Sachverhalt betreffen, dessen Überprüfung aufgrund der
eingetretenen Rechtskraft ausgeschlossen sei. Auch in Bezug auf die
Integritätsentschädigung sei die ablehnende Haltung der Suva angesichts der
seit dem ersten Unfall vom 8. April 2011 weitgehend identischen
Gesundheitsschädigung, welche bereits nach damaliger kreisärztlicher
Einschätzung kein entschädigungspflichtiges Ausmass erreicht habe, nicht zu
beanstanden. Im Übrigen sei dem Bericht über die kreisärztliche Untersuchung
vom 22. März 2016 zu entnehmen, dass sich anlässlich der Konsultation ein
reizloses rechtes Handgelenk gezeigt habe und das Ausmass der subjektiv
geklagten Beschwerden anhand der objektivierbaren Befunde nicht nachvollzogen
werden könne. Leichte Instabilitäten seien gemäss Suva-Tabelle 6
entschädigungslos hinzunehmen, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Anspruch
auf Integritätsentschädigung insgesamt zu Recht verneint habe.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die Suva gestützt auf die
Aussendienstabklärung eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
festgestellt habe. Die frühere Tätigkeit im eigenen Unternehmen könne damit
unfallbedingt nur mit einer erheblichen Einschränkung weitergeführt werden, was
zwangsläufig zu einer Erwerbseinbusse und folglich zu einem Rentenanspruch
führe. Der Wirtschaftsprüfer habe in seiner Analyse vom 10. August 2015
lediglich die ihm zur Verfügung stehenden Jahresrechnungen der B.________ GmbH
verglichen. Buchhalterisch sei der Personalaufwand wie zuvor erfasst worden,
obwohl die Angestellten andere Arbeitspensen geleistet hätten. So habe die
Ehefrau des Beschwerdeführers nach dessen Unfall bei gleichem Lohn zu 100 %
gearbeitet, um ihn zu entlasten. Auch die Töchter hätten einen erheblichen
Einsatz geleistet und seit dem 30. Mai 2016 sei ein neuer Mitarbeiter fest
angestellt worden, um den Betrieb aufrecht zu erhalten. Die Betriebsanalyse sei
ein verzerrtes Abbild irrtümlicher Annahmen. Es liege auf der Hand, dass der
daraus resultierende zusätzliche Personalaufwand - unter Beibehaltung der
übrigen Betriebskosten - den Nettogewinn des Firmeninhabers deutlich schmälere.
Sollten die Voraussetzungen für die Annahme der Nichtigkeit der Verfügung vom
6. November 2015 nicht erfüllt sein, so hätte diese zumindest von Amtes wegen
in Wiedererwägung gezogen werden müssen. Im Übrigen liege ein eigentlicher
Revisionsgrund vor. Dieser ergebe sich aufgrund der neuen Beweismittel, die im
vorinstanzlichen Verfahren eingereicht worden seien (Bericht des Buchhalters
der B.________ GmbH vom 10. Mai 2017; dokumentierte Festanstellung eines neuen
Mitarbeiters im Mai 2016). Folglich habe man die betriebswirtschaftlichen
Folgen erst nach Erlass der Verfügung vom 6. November 2015 genau definieren
können. Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bestehe schliesslich, weil
nicht nur leichte Instabilitäten in der lädierten Hand und eine Kraftminderung
vorliegen würden. Die Sache sei an die Suva zurückzuweisen, damit sie den
Kreisarzt beauftrage, den Integritätsschaden festzulegen. Gleichzeitig habe die
Suva auch die Rentenfrage aufgrund der effektiven Gegebenheiten neu zu
beurteilen.  
 
5.  
 
5.1. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt unter
anderem voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne
deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht
als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten
gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des
natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die
alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt,
dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche
oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall
mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1   S. 438; 129 V 177 E. 3.1
S. 181).  
Bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest
gewordenen krankhaften Vorzustand entfällt die Leistungspflicht erst, wenn der
Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der
Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen
beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie
er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber
derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines
krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte
(Status quo sine), erreicht ist (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12, 8C_901/2009 E. 3.2;
Urteil 8C_269/2016 vom 10. August 2016 E. 2.4; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328, U
180/93 E. 3b mit Hinweisen). Trifft ein Unfall auf einen vorgeschädigten Körper
und steht medizinischerseits fest, dass weder der Status quo ante noch der
Status quo sine je wieder erreicht werden können, so handelt es sich nach der
Rechtsprechung um eine "richtungsgebende Verschlimmerung" (Urteil 8C_240/2016
vom      13. Juli 2016 E. 3). Solange der Status quo sine vel ante nicht
erreicht ist, hat der Unfallversicherer damit gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG
in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen
zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG
fallen. 
 
 
5.2.  
 
5.2.1. Im vorliegenden Fall verletzte sich der Beschwerdeführer am 11. Dezember
2015 wiederum an der bereits durch den ersten Unfall vom 8. April 2011
vorgeschädigten rechten Hand. Die Suva erbrachte erneut vorübergehende
Leistungen. Zur Zeit des Fallabschlusses per 12. Juni 2016 lag
unbestrittenermassen wiederum der Zustand vor, wie er Ende September 2015, im
Zeitpunkt der Leistungseinstellung bezüglich der Folgen des ersten Unfalles vom
8. April 2011 anzutreffen war. Damit war nach einer vorübergehenden
gesundheitlichen Verschlimmerung am 12. Juni 2016 der Status quo ante wieder
erreicht. Der zweite Unfall war dementsprechend nicht geeignet, einen Anspruch
auf Dauerleistungen auszulösen, da der Gesundheitsschaden im Zeitpunkt der
Leistungseinstellung im Juni 2016 nur noch und ausschliesslich auf - in Bezug
auf den zweiten Unfall - unfallfremden Ursachen beruhte. Ursache des
Gesundheitsschadens war mit anderen Worten nur noch der erste Unfall vom 8.
April 2011. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen verbleibender Schädigung
und zweitem Ereignis vom 11. Dezember 2015 war weggefallen. Im Ergebnis ist dem
kantonalen Gericht somit zuzustimmen, dass die Folgen des zweiten Unfalls nicht
geeignet sind, Dauerleistungen auszulösen. Es hat die Verneinung eines
Anspruchs auf Rente und Integritätsentschädigung zu Recht bestätigt.  
 
5.2.2. Da die zur Zeit der Leistungseinstellung per 12. Juni 2016 noch
vorliegende Gesundheitsstörung unstreitig natürlich kausal auf das
Unfallereignis vom 8. April 2011 zurückgeht und diesbezüglich eine
rechtskräftige ablehnende Verfügung vorliegt, könnten Dauerleistungen von der
Suva nur geprüft werden, wenn ein Rückkommenstitel hinsichtlich des
Verwaltungsaktes vom 6. November 2015 vorliegen würde. Es kann allerdings keine
Rede davon sein, dass der Versicherungsträger (oder an seiner Stelle das
Gericht) von Amtes wegen auf diese Verfügung zurückkommen müsste. Eine
Anpassung der Leistungen gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG fällt schon deshalb
ausser Betracht, weil die Suva für die Folgen des ersten Unfalls keine
Dauerleistungen zugesprochen hat. Entgegen der Behauptung des Versicherten
liegt offensichtlich auch keine Nichtigkeit der Verfügung vom 6. November 2015
vor. Demgemäss besteht keine Möglichkeit, im vorliegenden Verfahren gesamthaft
über Dauerleistungen infolge der beiden Ereignisse vom 8. April 2011 und 11.
Dezember 2015 zu entscheiden.  
 
Bei dieser prozessualen Ausgangslage ist auf die Beschwerde nicht einzutreten,
soweit der Versicherte sich letztinstanzlich dafür ausspricht, die Verfügung
vom 6. November 2015 sei in Wiedererwägung zu ziehen oder revisionsweise zu
berichtigen. Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet einzig der
zu den Folgen des zweiten Unfalls vom 11. Dezember 2015 ergangene
Einspracheentscheid vom 16. November 2016, bzw. der bestätigende
vorinstanzliche Entscheid vom 27. September 2017. Die Verfügung vom 6. November
2015 erwuchs demgegenüber unangefochten in Rechtskraft und kann hier nicht zur
Debatte stehen. Es ist dem Beschwerdeführer überlassen, ein Wiedererwägungs-
oder Revisionsgesuch im Sinne von Art. 53 ATSG an die Suva zu richten. 
 
6.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. September 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz 

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